Brüssel I-Verordnung (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Brussels I recast


*muss ausgefüllt werden

Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

Entfällt.

Artikel 74 – Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren

Informationen im Factsheet Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Tschechisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Die sachliche Zuständigkeit liegt bei den Bezirksgerichten (okresní soudy).

Das örtlich zuständige Gericht bestimmt sich folgendermaßen:

1. Wurde die Vollstreckung einer Entscheidung bereits angeordnet, so liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, das die Anordnung erlässt und vollstreckt. Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften für die gerichtliche Vollstreckung sind in § 252 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) enthalten.

2. Wurde eine Zwangsvollstreckung (exekuce) bereits angeordnet, so liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem anordnenden Gericht (Vollstreckungsgericht - exekuční soud). Die Vorschriften für die Bestimmung des Vollstreckungsgerichts sind in § 45 des Gesetzes Nr. 120/2001 über Gerichtsvollzieher und Vollzugsmaßnahmen (Vollstreckungsordnung - exerkuční řád) enthalten.

3. Wurde die Vollstreckung einer Entscheidung oder eine Zwangsvollstreckung nicht angeordnet, so liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, das für die Vollstreckung der Entscheidung zuständig (siehe Punkt 1) oder das Vollstreckungsgericht ist (siehe Punkt 2).

Eine Liste aller Kreisgerichte einschließlich aktualisierter Kontaktdaten ist auf der Website des Justizministeriums abrufbar.

Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist

Ein Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (Das betreffende Gericht verweist den Rechtsbehelf an das für den Rechtsbehelf zuständige Gericht).

Die Bezirksgerichte sind sachlich für Rechtsbehelfsverfahren zuständig. Die örtliche Zuständigkeit liegt bei dem Bezirksgericht, in dessen Gerichtsbezirk das Kreisgericht liegt, das in erster Instanz über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (oder den Antrag auf Anerkennung oder Versagung der Anerkennung) entschieden hat.

Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist

Lediglich die nachstehenden außerordentlichen Rechtsbehelfe sind zulässig:

  • Nichtigkeitsklagen (žaloba pro zmatečnost) nach § 229 ff. des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung);
  • Klagen zur Wiederaufnahme (žaloba na obnovu řízení) nach § 228 ff. des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung);
  • Rechtsmittel (dovolání) nach § 236 ff. des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung).

All diese außerordentlichen Rechtsbehelfe werden bei dem Gericht eingelegt, das in erster Instanz über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (oder den Antrag auf Anerkennung oder Versagung der Anerkennung) entschieden hat.

Das Oberste Gericht ist für Rechtsbehelfsverfahren (řízení o dovolání) zuständig. Das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, ist für Klagen zur Wiederaufnahme von Verfahren (řízení na obnovu řízení) zuständig. Das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, ist in bestimmten Fällen für Nichtigkeitsklagen (řízení o žalobě pro zmatečnost) zuständig; in gewissen Fällen liegt die Zuständigkeit beim Berufungsgericht (s. § 235a des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung).

Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind

Slowakisch.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung

Gesetz Nr. 91/2012 über Internationales Privatrecht, insbesondere § 6.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung

Entfällt.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung

  • das am 25. November 1976 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;
  • der am 23. April 1982 in Nikosia unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Zypern über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
  • der am 22. Oktober 1980 in Athen unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Hellenischen Republik über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
  • der am 4. Mai 1987 in Madrid unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und dem Königreich Spanien über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;
  • der am 10. Mai 1984 in Paris unterzeichnete Vertrag zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-, Familien- und Handelssachen;
  • der am 28. März 1989 in Bratislava unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;
  • der am 6. Dezember 1985 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
  • der am 21. Dezember 1987 in Warschau unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen im Sinne des am 21. Dezember 1987 in Warschau unterzeichneten Vertrags zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Polen zur Änderung und Ergänzung des Vertrags zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil , Familien-, Arbeits- und Strafsachen (Mojmírovce, 30. Oktober 2003);
  • das am 23. November 1927 in Lissabon unterzeichnete Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und Portugal über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;
  • der am 11. Juli 1994 in Bukarest unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und Rumänien über Rechtshilfe in Zivilsachen;
  • der am 20. Januar 1964 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;
  • der am 29. Oktober 1992 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik über die von Gerichten geleistete Rechtshilfe sowie die Schlichtung bestimmter rechtlicher Beziehungen in Zivil- und Strafsachen.
Letzte Aktualisierung: 11/12/2023

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