Prozessuale Fristen

Österreich
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Im österreichischen Recht gibt es verschiedene Arten von Fristen.

Es werden die prozessualen Fristen (also Zeiträume, bis zu deren Ablauf eine Partei oder ein sonstiger Prozessbeteiligter eine bestimmte Prozesshandlung vornehmen kann oder muss) von den materiellen Fristen (also Zeiträume, bis zu deren Ablauf ein bestimmtes Ereignis eintreten muss, damit die Rechtsordnung daran bestimmte materiellrechtliche Folgen knüpft, z.B. die Frist für die Besitzstörungsklage nach § 454 der Zivilprozessordnung [ZPO] oder die mietrechtlichen Kündigungsfristen nach § 560 ZPO) unterschieden. Wesentlich ist, dass bei den prozessualen Fristen im Gegensatz zu den materiellrechtlichen Fristen die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Rechtsmittel (prozessuale Frist) dann rechtzeitig ist, wenn es am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wird (Datum des Poststempels), auch wenn es erst nach Fristende bei Gericht eintreffen sollte.

Außerdem wird danach unterschieden, ob die Dauer der Frist unmittelbar durch das Gesetz bestimmt wird (z.B. Rechtsmittelfristen), oder ob sie vom Richter nach den Erfordernissen des Einzelfalls festzusetzen ist (z.B. die Frist für den Erlag der aktorischen Kaution). Eine Kombination stellen die instruktionellen Fristen dar, bei denen das Gesetz bloß einen bestimmten Rahmen vorschreibt (eine Mindest- oder Höchstdauer bzw. ein ungefähres Ausmaß wie in § 257 Abs. 1 ZPO für die Anberaumung einer vorbereitenden Tagsatzung).

Absolute Fristen werden durch den Zeitpunkt, zu dem sie enden, bestimmt (meist ein Kalendertag); bei den relativen Fristen wird die Dauer angegeben; ihr Beginn bestimmt sich nach dem fristauslösenden Ereignis.

Fristen können in der Regel durch den Richter verlängert werden (erstreckbare Fristen). Untersagt das Gesetz ausnahmsweise die Verlängerung, so spricht man von unerstreckbaren oder Notfristen.

Die Unterscheidung in restituierbare und nicht restituierbare Fristen stellt darauf ab, ob im Fall der Fristversäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Die Restituierbarkeit ist der Regelfall; ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausnahmsweise untersagt, spricht man von Präklusiv- oder Fallfristen. Prozessuale Präklusivfristen sind beispielsweise die absolute Klagefrist für die Nichtigkeitsklage und für die Wiederaufnahmsklage (§ 534 Abs 3 ZPO).

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Werkfreie Tage sind in Österreich Samstag, Sonntag, Karfreitag und die gesetzlichen Feiertage. Gesetzliche Feiertage sind in Österreich 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag).

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die Bestimmungen über Fristen finden sich im Wesentlichen in den §§ 123 bis 129 ZPO und §§ 140 bis 143 ZPO, § 222 ZPO sowie in § 89 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG).

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Der Lauf einer Frist beginnt in der Regel mit der Zustellung der die Frist anordnenden oder auslösenden Entscheidung; sonst mit ihrer Verkündung (§ 124 ZPO).

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Ja, abweichend von der allgemeinen Regel, wonach als Zustellungszeitpunkt grundsätzlich die Zustellung oder Verkündung der die Frist auslösenden oder anordnenden Entscheidung gilt, gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben nach § 89a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten (§ 89d Abs 2 GOG).

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder auf welchen das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden hingegen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Bei nach Tagen bemessenen Fristen werden Kalendertage gezählt.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Wegen der Art der Berechnung von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sind (siehe 6. und 9.) stellt sich bei diesen Fristen diese Frage nicht.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Wochen-, Monats- oder Jahresfristen enden mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstag entspricht. Fehlt dieser Tag im letzten Monat der Frist (zB wenn eine Monatsfrist am 31. Jänner beginnt), so endet sie mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (hier: am 28. oder 29. Feber). Samstage, Sonntage, Feiertage oder der Karfreitag behindern den Beginn und Lauf von Fristen nicht.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Ja. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist erst am nächsten Werktag (der nicht einer der vorgenannten Tage ist).

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Vom 15. Juli bis 17. August sowie vom 24. Dezember bis 6. Jänner werden die Notfristen im Rechtsmittelverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist, oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, wird die Notfrist um die ganze Dauer bzw um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraumes verlängert.

Dies gilt nicht für einige besondere Verfahren, insbesondere nicht in Streitigkeiten wegen Besitzstörung, Unterhalt, Exekutionsklagen und einstweilige Verfügungen, sowie nicht für Fristen für Rechtsmittel gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Rechtsmittelfristen hängen grundsätzlich von der Entscheidungsform (Urteil oder Beschluss) und von der Sachmaterie ab. Im streitigen Zivilverfahren beträgt die Rekursfrist in der Regel 14 Tage und die Berufungsfrist vier Wochen.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Fristen sind in der Regel durch den Richter erstreckbar (verlängerbar). Untersagt das Gesetz ausnahmsweise die Verlängerung, spricht man von unerstreckbaren oder Notfristen (z.B. die Rechtsmittelfristen).

Alle Fristen können durch Vereinbarung der Parteien, die urkundlich nachzuweisen ist, abgekürzt werden. Auf Antrag einer Partei kann das Gericht die Abkürzung beschließen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dies zur Abwendung drohender erheblicher Nachteile geboten erscheint und wenn der Partei, für deren Handeln die Frist bestimmt ist, die Vornahme der Prozesshandlung während der abgekürzten Frist ohne Schwierigkeiten möglich ist (§ 129 ZPO).

Die Verlängerung einer Frist kann auf Antrag bewilligt werden, wenn die Partei, welcher die Frist zugute kommt, aus unabwendbaren oder doch sehr erheblichen Gründen an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Prozessbehandlung behindert ist und insbesondere ohne die Fristverlängerung einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde (§ 128 Abs. 2 ZPO). Eine Verlängerung von Fristen durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig (§ 128 Abs. 1 ZPO).

Ladungen werden jedoch grundsätzlich für einen Termin ausgestellt, weshalb sich die Frage nach der Abänderung von "Ladungsfristen" oder "speziellen Fristen" für Ladungen nicht stellt.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nein, weil es hier um die Rechtzeitigkeit von Prozesshandlungen geht, die einem österreichischen Gericht gegenüber zu setzen sind.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Im Allgemeinen hat die Versäumung einer Prozesshandlung zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird (Präklusionswirkung, § 144 ZPO). Ausnahmen bilden beispielsweise § 289 Abs. 2 ZPO (Folgen des Nichterscheinens zu einer Beweisaufnahme) und § 491 ZPO (Folgen des Nichterscheinens zu einer Berufungsverhandlung).

Eine verspätet gesetzte Prozesshandlung ist in der Regel kraft Gesetzes, in einigen Fällen dagegen nur auf Antrag (des Verfahrensgegners) zurückzuweisen.

Daneben gibt es auch besondere Säumnisfolgen, die in bestimmten Fällen zu den allgemeinen Säumnisfolgen hinzutreten. Sie sind äußerst vielfältig. Die wichtigste besondere Säumnisfolge ist die, dass im Zivilprozess im Fall der Säumnis einer Partei die andere Partei unter bestimmten Umständen die Fällung eines Versäumungsurteils beantragen kann (§§ 396, 442 ZPO). Weitere Beispiele: Die Versäumung einer Tagsatzung durch beide Parteien zieht gemäß § 170 ZPO das Ruhen des Verfahrens (für zumindest drei Monate) nach sich. Bei Nichterscheinen des Klägers im Eheverfahren wird auf Antrag des Beklagten die Klage als ohne Verzicht auf den Anspruch für zurück genommen erklärt (§ 460 Z 5 ZPO).

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Zur Beseitigung der durch Versäumung einer Frist oder eines Termins eingetretenen Säumnisfolge(n) kommen folgende Rechtsbehelfe in Frage:

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 ff ZPO):

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein gegen die Folgen der Versäumung einer Tagsatzung oder einer befristeten Prozesshandlung gerichteter Rechtsbehelf, der dann zulässig ist, wenn die Säumnis der Partei bzw. ihres Vertreters auf ein unvorgesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist und die Partei oder den Vertreter an der Säumnis kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) trifft. Dieser Rechtsbehelf ist binnen 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses einzubringen.

Der Widerspruch (§§ 397a, 442a ZPO):

Der Widerspruch ist ein Rechtsbehelf, der auf Aufhebung eines Versäumungsurteils nach § 396 bzw. § 442 ZPO gerichtet ist. Der Widerspruch ist in der Regel innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Versäumungsurteils in Form eines vorbereitenden Schriftsatzes beim Prozessgericht einzubringen.

Die Berufung (§§ 461 ff ZPO):

Ein Versäumungsurteil ist mittels Berufung insbesondere mit der Begründung anfechtbar, dass eine Versäumung nicht gegeben ist, weil einer der Nichtigkeitsgründe des § 477 Abs. 1 Z 4 und Z 5 ZPO (fehlerhafte Zustellung bzw fehlende Vertretung der Partei im Verfahren) vorliegt. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird aber gerade nicht wegen der tatsächlichen Säumnis einer Partei erhoben, sondern - wie alle Rechtsmittel - wegen eines Gerichtsfehlers, auf Grund dessen scheinbar eine Säumnis der Partei vorliegt.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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