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Verfassung der Republik Kroatien

Verfassung der Republik Kroatien

Wichtigste Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts

Strafgesetzbuch (NN Nr. https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2011_11_125_2498.html125/11, https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2012_12_144_3076.html144/12, 56/15, 61/15, 101/17, 118/18 und 126/19)

Am ersten Tag des Jahres 2013 trat ein neues Strafgesetzbuch in Kraft, mit dem Zeitungen wie höhere Strafen und längere Verjährungsfristen eingeführt und neue Straftatbestände wie Nichtzahlung von Löhnen, missbräuchliches Fahren im Straßenverkehr und unerlaubtes Glücksspiel eingeführt wurden. Seit den Änderungen des Strafgesetzbuchs vom Dezember 2012 im Bereich der Strafbarkeit wird der Besitz von Betäubungsmitteln zum persönlichen Gebrauch nicht mehr als Verbrechen eingestuft, sondern nur noch als Vergehen.

Das Strafgesetzbuch besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil:

Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs enthält Bestimmungen, die für alle Straftaten gelten. In diesen Bestimmungen sind die allgemeinen Strafbarkeitskriterien und die Strafen geregelt.

B) Der spezifische Abschnitt des Strafgesetzbuchs enthält eine Beschreibung der konkreten Straftaten und der Sanktionen, die gegen sie verhängt werden können, einschließlich der Straftaten und der in anderen Gesetzen gegen sie verhängten Strafen. Im kroatischen Strafgesetzbuch sind folgende Straftatbestände aufgeführt:

  • Straftaten gegen die Menschlichkeit und die menschliche Würde
  • Verbrechen gegen Leben und Körper
  • Straftaten gegen die Menschenrechte und die Grundfreiheiten
  • Straftaten im Bereich Beschäftigung und Sozialversicherung
  • Verbrechen gegen die persönliche Freiheit
  • Verbrechen gegen die Privatsphäre
  • Straftaten gegen Ehre und Ruf
  • Verbrechen gegen die sexuelle Freiheit
  • Straftaten des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern
  • Straftaten gegen die Ehe, die Familie und die Kinder
  • Straftaten gegen die menschliche Gesundheit
  • Umweltkriminalität
  • Verbrechen gegen die allgemeine Sicherheit
  • Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit
  • Straftaten gegen das Eigentum
  • Straftaten gegen die Wirtschaft,
  • Straftaten gegen Computersysteme, Software und Daten
  • Fälschungsdelikte,
  • Straftaten gegen das geistige Eigentum
  • Verletzung von Amtspflichten
  • Verbrechen gegen die Justiz
  • Verbrechen gegen die öffentliche Ordnung
  • Straftaten gegen das Wahlrecht
  • Straftaten gegen die Republik Kroatien
  • Straftaten gegen einen ausländischen Staat oder eine internationale Organisation
  • Straftaten gegen die kroatischen Streitkräfte

Strafprozessordnung ( NN Nr. 152/08, 76/09, 80/11, 91/12 – Beschluss und Beschluss des USRH, 143/12, 56/13, 145/13, 152/14, 70/17 und 126/19)

Die Vorgaben der Strafprozessordnung sollen sicherstellen, dass keine unschuldigen Personen verurteilt werden und dass Straftätern auf der Grundlage von rechtmäßig durchgeführten Verfahren vor einem zuständigen Gericht Strafen oder andere Maßnahmen auferlegt werden.

Strafverfolgung und Strafverfahren dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen und unter den Bedingungen, die in der Strafprozessordnung festgelegt sind, durchgeführt und abgeschlossen werden.

Mit der Strafprozessordnung werden die folgenden EU-Regelungen in kroatisches Recht umgesetzt:

  1. Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26). 10 2010),
  2. Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 101 vom 15). 4 2011),
  3. Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie (ABl. L 335 vom 17). 12 2011),
  4. Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1). 6 2012),
  5. Rahmenbeschluss 2008/977/JHA des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30. 12 2008)
  6. Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JHA des Rates (ABl. L 315 vom 14. 11 2012),
  7. Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6. 11 2013),
  8. Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29). 4 2014),
  9. Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JHA des Rates (ABl. L 151 vom 21. 5 2014).
  10. Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11). 3 2016),
  11. Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4). 11 2016).

Strafverfahren werden auf Antrag eines befugten Strafverfolgers geführt.

Der zugelassene Staatsanwalt in einem Strafverfahren wegen der von Amts wegen verfolgten Straftaten ist ein Staatsanwalt, während der zugelassene Staatsanwalt in Bezug auf diejenigen, die mit privaten Anklagepunkten verfolgt werden, eine Privatperson ist. Bei bestimmten gesetzlich festgelegten Straftatbeständen leitet der Staatsanwalt das Strafverfahren nur auf Antrag des Opfers ein. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, leitet der Staatsanwalt ein Strafverfahren ein, wenn der Verdacht besteht, dass eine bestimmte Person eine von Amts wegen verfolgte Straftat begangen hat, sofern der Verfolgung der betreffenden Person keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Wenn nach Ansicht des Staatsanwalts keine Gründe für die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens vorliegen, kann das Opfer als geschädigte Person an die Stelle des Staatsanwalts treten und gemäß den in der Strafprozessordnung festgelegten Bedingungen als Kläger auftreten.

Gesetz über die Rechtsfolgen von Verurteilungen, über das Strafregister und die Rehabilitation (Zakon o pravnim posljedicama osude, kaznenoj evidenciji i rehabilitaciji) (NN Nrn. 143/12 und 105/15)

In diesem Gesetz sind die Rechtsfolgen von Verurteilungen, die Organisation, Dokumentation, Verfügbarkeit sowie die Bereitstellung und die Löschung von Strafregisterdaten und der internationale Austausch solcher Daten sowie die Rehabilitation geregelt.

Dieses Gesetz enthält Bestimmungen, die mit folgenden Rechtsakten der Europäischen Union in Einklang stehen:

  • Rahmenbeschluss 2009/315/JHA des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten,
  • Beschluss 2009/316/JHA des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 Rahmenbeschluss 2009/315/JHA.

In Kroatien werden Strafregister von dem Ministerium verwaltet und gepflegt, das für das Justizwesen zuständig ist und gleichzeitig als zentrale Behörde für den Austausch solcher Daten mit anderen Staaten fungiert (im Folgenden „Ministerium“).

Strafregister werden für natürliche und juristische Personen angelegt (im Folgenden „Personen“), die in Kroatien wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Strafregister werden auch für kroatische Staatsangehörige und für juristische Personen mit Wohnsitz in Kroatien geführt, die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils außerhalb der Republik Kroatien wegen Straftaten verurteilt wurden, sofern diese Daten dem Ministerium übermittelt wurden.

Das Strafregister enthält auch eine Liste der Personen, die rechtskräftig wegen Straftaten des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie anderer Straftaten nach Artikel 13 Absatz 4 dieses Gesetzes verurteilt wurden.

Die wichtigsten Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts in der Republik Kroatien sind:

Verpflichtungsgesetz (NN Nr. 35/05, Nr. 41/08, Nr. 125/11, Nr. 78/15 und Nr. 29/18)

Das Gesetz regelt die Grundlage für Pflichtverhältnisse (allgemeiner Teil) und vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse (spezifischer Teil).

Die Parteien können ihre schuldrechtlichen Verpflichtungen selbst regeln, solange diese Regeln nicht gegen die kroatische Verfassung, verbindliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Gesetz über Eigentumsrechte und andere dingliche Rechte (NN Nr. 91/96, Nr. 68/98, Nr. 137/99, Nr. 22/00, Nr. 73/00, Nr. 129/00, Nr. 114/01, Nr. 79/06, Nr. 141/06, Nr. 146/08, Nr. 153/09, Nr. 143/12 und Nr. 143/12)

Dieses Gesetz regelt allgemein die Rechte von Personen an Sachen; Seine Bestimmungen gelten zudem für Rechte an Sachen, die besonderen Rechtsverhältnissen unterliegen, sofern sie diesen nicht zuwiderlaufen.

Die Vorschriften zu Eigentum und Eigentümer gelten entsprechend für alle anderen dinglichen Rechte, sofern diese keinen anderslautenden Bestimmungen unterliegen oder ihre Rechtsnatur eine andere Regelung erfordert.

Erbschaftsgesetz (NN Nrn. 48/03, 163/03, 35/05, 127/13, 33/15 und 14/19)

Dieses Gesetz regelt die Rechtsnachfolge von Todes wegen und das Vorgehen der Gerichte, sonstiger Behörden und berechtigter Personen in Nachlasssachen.

Grundbuchgesetz (Narodne Novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 63/19)

Dieses Gesetz regelt Angelegenheiten, die sich auf die Rechtsstellung von Immobilien im kroatischen Hoheitsgebiet beziehen, diesbezügliche Rechtsgeschäfte sowie die Art und Weise, wie Grundbücher geführt werden (Grundbuchamt (gruntovnica)); hiervon ausgenommen sind Grundstücke, die besonderen Vorschriften unterliegen.

Zivilprozessordnung (NN, Nr. 53/91, 91/92, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 96/08, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11 – Konsolidierte Texte, 25/13, 25/13, i-123/08)

Dieses Gesetz enthält die Verfahrensordnung, auf deren Grundlage die Gerichte über Streitfälle in den Bereichen Menschenrechte, Grundrechte und Pflichten, persönliche und Familienangelegenheiten sowie Arbeit, Handel, Eigentum und andere zivilrechtliche Angelegenheiten befinden, sofern für bestimmte Streitfälle nicht andere Verfahrensregeln gelten.

Vollstreckungsgesetz ( NN Nrn. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16, 73/17 und 131/20)

In diesem Gesetz ist das Verfahren geregelt, nach dem Gerichte und Notare auf der Grundlage von Vollstreckungstiteln und öffentlichen Urkunden Forderungen sichern und durchsetzen (Vollstreckungsverfahren), es sei denn, eine spezialgesetzliche Regelung bestimmt etwas anderes. Das Gesetz regelt ebenfalls Rechtsverhältnisse, die auf der Grundlage von Sicherungsmaßnahmen und Vollstreckungsverfahren begründet wurden.

Die wichtigsten Rechtsvorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit:

Gesetz über Internationales Privatrecht (NN Nr. 101/17)

Das Gesetz regelt:

  1. auf privatrechtliche Beziehungen mit internationaler Dimension anzuwendendes Recht
  2. Zuständigkeit der Gerichte und anderer Behörden der Republik Kroatien für Rechtsfragen im Zusammenhang mit der unter Nummer 1 dieses Artikels genannten Angelegenheit und der Verfahrensordnung
  3. die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Rechtssachen, die den unter Nummer 1 genannten Gegenstand haben.

Weitere Einzelheiten finden Sie unter:

https://pravosudje.gov.hr/pristup-informacijama-6341/zakoni-i-ostali-propisi/zakoni-i-propisi-6354/6354

Weitere Informationen

Letzte Aktualisierung: 01/10/2021

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