Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Slowenien

Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Geringfügige Forderungen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Gerichte, die für den Erlass von Urteilen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zuständig sind:

In Zivilsachen die Bezirksgerichte (okrajna sodišča) nach Artikel 30 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku, Amtsblatt der Republik Slowenien (Uradni list RS) Nrn. 73/07 – amtliche konsolidierte Fassung, 45/08 – Schiedsgerichtsgesetz, 45/08, 111/08 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, 57/09 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, 12/10 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, 50/10 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, 107/10 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, 75/12 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, 40/13 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, 92/13 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, 10/14 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, 48/15 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, 6/17 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, 10/17 und 16/19 – ZNP-1) und in Handelssachen die Kreisgerichte (okrožna sodišča) nach Artikel 32 der Zivilprozessordnung. Für Handelsstreitigkeiten gelten die Verfahrensvorschriften der Artikel 480 bis 484 der Zivilprozessordnung. Der Wortlaut der Zivilprozessordnung kann auf der Website des Rechtsinformationssystems der Republik Slowenien eingesehen werden:

http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO1212

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Kommunikationsmittel, die für die Zwecke des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zulässig sind und den Gerichten nach Artikel 4 Absatz 1 zur Verfügung stehen:

Das in Anhang I vorgegebene Klageformblatt A wird dem zuständigen Gericht auf dem Postweg oder auf anderem Wege schriftlich übermittelt (z. B. per Fax) oder direkt oder über einen Kurierdienst eingereicht (Artikel 105 Buchstabe b ZPP).

Eine elektronische Antragstellung ist noch nicht möglich.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Behörden oder Organisationen, die nach Artikel 11 Hilfestellung geben können:

Die Bediensteten des zuständigen Gerichts helfen unentgeltlich beim Ausfüllen der Formblätter und informieren allgemein über das Verfahren. Verbraucher erhalten praktische Unterstützung vom Europäischen Verbraucherzentrum, Kotnikova 5, 1000 Ljubljana, E-Mail: epc.mgrt@gov.si, Tel. (01) 400 37 29, Website: https://www.epc.si/pages/en/home.php.

Die Parteien können eine kostenlose Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, sofern sie die im Gesetz über die unentgeltliche Beratungs- und Prozesskostenhilfe festgelegten Voraussetzungen erfüllen (Zakon o brezplačni pravni pomoči) (Amtsblatt der Republik Slowenien Nrn. 96/04 – amtliche konsolidierte Fassung, 23/08, 15/14 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und Nr. 19/15, im Folgenden „ZBPP“). Die rechtliche Unterstützung kann in Form von Rechtsberatung, Vertretung durch einen Rechtsbeistand und anderen im ZBPP vorgesehenen Rechtsdienstleistungen gewährt werden. Auch eine Befreiung von den Prozesskosten ist möglich.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Die elektronischen Zustellungs- und Kommunikationsmittel, die technisch verfügbar und nach Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 zulässig sind, und die nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 erforderlichen Mittel, die für die vorherige Zustimmung zur Verwendung der elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen:

Schriftstücke im Sinne des Artikels 5 Absätze 2 und 6 sowie Urteile nach Artikel 7 werden nach Maßgabe der Zivilprozessordnung zugestellt.

Die Zustellung von Schriftstücken und die Akteneinsicht sind in den Artikeln 132 bis 150 ZPP geregelt.

Artikel 132 ZPP sieht mehrere Zustellungsmodalitäten vor: auf dem Postweg, auf gesichertem elektronischem Weg, durch einen Gerichtsbediensteten oder auf jede andere im Gesetz vorgesehene Weise (Zustellung durch eine natürliche oder juristische Person, die diese Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt).

Da die elektronische Zustellung technisch noch nicht möglich ist, werden gerichtliche Schriftstücke ausschließlich physisch und in der Regel per Post zugestellt.

Zustellungszeiten: tagsüber von 6.00 bis 22.00 Uhr; auf elektronischem Weg rund um die Uhr (Artikel 139 erster Unterabsatz der Zivilprozessordnung).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Personen oder Berufsgruppen, die gegebenenfalls rechtlich verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 zu akzeptieren:

Da die elektronische Zustellung technisch noch nicht möglich ist, werden gerichtliche Schriftstücke ausschließlich physisch und in der Regel per Post zugestellt.

Sobald die elektronische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke technisch möglich ist, werden die Schriftstücke den Behörden, Rechtsanwälten, Notaren, Gerichtsvollziehern, Gerichtssachverständigen, Schätzern, Gerichtsdolmetschern, Insolvenzverwaltern und anderen Personen oder Einrichtungen, von denen angenommen werden kann, dass sie aufgrund der Art ihrer Tätigkeit besonders zuverlässig sind, in einem sicheren elektronischen Postfach zugestellt werden.

Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien veröffentlich auf seiner Website („e-Sodstvo“) eine Liste der Personen und Einrichtungen, von denen angenommen werden kann, dass sie aufgrund der Art ihrer Tätigkeit besonders zuverlässig sind. Die Personen und Einrichtungen auf dieser Liste müssen ein sicheres elektronisches Postfach einrichten und dem Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien ihre Anschrift und jede Änderung ihres sicheren elektronischen Postfachs mitteilen. Die Anschrift auf der Liste gilt als offizielle Anschrift des sicheren elektronischen Postfachs.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Gerichtsgebühren für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen oder ihre Berechnungsweise und für die Zahlung der Gerichtsgebühren zugelassene Zahlungsmethoden gemäß Artikel 15a:

Die Gerichtsgebühren sind im Gerichtsgebührengesetz (Zakon o sodnih taksah) geregelt (Amtsblatt der Republik Slowenien Nrn. 37/08, 97/10, 63/13, 58/14 – Entscheidung desVerfassungsgerichtshofs, 19/15 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, 30/16, 10/17 – ZPP-E, 11/18 – ZIZ-L und 35/18 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, nachstehend „ZST-1“). Die Gerichtsgebühren, die für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erhoben werden, entsprechen den Gebühren für das vereinfachte nationale Verfahren.

Im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen wird als Gerichtsgebühr ein streitwertabhängiger Pauschalbetrag erhoben.

Bei einem Streitwert bis einschließlich … EUR

betragen die Gerichtsgebühren … EUR

300

54

600

78

900

102

1.200

126

1.500

150

2.000

165

2.500

180

3.000

195

3.500

210

4.000

225

4.500

240

5.000

255

Der Kläger zahlt die vorgenannten Gerichtsgebühren zu Beginn des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen. Die Gerichtsgebühren können im Voraus entrichtet werden, d. h. zum Zeitpunkt der Klageerhebung bei Gericht. Der Kläger kann aber auch abwarten, bis das Gericht ihn zur Zahlung auffordert. Dabei teilt ihm das Gericht nicht nur die Höhe des Betrags mit, sondern auch andere für die Zahlung notwendige Angaben (u. a. die Zahlungsfrist).

Für die Zahlung der Gerichtsgebühren stehen mindestens die nachstehenden Fernzahlungsmethoden zur Verfügung, sodass die Parteien die Gebühren auch von einem anderen Mitgliedstaat aus als dem zahlen können, in dem das Gericht seinen Sitz hat:

a) Banküberweisung,

b) Zahlung per Kredit- oder Debitkarte oder

c) Einzug mittels Lastschrift vom Bankkonto des Klägers

Die Gerichtsgebühren im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen können gemäß Artikel 6 ZST-1 in bar, elektronisch oder unter Verwendung jeder anderen gültigen Zahlungsweise entrichtet werden.

In der Praxis steht als Fernzahlungsmethode nur die Banküberweisung zur Verfügung. Am Gericht selbst ist auch Kartenzahlung möglich.

Alle Banken verfügen über eigene Online-Zahlungsdienste. Bei einer elektronischen Zahlung unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes einer Bank werden die Gerichtsgebühren auf ein eigens hierfür eingerichtetes Bankkonto des Gerichts überwiesen, dessen Angaben der Website des betreffenden Gerichts zu entnehmen sind. Links zu den Websites der zuständigen Gerichte mit Angabe der Konten und sonstigen zur Entrichtung der Gerichtsgebühren erforderlichen Informationen sind bei den Kontaktangaben des jeweiligen Gerichts unter Buchstabe a aufgeführt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Rechtsmittel, die nach Artikel 17 eingelegt werden können, Rechtsmittelfrist und die für diese Rechtsmittel zuständigen Gerichte:

Rechtsmittel müssen innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Urteils eingelegt werden (Artikel 458 ZPP). Das Rechtsmittel ist bei dem Gericht einzulegen, das das Urteil in der ersten Instanz erlassen hat (Bezirksgericht (okrajno sodišče)) (Artikel 342 ZPP).

In Handelssachen müssen Rechtsmittel innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Urteils eingelegt werden (Artikel 458 in Verbindung mit Artikel 480 und Artikel 496 ZPP). Das Rechtsmittel ist bei dem Gericht einzulegen, das das Urteil in der ersten Instanz erlassen hat (Kreisgericht (okrožno sodišče)) (Artikel 342 ZPP).

Über das Rechtsmittel entscheidet das Obergericht (višje sodišče) (Artikel 35 und 333 ZPP).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung gemäß Artikel 18 und die Gerichte, die für eine derartige Überprüfung zuständig sind:

Bei diesem Rechtsbehelf handelt es sich um die Möglichkeit eines Verfahrensbeteiligten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (Artikel 116 ZPP). Gibt das Gericht dem Antrag statt, wird die Situation wiederhergestellt, die vor Eintritt des Fristversäumnisses bestanden hat. Alle später ergangenen Entscheidungen des Gerichts werden aufgehoben.

Sind nach dem Fristversäumnis sechs Monate verstrichen, besteht für den Verfahrensbeteiligten nur noch die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Artikel 394 Absatz 3 ZPP zu beantragen.

In beiden Fällen ist das Gericht zuständig, das das Urteil erlassen hat.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Zugelassene Sprachen nach Artikel 21a Absatz 1:

Amtssprachen sind Slowenisch sowie die beiden Sprachen der nationalen Minderheiten, die von Amts wegen an den Gerichten verwendet werden, die ihren Sitz im Gebiet dieser nationalen Minderheiten haben (Artikel 6 und 104 ZPP). Die Sprachen der nationalen Minderheiten sind Italienisch und Ungarisch.

Für gemischtnationale Kommunen gilt das Gesetz über die Errichtung von Kommunen und kommunalen Grenzen (Zakon o ustanovitvi občin ter o določitvi njihovih območij, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 108/06, amtliche konsolidierte Fassung, und Nr. 9/11 ). Nach Artikel 5 dieses Gesetzes sind gemischtnationale Kommunen diejenigen Kommunen, die aufgrund dieses Gesetzes in den Gemeindesatzungen von Lendava, Hodoš-Šalovci, Moravske Toplice, Koper, Izola und Piran als solche bezeichnet werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Behörden, die für die Vollstreckung und für die Anwendung des Artikels 23 zuständig sind:

Für die Vollstreckung sind die Bezirksgerichte (okrajna sodišča) zuständig (Artikel 5 des Vollstreckungs- und Sicherungsgesetzes (Zakon o izvršbi in zavarovanju, Amtsblatt der Republik Slowenien Nrn. 3/07 – amtliche konsolidierte Fassung, 93/07, 37/08 – Gerichtsgebührengesetz, 45/08 – Schiedsgerichtsgesetz, 28/09, 51/10, 26/11, 17/13 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, 45/14 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, 53/14, 58/14 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, 54/15, 76/15 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, 11/18 und 53/19 – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs). Diese Gerichte sind auch für die Anwendung des Artikels 23 zuständig.

Letzte Aktualisierung: 07/02/2022

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