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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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*muss ausgefüllt werden

Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Französisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Die zur Durchsetzung einer Schlichtungsvereinbarung befugten „gerichtlichen Instanzen" sind: Friedensrichter, Polizeirichter, Gerichte der ersten Instanz, Handelsgerichte, Arbeitsgerichte, Berufungsgerichte, der Arbeitsgerichtshof sowie – bei beschleunigten Verfahren – die Gerichtspräsidenten.

Die einzige „sonstige Instanz", die erforderlichenfalls eine Schlichtungsvereinbarung durchsetzen kann, ist der Notar (auf Grundlage von Artikel 19 Absatz 1 des Notariatsgesetzes vom 16. März 1803).

Letzte Aktualisierung: 17/06/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.