Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung

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1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Die Frage, wo das Kind dauerhaft leben soll, ist Teil des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit Teil der tatsächlichen Personensorge (§ 1631 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB), die ebenso wie die Vermögenssorge von der elterlichen Sorge nach § 1626 Absatz 1 BGB umfasst wird.

Bei dieser Frage handelt es sich – anders als unter Umständen zum Beispiel bei einer kurzen Urlaubsreise ins europäische Nachbarland– um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB, für die das gegenseitige Einvernehmen beider Eltern erforderlich ist, wenn die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind. Ein Elternteil kann deshalb mit dem Kind ohne Einwilligung des anderen Elternteils nur dann ins Ausland umziehen, wenn ihm das alleinige Sorgerecht oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Die Zustimmung des anderen Elternteils zu dem Umzug des Kindes ist erforderlich, wenn den Eltern die elterliche Sorge (das Aufenthaltsbestimmungsrecht) gemeinsam zusteht (vgl. auch Antwort auf Frage 1).

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Das Verbringen des Kindes ist zum einen dann rechtmäßig, wenn der Elternteil, der mit dem Kind umziehen will, das alleinige Sorgerecht oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.

Ist dies nicht der Fall, kann bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über diese Frage das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung über den Umzug einem Elternteil nach § 1628 BGB übertragen. Das Gericht hat hierbei die Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB).

Darüber hinaus kann jeder von dem anderen Elternteil getrennt lebende Elternteil gemäß § 1671 Absatz 1 BGB beim Familiengericht beantragen, ihm die elterliche Sorge insgesamt oder einen Teil der elterlichen Sorge – etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht – allein zu übertragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das mindestens 14 Jahre alte Kind widerspricht, oder wenn zu erwarten ist, dass die (Teil-)Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die (Teil-)Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Gibt das Gericht dem Antrag statt, kann der Elternteil frei über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Ist ein Elternteil alleinsorgeberechtigt kann er sein Kind ohne weiteres auch kurzfristig ins Ausland verbringen. Sind die Eltern dagegen gemeinsam sorgeberechtigt, müssen sie diese Frage grundsätzlich gemeinsam entscheiden (§ 1627 BGB). Leben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern getrennt, so müssen beide gemeinsam entscheiden, wenn es sich bei der geplanten Reise nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, sondern um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt(§ 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB). Der andere Elternteil kann gemäß § 1687 Absatz 1 Satz 4 BGB nur über Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung allein entscheiden. Das Gesetz gibt hierbei nicht vor, welche Angelegenheiten solche von erheblicher Bedeutung und welche Angelegenheiten solche des täglichen Lebens oder der tatsächlichen Betreuung sind. Diese Frage ist vielmehr im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich können danach sowohl der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, als auch der Umgangselternteil über die Frage vorübergehender Ferienreisen ins Ausland allein entscheiden, sofern es sich nicht um Reisen in abgelegene Gebiete oder Gebiete mit politischen Unruhen handelt. Allerdings muss jedenfalls der Umgangselternteil den hauptsächlich betreuenden Eltern vorab über das Ziel der Reise informieren. Über ärztliche Routinebehandlungen kann der hauptsächlich betreuende Elternteil allein entscheiden. Soll das Kind zum Zwecke der ärztlichen Behandlung in ein anderes Land verbracht werden, dürfte es sich in der Regel jedoch nicht mehr um eine Routinebehandlung handeln

Ist ein Elternteil nicht sorgeberechtigt, so steht ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zu. Er hat während der Zeit des Umgangs gemäß § 1687a  BGB die gleichen Befugnisse wie der mitsorgeberechtigte Elternteil, bei dem sich das Kind nicht gewöhnlich aufhält (§ 1687 Absatz 1 Satz 4).

Letzte Aktualisierung: 02/11/2023

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