Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 67 (a)

Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

Bundesministerium für Justiz, Museumstraße 7, 1070 Wien

Abteilung I 1

Telefon:   +43 1 52152 2134

Fax:         +43 1 52152 2829

E-Mail:     team.z@bmj.gv.at

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Deutsch.

Artikel 67 (c)

Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Deutsch.

Artikel 21 und 29

Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:

-     in Österreich beim Bezirksgericht.

Artikel 33

Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

-     in Österreich beim Bezirksgericht.

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:

-     in Österreich: mit dem Revisionsrekurs (einzubringen beim Bezirksgericht, gerichtet an den Obersten Gerichtshof).

 

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Letzte Aktualisierung: 21/03/2024

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