På privaträttens område kommer pågående ärenden och förfaranden som inleddes innan övergångsperioden löpte ut att fortsätta i enlighet med EU-rätten. Relevant information om Storbritannien kommer att finnas kvar på e-juridikportalen till slutet av 2022 enligt en ömsesidig överenskommelse med Storbritannien.

Europäischer Vollstreckungstitel

England och Wales

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England och Wales

HITTA BEHÖRIGA DOMSTOLAR/MYNDIGHETER

Med sökverktyget nedan kan du hitta de domstolar eller myndigheter som har behörighet – en roll – för ett visst europeiskt instrument. Vi har gjort allt vi kan för att se till att sökresultaten är korrekta, men i några få fall har det inte gått att fastställa vem som är behörig.

Förenade kungariket

England och Wales

Erkännande och verkställighet av domar på privaträttens område – Europeisk exekutionstitel


*obligatoriskt

1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Für die Durchführung dieser Verordnung gelten die Verfahrensregeln für die Gerichte in England und Wales gemäß der Zivilprozessordnung von 1997. Diese gerichtlichen Verfahrensregeln werden als Zivilprozessregeln (Civil Procedure Rules) bezeichnet und per Gesetz erlassen.

Teil 74.27 der Zivilprozessregeln und die dazugehörige Praktische Anweisung (Practice Direction), die Praktische Anweisung 74B, enthalten Bestimmungen für den Europäischen Vollstreckungstitel in England und Wales, einschließlich der Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf.

Artikel 10 bezieht sich auf das Recht, bei Gericht zu beantragen, eine Bestätigung zu berichtigen (wenn sie in Widerspruch zu der gerichtlichen Entscheidung steht) oder sie zu widerrufen (wenn sie in Widerspruch zu der Verordnung steht). Das einschlägige Verfahren zur Regelung dieser Umstände richtet sich nach Teil 23 der Zivilprozessregeln, der die Regeln für die Antragstellung bei Gericht enthält. Vorgesehen ist, dass ein Antrag im Rahmen von Artikel 10 nach dem Verfahren in Teil 23 bei dem Gericht zu stellen ist, das den Europäischen Vollstreckungstitel ausgefertigt hat.

Der Antrag ist mittels eines Antragsscheins zu stellen, der auch als Formular (*) N244 bezeichnet wird. Auf dem Antragsschein sind Angaben darüber zu machen, welches Rechtsbegehren der Antragsteller verfolgt (z.B. eine Anordnung der Berichtigung oder des Widerrufs), und aus welchen Gründen er diese Anordnung begehrt (so z. B. wegen einer Unstimmigkeit in der Bestätigung).

(*) Das Vereinigte Königreich bestätigt, dass die Formblätter der Verordnung verwendet werden. Die Anhänge I-V der Verordnung betreffen die Formblätter, auf denen die Bestätigungen vom Gericht ausgestellt werden. Die Gläubiger benutzen die relevanten Formulare der Gerichte des Vereinigten Königreichs für die erforderliche Antragstellung, während die Bestätigung auf dem von der Verordnung vorgegebenen Formblatt ausgestellt wird. Vorgesehen ist, dass ein Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 3 unter Verwendung des Standardantragsformulars des Vereinigten Königreichs oder des Formblatts in Anhang VI der Verordnung gestellt werden kann.

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Für die Durchführung dieser Verordnung gelten die Verfahrensregeln für die Gerichte in England und Wales gemäß der Zivilprozessordnung von 1997. Diese gerichtlichen Verfahrensregeln werden als Zivilprozessregeln (CPR) bezeichnet und per Gesetz erlassen.

Nach Artikel 19 Absatz 1 muss dem Schuldner das Recht zustehen, eine Nachprüfung der Entscheidung zu beantragen, wenn er das Schriftstück zur Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht erhalten hat oder ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, Einspruch gegen die Forderung zu erheben.

Nach Teil 13 der Zivilprozessregeln (CPR) kann der verurteilte Schuldner unter den in Artikel 19 genannten Voraussetzungen eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung beantragen. Diese Vorschrift regelt das Verfahren für die Antragstellung auf Aufhebung oder Abänderung eines Versäumnisurteils. Ein Versäumnisurteil kann erlangt werden, wenn der beklagte Schuldner den Nachweis über die Zustellung nicht erbracht und/oder dem Gericht nicht rechtzeitig angezeigt hat, dass er sich gegen die Klage verteidigen will. Nach Teil 13 der Zivilprozessregeln (CPR) kann der verurteilte Schuldner unter den in Artikel 19 genannten Voraussetzungen eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung beantragen. Diese Vorschrift regelt das Verfahren für die Antragstellung auf Aufhebung oder Abänderung eines Versäumnisurteils.

Für die Antragstellung auf Aufhebung oder Abänderung eines Versäumnisurteils sind keine Formulare vorgeschrieben. Üblicherweise verwendet der Antragsteller für den Antrag den Antragsschein in Formular N244 (http://www.hmcourts- service.gov.uk/courtfinder/forms/n244 eng.pdf). Der Antragsteller sollte angeben, auf welche gerichtliche Entscheidung sein Rechtsbegehren gerichtet ist, und warum das Versäumnisurteil aufgehoben oder abgeändert werden sollte, so z. B. weil ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht rechtzeitig genug zugestellt wurde, um sein Verteidigungsvorbringen vorbereiten zu können. Die mündliche Verhandlung über diesen Antrag umfasst auch die Überprüfung des Versäumnisurteils.

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Bescheinigungen werden in England und Wales in englischer Sprache akzeptiert.

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Zwar werden die öffentlichen Urkunden anderer Mitgliedstaaten in England und Wales vollstreckt, doch werden in England und Wales keine solchen Urkunden abgefasst. Daher ist es nicht erforderlich, eine amtliche Stelle zu bestimmen, die für ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zuständig ist.

Letzte Aktualisierung: 30/03/2021

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