Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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JAK VYHLEDAT PŘÍSLUŠNÝ SOUD/ORGÁN

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Evropské přeshraniční postupy – Drobné pohledávky


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Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Zuständig für den Erlass von Urteilen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ist das Amtsgericht Helsinki (Helsingin käräjäoikeus).

Die Kontaktdaten des Amtsgerichts in finnischer und schwedischer Sprache sind online unter https://oikeus.fi verfügbar; dies ist eine vom Justizministerium unterhaltene Website.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Das Formblatt, auf das in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Bezug genommen wird, kann wie im Gesetz über elektronische Dienste und Kommunikation (öffentlicher Sektor) 13/2003 vorgesehen per Post, Fax oder E-Mail an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Helsinki übermittelt werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Das zur Finnischen Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde (Kilpailu- ja kuluttajavirasto) gehörende Europäische Verbraucherzentrum Finnland (Euroopan kuluttajakeskus Suomessa) bietet Unterstützung und allgemeine Informationen über den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und erteilt allgemeine Auskünfte darüber, welche Gerichte für den Erlass von Urteilen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zuständig sind.

In Finnland können Prozessparteien unter den im Gesetz über die Prozesskostenhilfe 257/2002 festgelegten Voraussetzungen aus staatlichen Mitteln Prozesskostenhilfe beziehen. Dieses Gesetz erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2003/8/EG des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

In Finnland wird das Verfahren durch Kapitel 11 der Verfahrensordnung über die Zustellung von Mitteilungen in Verfahren und das Gesetz über elektronische Dienste und Kommunikation (öffentlicher Sektor) 13/2003 geregelt.

Nach Kapitel 11 § 3 Absatz 3 der Verfahrensordnung können Schriftstücke im Verfahren in der vom Adressaten genannten Weise als elektronische Nachricht übermittelt werden. Die Prozesspartei kann dem Gericht auch eine elektronische Zustelladresse nennen, an die im Verlauf eines Gerichtsverfahrens zugestellte Schriftstück übermittelt werden können.

Die Empfangsbestätigung kann dem Gericht in Form einer elektronischen Nachricht, beispielsweise als Anhang zu einer E-Mail, zugesandt werden.

In der Praxis sind die in Gerichtsverfahren verwendeten elektronischen Kommunikationsmittel E-Mail und Fax.

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme elektronischer Zustellungen oder Mitteilungen.

In Finnland bestehen keine besonderen Verfahrensregeln für die vorherige Zustimmung zur Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Entfällt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Nach § 2 Absatz 6 des Gerichtsgebührengesetzes 1455/2015 wird für kontradiktorische Verfahren, die nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen dargelegten Verfahren an einem Amtsgericht geführt werden, eine Gebühr von 86 EUR erhoben.

Handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren, wird nach dem Gerichtsgebührengesetz die gleiche Gebühr wie bei einem nationalen Verfahren erhoben.

In Finnland wird die Gebühr für Gerichtsverfahren erhoben, wenn die Rechtssache abgeschlossen ist. In der Regel wird eine Rechnung, d. h. ein Überweisungsträger für die Zahlung der Gebühr, an die jeweilige Prozesspartei geschickt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Rechtsmittel gegen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteile können gemäß den Bestimmungen in Kapitel 25 und 25a der Verfahrensordnung (Rechtsmittel vom Amtsgericht an das Rechtsmittelgericht) beim Rechtsmittelgericht Helsinki (Helsingin hovioikeus) eingelegt werden.

Nach Kapitel 25 § 5 der Verfahrensordnung muss eine Partei, die gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Rechtsmittel einlegen möchte, diese Absicht erklären; andernfalls droht ihr der Verlust des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Erklärung der Absicht zur Einlegung von Rechtsmitteln muss spätestens am siebten Tag nach dem Tag, an dem die Entscheidung des Amtsgerichts erging oder den Parteien zugänglich gemacht wurde, eingereicht werden.

Ist die Erklärung der Absicht zur Einlegung von Rechtsmitteln eingereicht und angenommen worden, erhält die betreffende Prozesspartei im Einklang mit Kapitel 25 § 11 Rechtsmittelhinweise; diese werden einer Kopie der Entscheidung des Amtsgerichts beigefügt. Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels beträgt 30 Tage ab dem Tag, an dem die Entscheidung des Amtsgerichts erging oder den Parteien zugänglich gemacht wurde (Kapitel 25 § 12 der Verfahrensordnung). Die Prozesspartei muss das Schriftstück mit dem Rechtsmittel spätestes bis zum Ende der Geschäftszeit des letzten für die Einlegung des Rechtsmittels vorgesehenen Tages bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts übergeben. Ein verspätet eingereichtes Rechtsmittel wird als nicht zulässig zurückgewiesen.

Werden gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Rechtsmittel eingelegt, ist nach Kapitel 25a der Verfahrensordnung eine Erlaubnis des Rechtsmittelgerichts zur Fortführung der Prüfung erforderlich.

Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts müssen nach den Bestimmungen in Kapitel 30 der Verfahrensordnung beim Obersten Gerichtshof (korkein oikeus) eingelegt werden. Die Frist für die Beantragung der Erlaubnis zur Einlegung von Rechtsmitteln und für die Einlegung des Rechtsmittels beträgt 60 Tage ab dem Tag, an dem die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts den Parteien zugänglich gemacht wurde. Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf eine Erlaubnis zur Einlegung von Rechtsmitteln muss bei der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts, das das Urteil erließ, übergeben werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Das rechtskräftige Urteil wird von dem Gericht überprüft, das das rechtskräftig gewordene Urteil erlassen hat. Die Überprüfung erfolgt gemäß den Bestimmungen in Kapitel 31, §§ 3 bis 5 und 14a der Verfahrensordnung bezüglich außerordentlicher Rechtsmittel.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Finnisch, Schwedisch und Englisch.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

In Finnland ist der Gerichtsvollzieher (ulosottomies) die Behörde, die für die Vollstreckung von im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen erlassenen Urteilen zuständig ist. Die Einleitung der Vollstreckung wird in Kapitel 3 der Vollstreckungsordnung 705/2007 geregelt. Der Gerichtsvollzieher am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten oder eine andere örtliche Vollstreckungsbehörde ist handlungsbefugt. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 23 liegt die Zuständigkeit ebenfalls beim Gerichtsvollzieher. Entscheidungen über die in diesem Artikel bezeichneten Maßnahmen trifft der Bezirksgerichtsvollzieher (kihlakunnanvouti).

Letzte Aktualisierung: 22/03/2024

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