Sachverständigen finden

Rumānija

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Rumānija

I. Sachverständigenlisten und -register

In Rumänien sind die Sachverständigen nach Fachgebieten gelistet. Die Sachverständigenregister werden den Gerichten vom Justizministerium zur Verfügung gestellt und von den Zivilgerichten oder den Strafgerichten geführt. Die Listen sind hier abrufbar.

Die Sachverständigen werden nach einer vom Justizministerium durchgeführten Prüfung zugelassen und in das Register aufgenommen.

Um den Status eines gerichtlichen Sachverständigen zu erlangen, müssen die Bewerber folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie müssen rumänische Staatsbürger, Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein;
  • Sie müssen die rumänische Sprache beherrschen;
  • Sie müssen volle Geschäftsfähigkeit besitzen;
  • Sie müssen einen durch ein Diplom nachgewiesenen Abschluss in dem Fachgebiet besitzen, in dem sie ihre Sachverständigenprüfung ablegen;
  • Sie müssen über eine mindestens dreijährige Erfahrung auf diesem Fachgebiet verfügen;
  • Sie müssen für die Arbeit als Sachverständige gesundheitlich tauglich sein;
  • Sie dürfen keine Vorstrafen haben und müssen einen tadellosen beruflichen und gesellschaftlichen Ruf genießen;
  • Sie müssen die vom Justizministerium durchgeführte Prüfung erfolgreich absolvieren.

Bürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie rumänische Staatsbürger, die die erforderliche Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erworben haben, können den Status eines Sachverständigen in Rumänien unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger erlangen.

Sachverständige können aus dem Register gelöscht werden, wenn sie dies wünschen, wenn sie die Anforderungen nicht mehr erfüllen oder wenn die zuständige Behörde dies beschließt.

II. Qualifikation der Sachverständigen

Sachverständige müssen Mitglied eines Berufsverbands sein, um als Sachverständige auftreten zu dürfen.

III. Vergütung der Sachverständigen

1. Zivilverfahren

Im Gerichtsbeschluss über die Bestellung eines Sachverständigen sind die Honorare des Sachverständigen und gegebenenfalls der Vorschuss für die Reisekosten anzugeben. Das Gericht kann den Sachverständigen auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist einen schriftlichen Kostenvoranschlag für das Gutachten vorzulegen.

Der Beleg über die Zahlung des Honorars wird von der Partei, die durch den Beschluss zur Zahlung verpflichtet ist, innerhalb von fünf Tagen nach Bestellung des Sachverständigen oder innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist bei der Geschäftsstelle des Gerichts hinterlegt. Das Gericht kann das Honorar bis zur Einreichung des Gutachtens erhöhen.

2. Strafverfahren

Der Sachverständige hat für seine gutachterliche Tätigkeit Anspruch auf ein Honorar. Die Höhe des Honorars wird vom Staatsanwalt oder dem Gericht entsprechend der Art und Komplexität des Falls und den dem Sachverständigen entstandenen Kosten festgelegt.

IV. Haftung der Sachverständigen

Die Haftung der Sachverständigen unterliegt dem allgemeinen Vertrags- und Deliktsrecht. Sie sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Haftungsrisiken abzuschließen.

Gerichtliche Sachverständige, die bei der Ausübung ihrer Sachverständigentätigkeit Verfehlungen begehen, können je nach Schwere der Verfehlung mit folgenden Disziplinarstrafen belegt werden:

  • schriftliche Abmahnung;
  • Aussetzung der Befugnis zur Erstellung gerichtlicher Gutachten über einen Zeitraum von drei Monaten bis zu einem Jahr;
  • Aberkennung des Status als gerichtlicher Sachverständiger.

V. Zusätzliche Informationen über Sachverständigenverfahren

Die wichtigsten der in Rumänien für gerichtliche Gutachten geltenden Rechtsvorschriften sind in den Art. 330–331 der rumänischen Zivilprozessordnung festgelegt. Außerdem finden die Art. 172–191 der rumänischen Strafprozessordnung Anwendung.

Die Sachverständigen sind nach Fachgebieten gelistet. Die Sachverständigenregister sind öffentlich zugänglich und werden auf der Website des Justizministeriums veröffentlicht.

Sachverständige müssen einen Antrag auf Eintragung in das Register stellen.

1. Bestellung von Sachverständigen

Das rumänische Zivilrecht sieht die Bestellung von einem bis drei Sachverständigen vor. Sachverständige können durch das Gericht und durch die beteiligten Parteien bestellt werden. Die Parteien können sich auf einen Sachverständigen einigen. Kommt keine Einigung zustande, wird der Sachverständige vom Gericht in öffentlicher Sitzung nach dem Zufallsprinzip aus einer vom Sachverständigenamt erstellten und übermittelten Liste ausgewählt.

Das rumänische Strafrecht sieht die Bestellung eines einzigen Sachverständigen vor. Der Sachverständige kann während des Gerichtsverfahrens durch das Gericht und während der strafrechtlichen Ermittlungen durch den Staatsanwalt bestellt werden. In der Regel bestellen der Staatsanwalt bzw. das Gericht einen einzigen Sachverständigen. Nur in Fällen, in denen interdisziplinäre Kenntnisse erforderlich sind, werden zwei oder mehr Sachverständige bestellt.

Hierfür wird das gleiche Register wie in Zivilverfahren verwendet. Die Anforderungen an Sachverständige sind sowohl in Straf- als auch in Zivilverfahren identisch.

a) Bestellung durch ein Gericht

Das Zivilgericht oder das Strafgericht ist befugt, einen Sachverständigen entweder von Amts wegen oder auf ausdrückliches Ersuchen einer Partei zu bestellen, wenn der betreffende Sachverhalt nur mithilfe eines Sachverständigen geklärt werden kann. In diesem Fall muss der Sachverständige die Fragen des Gerichts oder des Staatsanwalts innerhalb einer bestimmten Frist beantworten. Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gericht über mögliche Interessenkonflikte in Kenntnis zu setzen. Gerichtlich bestellte Sachverständige haben Zugang zur Akte.

b) Bestellung durch die Parteien

In Rumänien gibt es verschiedene Arten von Sachverständigen, die von den Parteien beauftragt werden können:

  • Zugelassene unabhängige Sachverständige, die auf Antrag der Parteien oder des Beschuldigten bestellt werden (Artikel 172 Absatz 8 der Strafprozessordnung)
  • Offizielle Sachverständige aus Labors oder spezialisierten Einrichtungen
  • Zugelassene unabhängige nationale Sachverständige
  • Sachverständige aus dem Ausland (Artikel 172 Absatz 8 der Strafprozessordnung).
Stehen keine zugelassenen Sachverständigen zur Verfügung, kann das Gericht Stellungnahmen einer oder mehrerer Personen oder eines oder mehrerer Experten auf dem betreffenden Gebiet einholen (Artikel 330 Absatz 3 der Zivilprozessordnung); bei diesen handelt es sich somit um außergerichtliche Sachverständige bzw. außergerichtliche sachverständige Zeugen. Von den Parteien beauftragte Sachverständige überwachen die Tätigkeit der gerichtlich bestellten Sachverständigen. Die Bestellung eines Sachverständigen durch die Parteien ist nur möglich, wenn das Gericht bereits einen Sachverständigen bestellt hat (Artikel 173 Absatz 4 der Strafprozessordnung). Sachverständige Zeugen sind Zeugen mit besonderen wissenschaftlichen oder technischen Kenntnissen, die vom Gericht befragt werden.

Sachverständige können die Erstellung eines Gutachtens aus denselben Gründen verweigern, aus denen Zeugen auch die Aussage verweigern können.

2. Verfahren

a) Zivilverfahren

Der Richter ist nicht an das Gutachten des Sachverständigen gebunden. Die einzige Pflicht des Sachverständigen besteht darin, das Gutachten vorzulegen. Die Sachverständigen dürfen während des Verfahrens mit den Parteien in Kontakt treten, während die gerichtlich bestellten Sachverständigen hierfür eine Genehmigung des Gerichts benötigen.

i. Gutachten

In rumänischen Sachverständigenverfahren ist ein vorläufiges Gutachten nicht erforderlich. Das Hauptgutachten kann nur schriftlich vorgelegt werden. Es gibt spezifische Vorgaben für den Aufbau eines Gutachtens.

Ist eine Klarstellung oder Ergänzung des Gutachtens erforderlich oder gibt es Widersprüche zwischen den Gutachten der Sachverständigen, so kann das Gericht die Sachverständigen von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien zur Klarstellung bzw. Ergänzung ihrer Gutachten auffordern.

Das Gericht kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen ein Gegengutachten anordnen, wenn gute Gründe dafür vorliegen. Das Gegengutachten wird von einem anderen Sachverständigen als dem Sachverständigen erstellt, der das ursprüngliche Gutachten angefertigt hat. Das Gericht entscheidet frei, auf welche Feststellungen es sein Urteil stützt.

ii. Gerichtsverhandlung

Im Laufe der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens kann der Sachverständige vom Ermittlungsrichter oder vom Gericht auf Antrag des Staatsanwalts oder der Parteien oder von Amts wegen angehört werden, wenn die Anhörung zur Klarlegung der Feststellungen oder Schlussfolgerungen des Sachverständigen erforderlich ist.

In zivilrechtlichen Verfahren werden die Sachverständigen bei der Verhandlung – sofern sie direkt Stellung nehmen können – nach den gleichen Regeln, die auch für Zeugen gelten, gehört, und ihre Stellungnahme wird in das Urteil aufgenommen.

b) Strafverfahren

Erachtet der Staatsanwalt oder das Gericht das Gutachten als lückenhaft und kann dieser Mangel durch die Anhörung des Sachverständigen nicht behoben werden, so ordnet das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien ein zusätzliches Gutachten desselben Sachverständigen an. Ist es nicht möglich, denselben Sachverständigen zu benennen, wird ein Gegengutachten bestellt.

Der Staatsanwalt oder das Gericht ordnet ein neues Gutachten an, wenn die Schlussfolgerungen des Gutachtens unklar oder widersprüchlich sind und diese Mängel nicht durch Anhörung des Sachverständigen behoben werden können.

 

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom European Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2020

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