På privaträttens område kommer pågående ärenden och förfaranden som inleddes innan övergångsperioden löpte ut att fortsätta i enlighet med EU-rätten. Relevant information om Storbritannien kommer att finnas kvar på e-juridikportalen till slutet av 2022 enligt en ömsesidig överenskommelse med Storbritannien.

Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Gibraltar

Innehåll inlagt av
Gibraltar

Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit

Gibraltar

Ausgehende Schutzmaßnahmen (d. h. im Vereinigten Königreich angeordnete Maßnahmen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden sollen)

Jeder Antragsteller und jeder Adressat innerstaatlicher Schutzmaßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung kann bei dem Gericht, das die Schutzmaßnahme erlassen hat, auf der Grundlage dieser Regelung eine Bescheinigung über die Schutzmaßnahme beantragen, um diesen Schutz auf einen anderen EU-Mitgliedstaat auszudehnen.

In Gibraltar ist die EU-Bescheinigung beim Supreme Court of Gibraltar erhältlich. Die geltenden Rechtsvorschriften sind die Verordnungen über die Anerkennung von Schutzmaßnahmen von 2015 (Recognition of Protection Measures Regulations 2015) und die Zivilprozessordnung (Civil Procedure Rules), die sowohl in Zivil- als auch in Familiensachen Anwendung finden. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, stellt der Supreme Court of Gibraltar der geschützten Person die vorgeschriebene Bescheinigung im einheitlichen EU-Format aus und setzt die gefährdende Person in Kenntnis.

Nachdem sich das Gericht davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, stellt es eine Bescheinigung in der vorgeschriebenen Form aus (die in der gesamten EU gleich ist). Die Bescheinigung wird der geschützten Person/dem Antragsteller ausgestellt. Die geschützte Person kann auch beantragen, dass das Gericht ihr eine Übersetzung der Bescheinigung ausstellt.

Das Gericht setzt die gefährdende Person davon in Kenntnis, dass die Bescheinigung ausgestellt wurde (und überall in der EU gilt). Gegen die Ausstellung einer Bescheinigung ist zwar kein Rechtsbehelf möglich, es kann jedoch ein Antrag auf Berichtigung oder Aufhebung gestellt werden.

Die Bescheinigung hat zur Folge, dass die Schutzmaßnahme für die geschützte Person ohne Weiteres in jedem anderen Mitgliedstaat (außer Dänemark, für das die Verordnung nicht bindend ist) anerkannt wird und bei Bedarf vollstreckbar ist.

Anerkennung und Vollstreckung einer (aus einem anderen Mitgliedstaat im Vereinigten Königreich) eingehenden Schutzmaßnahme

Eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme wird automatisch anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, und kann ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden. Sie muss nicht zur Anerkennung bei Gericht vorgelegt werden.

In Gibraltar hat eine EU-Schutzanordnung die gleiche Gültigkeit und Wirkung wie eine Schutzanordnung des Supreme Court; sie wird automatisch anerkannt und ist unmittelbar vollstreckbar. Wenn beim Supreme Court ein Antrag auf Änderung einer EU-Schutzanordnung gestellt wird, kann der Supreme Court die Maßnahme entsprechend anpassen. Anschließend setzt er die gefährdende Person von den Änderungen in Kenntnis.

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Gibraltar

  • Supreme Court

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Gibraltar

  • Supreme Court

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Gibraltar

  • Supreme Court

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Gibraltar

  • Supreme Court
Letzte Aktualisierung: 22/01/2021

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.