Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

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Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

Die Gerichte, die befugt sind, einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung zu erlassen, sind die Bezirksgerichte.

Eparchiako Dikastirio Lefkosias (Bezirksgericht Nikosia)

  • Anschrift: Charalambou Mouskou, 1405 Lefkosia, Zypern
  • Tel.: +357 22865518
  • Fax: +357 22304212 / 22805330
  • E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy

Eparchiako Dikastirio Lemesou (Bezirksgericht Limassol)

  • Anschrift: Leoforos Lordou Byronos 8, P.O. Box 54619, 3726 Lemesos, Zypern
  • Tel.: +357 25806100 / 25806128
  • Fax: +357 25305311
  • E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy

Eparchiako Dikastirio Larnakas (Bezirksgericht Larnaka)

  • Anschrift: Leoforos Artemidos, 6301 Larnaka, P.O. Box 40107, Zypern
  • Tel.: +357 24802721
  • Fax: +357 24802800
  • E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy

Eparchiako Dikastirio Pafou (Bezirksgericht Paphos)

  • Anschrift: Neophytou/Nikou Nikolaidi, 8100 Pafos, P.O. Box 60007, Zypern
  • Tel.: +357 26802601
  • Fax: +357 26306395
  • E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy

Eparchiako Dikastirio Ammochostou (Bezirksgericht Famagusta)

  • Anschrift: Sotiras 2 (Megaro Tzivani), 5286 Paralimni, Zypern
  • Tel.: +357 23730950 / 23742075
  • Fax: +357 23741904
  • E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

Die Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen, ist die Zentralbank.

Kontaktdaten:

Postanschrift:

Kentriki Trapeza (Zentralbank)

Leoforos Tzon Kennenty 80

1076 Lefkosia

Zypern

oder P.O. Box 25529, 1395 Lefkosia

Tel.: +357 22714100

Fax: +357 22714959

E-Mail: cbcinfo@centralbank.gov.cy

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

Die Banken bzw. Kreditinstitute übermitteln die Informationen der in § 6 Absatz 2A der Gesetze über die Zentralbank von Zypern von 2002 bis 2017 genannten Auskunftsbehörde, d. h. der Zentralbank von Zypern (Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Griechisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss eines Bezirksgerichts kann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden.

Anotato Dikastirio (Oberster Gerichtshof)

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

Die für die Durchführung der oben genannten Tätigkeiten zuständige Behörde ist das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

Die für die Vollstreckung des Beschlusses gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zuständige Behörde ist der Gerichtsvollzieher (dikastikos epidotis).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

Es gibt keine nationalen Rechtsvorschriften für die vorläufige Pfändung von Gemeinschafts- oder Treuhandkonten in Zivil- und Handelssachen. Eine Verfahrenspartei, die die vorläufige Pfändung eines solchen Kontos wünscht, stellt bei Gericht einen entsprechenden Antrag, woraufhin das Gericht im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls die vorläufige Pfändung des gesamten oder eines Teils des betreffenden Betrags anordnen kann.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

Es gibt keine besonderen Vorschriften für die Freistellung solcher Beträge in Zivil- und Handelssachen. Eine Ausnahme bilden im Rahmen von Strafverfahren vorläufig gepfändete Beträge, die nach § 9 Buchstabe B der Steuereinziehungsgesetze von 1962 und 2014 sowie Ziffer 13 des Anhangs X der Mehrwertsteuergesetze von 2000 bis 2014 für die Zwecke der Einziehung fälliger Steuern von der Pfändung freigestellt sind.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

Es gibt im nationalen Recht keine besonderen Vorschriften, nach denen die Banken solche Gebühren nicht von den Kontoinhabern erheben dürften.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

Es werden keine Gebühren erhoben.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

Hierfür gibt es keine Vorschriften.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

Für einen Rechtsbehelf sind die Bezirksgerichte zuständig (siehe die Angaben zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Griechisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Nach Artikel 35 Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss eines Bezirksgerichts innerhalb von 42 Tagen beim Obersten Gerichtshof (Artikel 21) einzulegen. Ein Rechtsbehelf gegen einen vorläufigen Beschluss ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Erlass des betreffenden vorläufigen Beschlusses einzulegen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

Detaillierte Angaben zu den Gebühren sind über folgenden Link (Seiten 19-30) abrufbar.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

Neben Griechisch ist Englisch für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen.

Letzte Aktualisierung: 04/03/2024

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