Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Geringfügige Forderungen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

  • Bezirksgericht Nikosia

Anschrift: Charalambou Mouskou, 1405 Nikosia, Zypern

Telefon: (+357) 22865518

Fax: (+357) 22304212/22805330

E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy

  • Bezirksgericht Limassol

Anschrift: Leoforos Lordou Byronos 8, P.O. Box 54619, 3726 Limassol, Zypern

Telefon: (+357) 25806100/25806128

Fax: (+357) 25305311

E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy

  • Bezirksgericht Larnaka

Anschrift: Leoforos Artemidos, 6301 Larnaka P.O. Box 40107, Zypern

Telefon: (+357) 24802721

Fax: (+357) 24802800

E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy

  • Bezirksgericht Paphos

Anschrift: Corner of Neophytou & Nikou Nikolaidi, 8100, Paphos, P.O. Box 60007, Zypern

Telefon: (+357) 26802601

Fax: (+357) 26306395

E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy

  • Bezirksgericht Famagusta

Anschrift: Sotiras 2, Megaro Tzivani, 5286 Paralimni, Zypern

Telefon: (+357) 23730950/23742075

Fax: (+357) 23741904

E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Folgende Kommunikationsmittel stehen zur Verfügung und sind für die Zwecke des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zulässig: persönliche Einreichung eines Antrags in der Geschäftsstelle oder Übermittlung des Antrags per Post oder einem anderen Kommunikationsmittel wie Fax oder E-Mail.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Die Geschäftsstellen („πρωτοκολλητεία“) der Bezirksgerichte.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Schriftstücke werden per Post oder Einschreibesendung mit Empfangsbestätigung, die auch das Eingangsdatum enthält, zugestellt. Ist diese Form der Zustellung nicht möglich, kann die Zustellung durch eine der in Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 aufgeführten Formen erfolgen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Nicht umgesetzt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Für das Ausfüllen des Formblatts werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Gegen Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts in geringfügige Forderungen betreffenden Rechtssachen können beim Obersten Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt werden. Das Rechtsmittel muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Erlass der Entscheidung in der ersten Instanz eingelegt werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Nicht umgesetzt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Anträge, Antworten, Widerklagen und Antworten auf Widerklagen sowie jegliche Beschreibungen zugehöriger Belege müssen auf Griechisch abgefasst sein.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Bezirksgerichte

Letzte Aktualisierung: 04/03/2024

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