Europäischer Zahlungsbefehl

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäischer Zahlungsbefehl


*muss ausgefüllt werden

Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Zuständig für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist der sogenannte Richter für Streitigkeiten und Schutz (juge des contentieux de la protection) oder der Präsident des Tribunal Judiciaire oder des Tribunal de Proximité bzw. der Präsident des Handelsgerichts (Tribunal de commerce) im Rahmen der jeweiligen Befugnisse.

Wenn in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht das örtlich zuständige Gericht genannt ist, sondern allgemein auf die Gerichte eines Mitgliedstaates verwiesen wird, hat der Richter am Wohnort des Beklagten die örtliche Zuständigkeit.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Für das Überprüfungsverfahren in Ausnahmefällen gemäß Artikel 20 der Verordnung gelten die gleichen Regeln wie für das Einspruchverfahren. Ein Überprüfungsantrag ist bei dem Gericht zu stellen, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Ein Europäisches Mahnverfahren kann beim Gericht per Post oder online beantragt werden.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b zulässigen Sprachen sind Französisch, Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch.

Letzte Aktualisierung: 06/09/2023

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