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Prozessuale Fristen

Spanien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Verfahrenshandlungen müssen bis zu bestimmten Terminen (términos) oder innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen (plazos) vorgenommen werden.

Ein Termin gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem eine bestimmte Verfahrenshandlung vorgenommen werden muss.

Eine Frist gibt den Zeitraum an, der für die Durchführung zur Verfügung steht. Fristen können in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren angegeben werden.

Bestimmt das Gesetz keinen Termin oder keine Frist, so muss die Handlung schnellstmöglich vorgenommen werden.

Es gilt jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine angemessene Frist vorzusehen (unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der Frage der allgemeinen Verfahrensdauer, der Interessen der Verfahrensparteien und ihres prozessualen Verhaltens, der Vorgehensweise der Behörden oder der verfügbaren Ressourcen). Beachtet das Gericht den Grundsatz der Wahrung einer angemessenen Frist nicht, beeinträchtigt dies das in Artikel 24 Absatz 2 der spanischen Verfassung niedergelegte Recht.

Halten Gerichte und Gerichtsbedienstete die Fristen oder Termine ohne berechtigten Grund nicht ein, müssen sie nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (Ley Orgánica del Poder Judicial) zudem mit Disziplinarmaßnahmen rechnen. Dies gilt unbeschadet des Rechts der verletzten Partei, mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Zusätzlich zu den Verfahrensfristen gibt es noch gesonderte Fristen für die Ausübung materieller Rechte (Verjährung).

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

In Bezug auf die Regelung von Verwaltungsverfahren wird derzeit die Verordnung Nr. 1182/71 durch Artikel 48 des Gesetzes über die Rechtsstellung der öffentlichen Verwaltungen und die gemeinsamen Verwaltungsverfahren (Ley de Régimen Jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común) in nationales Recht umgesetzt. Artikel 48 sieht Folgendes vor:

  1. Sofern die spanischen Rechtsvorschriften oder die Rechtsvorschriften der EU nichts anderes vorsehen, beziehen sich in Tagen angegebene Fristen auf Arbeitstage. Sonntage und öffentliche Feiertage werden nicht mitgerechnet. Wird die Frist in Kalendertagen angegeben, wird dies in den diesbezüglichen Mitteilungen angegeben.
  2. Wird eine Frist in Monaten oder Jahren angegeben, beginnt diese an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Schriftstück zugestellt oder veröffentlicht wird oder an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem ein Antrag bei Ausbleiben einer Antwort der zuständigen Behörden als gestattet oder angenommen angesehen wird. Gibt es im letzten Monat der Frist kein dem Anfangsdatum entsprechendes Datum, gilt der letzte Tag des Monats als Datum für das Ablaufen der Frist.
  3. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen arbeitsfreien Tag, wird die Frist auf den nächsten Arbeitstag verlängert.
  4. Wird eine Frist in Tagen angegeben, wird diese ab dem Tag berechnet, der auf den Tag folgt, an dem das Schriftstück zugestellt oder veröffentlicht wird oder ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem ein Antrag bei Ausbleiben einer Antwort der zuständigen Behörden als gestattet oder angenommen angesehen wird.
  5. Ist ein Tag in der Gemeinde oder Autonomen Gemeinschaft, in welcher die betroffene Partei ihren Wohnsitz hat, ein Arbeitstag und an dem Standort der Verwaltungsbehörde ein arbeitsfreier Tag, so gilt der Tag als arbeitsfreier Tag. Das gilt auch im umgekehrten Fall.
  6. Die Tatsache, dass ein Tag für die Berechnung der Fristen als Arbeitstag oder als arbeitsfreier Tag erklärt wurde, bestimmt nicht an sich, wie die öffentlichen Verwaltungen arbeiten und wie die Arbeitsstunden oder der öffentliche Zugang zu den Registern geregelt ist.
  7. Für die Berechnung der Fristen legen die Zentralregierung oder die Verwaltungen der Autonomen Gemeinschaft für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche den Kalender der arbeitsfreien Tage in Abhängigkeit vom amtlichen Kalender der Arbeitstage fest. Der von den Autonomen Gemeinschaften genehmigte Kalender umfasst die arbeitsfreien Tage der verschiedenen kommunalen staatlichen Stellen in der betreffenden Region, für die der Kalender gilt.

Der Kalender ist jeweils vor Jahresbeginn im jeweiligen Amtsblatt und in anderen Medien zu veröffentlichen, um sicherzustellen, dass er der Öffentlichkeit bekannt ist.

WEBLINK zum Kalender der arbeitsfreien Tage im Jahr 2022.

In Artikel 182 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind die in Bezug auf Gerichtsverfahren arbeitsfreien Tage niedergelegt. Dieses Gesetz sieht Folgendes vor:

  1. Folgende Tage sind für Verfahrenszwecke arbeitsfreie Tage: Samstage und Sonntage, der 24. und der 31. Dezember, nationale, regionale und öffentliche Feiertage. Der Generalrat der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial) kann in nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fällen per Verordnung an diesen Tagen Gerichtsverfahren zulassen.
  2. Ein Arbeitstag geht von 8.00 bis 20.00 Uhr, sofern im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist.

Gemäß Artikel 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten die Tage im August in Bezug auf Gerichtsverfahren als arbeitsfreie Tage. Ausgenommen sind die in den Verfahrensnormen als dringlich erklärten Verfahren.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die Regeln sind in Buch I Kapitel II Titel V Artikel 130 bis 136 der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) 1/2000 in der durch das Gesetz 42/2015 vom 5. Oktober 2015 geänderten Fassung niedergelegt.

Die wichtigsten Bestimmungen der geltenden Regeln im Überblick:

a) Alle Gerichtsverfahren müssen an Arbeitstagen und während der Arbeitsstunden durchgeführt werden.

Arbeitstage sind alle Tage des Jahres mit Ausnahme von Samstagen und Sonntagen sowie der nationalen, regionalen und öffentlichen Feiertage. Auch die Tage im August sind arbeitsfreie Tage. Die Gerichte senden den Angehörigen der Rechtsberufe an diesen Tagen keine elektronischen Mitteilungen, sofern die Tage für die Zwecke der betreffenden Formalitäten nicht als Arbeitstage gelten.

Arbeitsstunden gehen von 8.00 bis 20.00 Uhr, sofern das Gesetz für ein bestimmtes Verfahren nichts anderes vorschreibt. Für Zustellungen und Vollstreckungen gilt auch die Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr als Arbeitszeit.

Für bestimmte Verfahren wie beispielsweise das Abgeben von Geboten in einer elektronischen Auktion wird die Frist ausnahmsweise in Kalendertagen angegeben und es gibt keine arbeitsfreien Stunden. In Artikel 649 der Zivilprozessordnung wird eine Frist von 20 Kalendertagen ab dem Beginn der Auktion festgelegt. Die Auktion endet erst eine Stunde nach Eingang des letzten Gebots, vorausgesetzt, dieses ist höher als das letzte Höchstgebot, selbst wenn dies bedeutet, dass die erste Frist von 20 Tagen um bis zu 24 Stunden überschritten wird.

b) Tage und Stunden gelten als Arbeitstage und Arbeitsstunden, wenn ein Verfahren als dringend eingestuft wird, d. h. wenn eine Verzögerung zu schwerwiegenden Nachteilen für die betroffenen Parteien oder für die ordnungsgemäße Rechtspflege führen könnte oder wenn eine Verzögerung dazu führen könnte, dass ein Gerichtsurteil wirkungslos wird. (Beispiele sind unter anderem die zwangsweise Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus und gerichtliche Maßnahmen, die in Konflikten, die sich aus Zivilverfahren ergeben, zum Wohl von Minderjährigen ergriffen werden.) Dies kann auf Initiative des Gerichts oder auf Ersuchen der betroffenen Partei geschehen und kann je nachdem sowohl von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als auch von dem Gericht selbst angeordnet werden.

Im August können in jedem Fall dringende Maßnahmen ohne ausdrückliche Genehmigung ergriffen werden. Ähnlich ist keine Genehmigung erforderlich, wenn dringende Maßnahmen, die während der Arbeitsstunden eingeleitet wurden, notwendigerweise während arbeitsfreier Stunden fortgesetzt werden müssen.

c) Für die Berechnung der Fristen gilt, dass diese am Tag nach der gerichtlichen Mitteilung über den Beginn der Frist beginnen und am letzten Tag der Frist um Mitternacht enden.

Wenn das Gesetz jedoch vorsieht, dass eine Frist beginnt, sobald eine andere endet, fängt die neue Frist am Tag nach Ablauf der früheren Frist zu laufen an, ohne dass hierzu eine erneute Mitteilung erforderlich wäre.

d) Für die Einreichung von Klageunterlagen (Artikel 135 Zivilprozessordnung) gibt es zwei Wege für die Kommunikation zwischen dem Gericht und den Parteien:

1) Einreichung in Papierform; dies gilt für natürliche Personen, die nicht durch einen Prozessbevollmächtigten (procurador) vertreten werden (was normalerweise der Fall ist, wenn der Streitwert geringer als 2000 EUR ist) oder wenn das Schriftstück nicht digital eingereicht werden kann.

2) Einreichung über die elektronischen Systeme und die Online-Systeme der Gerichte. Diese Kommunikationswege sind für Angehörige der Rechtsberufe und für bestimmte Parteien vorgeschrieben, selbst wenn sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten werden (beispielsweise juristische Personen, Notare und Registerführer: siehe Artikel 273 Zivilprozessordnung). Parteien können sich auch dann für diese Kommunikationswege entscheiden, wenn sie nicht dazu verpflichtet sind. Wenn Schriftstücke elektronisch eingereicht werden, wird ihr Eingang in Form einer automatisch erstellten elektronischen Empfangsbestätigung bestätigt. Angehörige der Rechtsberufe können Schriftsätze und andere Schriftstücke auf elektronischem Weg an jedem Tag des Jahres rund um die Uhr einreichen. Wird ein Schriftstück an einem arbeitsfreien Tag oder außerhalb der Arbeitsstunden eingereicht, gilt es als zu Beginn des nächsten Arbeitstages eingegangen. Es ist auch festgelegt, dass kurz vor dem Ablauf stehende Fristen verlängert werden, wenn ein zu übermittelndes Dokument nicht rechtzeitig eingereicht werden kann, weil der Online-Dienst für die Übermittlung von Dokumenten außerplanmäßig unterbrochen war.

Unabhängig von der Art der Übermittlung kann jedes Dokument, dessen Übermittlung einer Frist unterliegt, bis 15:00 Uhr an dem Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem die Frist ausläuft, eingereicht werden.

Bei Verfahren vor Zivilgerichten können die Klageunterlagen nicht bei dem Gericht eingereicht werden, das Bereitschaftsdienst hat.

e) Fristen können nicht verlängert werden, wenn eine Partei eine Frist nicht einhält. Sie verliert dann die Möglichkeit, die entsprechende Verfahrenshandlung vorzunehmen.

WEBLINK:

ZIVILPROZESSORDNUNG (LEY DE ENJUICIAMIENTO CIVIL)

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Grundsätzlich sind nach Artikel 151 der Zivilprozessordnung alle von Gerichten oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erlassene Entscheidungen innerhalb von drei Tagen ab dem Datum der Entscheidung zuzustellen oder zu veröffentlichen.

In Artikel 151 Absatz 2 ist festgelegt, dass die Zustellung an die Staatsanwaltschaft, den staatlichen Justizdienst, die Rechtsreferenten des spanischen Parlaments (Cortes Generales) und die gesetzgebenden Versammlungen oder den Justizdienst der Sozialversicherungsverwaltung oder andere Stellen der Autonomen Gemeinschaften oder Organisationen der staatlichen Regierungsstellen vor Ort über den für die Kammer der Prozessbevollmächtigen zuständigen Zustellungsdienst erfolgt. Die Zustellung gilt an dem Arbeitstag als erfolgt, der auf den Tag folgt, der in den förmlichen Aufzeichnungen oder bei der elektronischen Übermittlung oder Online-Übermittlung in der Empfangsbestätigung als Eingangstag verzeichnet ist. Wird die Benachrichtigung nach 15.00 Uhr gesendet, gilt sie als am folgenden Arbeitstag eingegangen.

Artikel 151 Absatz 3 ergänzt, dass die Zustellung von Schriftstücken oder Anordnungen, die neben der Mitteilung zugestellt werden, am Tag nach Erhalt der Mitteilung als erfolgt gilt; die Mitteilung gilt als zugestellt, wenn die Zustellung des Schriftstücks protokolliert wurde, vorausgesetzt, dass die Wirkung der Mitteilung an das Schriftstück geknüpft ist.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Wenn die Entscheidung durch einen Gerichtsvollzieher oder per Post zugestellt wird, ist das Datum ausschlaggebend, an dem das Schriftstück von dem Gerichtsvollzieher oder dem Postdienst zugestellt und der Empfang durch Unterschrift bestätigt wird.

Erfolgt die Zustellung gemäß Artikel 164 der Zivilprozessordnung über eine Veröffentlichung, da die Adresse des Beklagten nicht bekannt ist, wird die Frist am Tag nach dem Anschlag an der Gerichtstafel oder der Veröffentlichung im Amtsblatt oder gegebenenfalls nach der elektronischen Veröffentlichung in Gang gesetzt.

Müssen den Prozessbevollmächtigen der anderen Parteien Ausfertigungen der von den Prozessbevollmächtigten vorgelegten Schriftstücke übermittelt werden, sieht Artikel 278 der Zivilprozessordnung Folgendes vor: Setzt das übermittelte Schriftstück kraft Gesetzes die Frist in Gang, während der ein Verfahrensschritt durchgeführt werden muss, beginnt diese Frist ohne die Beteiligung des Gerichts. Der Beginn der Frist ist dann an dem Tag nach dem Datum, das in den zugestellten Ausfertigungen angegebenen ist, bzw. bei einer elektronischen Übermittlung an dem Tag an dem sie als zugestellt gelten.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Die Berechnung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis stattfand, das die Frist per Gesetz in Gang setzt.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Arbeitsfreie Tage zählen nicht. Wie oben dargelegt, gilt das nicht für Gebote bei elektronischen Auktionen, bei denen die Frist in Kalendertagen angegeben ist.

Bei der Berechnung der Fristen für dringende Maßnahmen gelten die Tage im August nicht als arbeitsfreie Tage: lediglich Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind ausgenommen.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

In Monaten oder Jahren ausgedrückte Fristen werden von einem Datum zum anderen berechnet. Die spanischen Rechtsvorschriften sehen keine in Wochen bemessenen Fristen vor.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Gibt es im letzten Monat der Frist kein dem Anfangsdatum entsprechendes Datum, gilt der letzte Tag des Monats als Datum für das Ablaufen der Frist.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Läuft eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder an einem anderen arbeitsfreien Tag ab, endet sie am nächsten Arbeitstag.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Fristen können nicht verlängert werden. Können Fristen aus Gründen höherer Gewalt nicht eingehalten werden, können sie jedoch unterbrochen oder verlängert werden. In diesen Fällen läuft die Frist weiter, wenn der Grund für die Unterbrechung oder Verlängerung nicht mehr besteht. Das Gericht muss entweder von Amts wegen oder auf Antrag der von der Situation betroffenen Partei bei einer mündlichen Verhandlung, bei der die anderen Parteien anwesend sind, einen Nachweis für das Vorliegen von höherer Gewalt verlangen (siehe Antwort auf Frage 13).

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Fristen für die einzelnen Rechtsmittelverfahren sind gesetzlich festgelegt und können nicht verlängert werden. Für Berufungen beim nächsthöheren Gericht (recursos de apelación) und beim Obersten Gerichtshof (recursos de casación) beträgt die Frist 20 Tage ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Gerichtsentscheidung zugestellt wurde (Artikel 458 und 479 ZPO).

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Gesetzliche Fristen können nicht verlängert werden. In einigen Fällen schreibt das Gesetz vor, dass das Gericht ein bestimmtes Datum und eine bestimme Uhrzeit für eine Handlung festlegt.

Im Fall höherer Gewalt ist es ausnahmsweise möglich, Fristen zu unterbrechen oder zu verlängern.

  1. Die allgemeine Vorschrift ist in Artikel 134 Absatz 2 der Zivilprozessordnung enthalten. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle muss entweder auf eigene Veranlassung oder auf Antrag der von der Situation betroffenen Partei bei einer mündlichen Verhandlung, bei der die anderen Parteien anwesend sind, einen Nachweis für das Vorliegen einer solchen Situation der höheren Gewalt verlangen. Beim Gericht kann ein Rechtsmittel auf Überprüfung der Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden.
  2. Wenn ein Termin für eine mündliche Verhandlung festgesetzt wurde, müssen die geladenen Parteien, die aufgrund höherer Gewalt oder aus ähnlichen Gründen nicht erscheinen können, das Gericht unverzüglich davon in Kenntnis setzen sowie den Nachweis für die Gründe erbringen und eine neue mündliche Verhandlung oder eine Entscheidung beantragen (Artikel 183 Absatz 1 und Artikel 189 und 430 ZPO). Es wird ein neuer Termin für die mündliche Verhandlung anberaumt, wenn die für die Situation erbrachten Nachweise anerkannt werden und wenn diese Situation die folgenden Personen an der Teilnahme hindert: den Rechtsanwalt (Artikel 183 Absatz 2 und Artikel 188 Absätze 1, 5 und 6 ZPO), eine Partei, deren Anwesenheit erforderlich ist, da sie nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wird oder da sie befragt werden muss (Artikel 183 Absatz 3 und Artikel 188 Absatz 4 ZPO), einen Zeugen oder einen Sachverständigen. Der Zeuge oder der Sachverständige können auch geladen werden, um die Nachweise außerhalb der mündlichen Verhandlung zu prüfen, sobald die Parteien gehört wurden (Artikel 183 Absatz 4 ZPO).
  3. Die Frist, über die eine säumige Partei verfügt, um die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils zu beantragen, kann im Fall höherer Gewalt verlängert werden (Artikel 502 Absatz 2 ZPO).
  4. Wenn Beweismittel vor dem Gerichtsverfahren geprüft werden (was der Richter gemäß Artikel 293 ff. ZPO genehmigen kann, wenn die begründete Sorge besteht, dass es in der üblichen Phase des Verfahrens nicht möglich sein wird, diese zu prüfen), muss die Klage innerhalb von zwei Monaten nach der Prüfung der Beweismittel eingereicht werden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass es aufgrund höherer Gewalt oder aus ähnlichen Gründen nicht möglich war, das Verfahren innerhalb dieser Frist einzuleiten (Artikel 295 Absatz 3 ZPO).

Die beiden Parteien können auch einvernehmlich einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellen, ohne Gründe hierfür anzugeben oder um eine Einigung zu erzielen, einen Vergleich zu schließen oder eine Mediation oder Schlichtung einzuleiten. Ein Verfahren kann höchstens 60 Tage oder bis zum Abschluss der Mediation ausgesetzt werden (Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 415 ZPO).

Wird ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, gibt es nach Artikel 16 des Gesetzes 1/1996 vom 10. Januar 1996 (Ley de Asistencia Jurídica Gratuita - Gesetz über Prozesskostenhilfe; geändert durch das Gesetz 42/2015) zwei Möglichkeiten:

  1. Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe nach der Einleitung des Verfahrens beantragt, um zu verhindern, dass ein Klagerecht verjährt oder einer Partei das Recht auf ein Verfahren wegen des Ablaufs der Frist verwehrt wird, so kann der Rechtspfleger des Gerichts entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien eine Verlängerung der Frist anordnen, bis eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe getroffen wurde oder bis in den Fällen, in denen eine rechtliche Vertretung entweder vorgeschrieben oder im Interesse der Justiz erforderlich ist, ein Rechtsbeistand und Prozessbevollmächtigter vorläufig bestellt wurden; Voraussetzung dafür ist, dass der Antrag innerhalb der Fristen nach dem Zivilprozessrecht eingereicht wird.
  2. Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe vor der Einleitung des Verfahrens beantragt und könnte dadurch der Ablauf von Fristen oder Verjährungsfristen beeinträchtigt werden, so werden diese Fristen ausgesetzt bzw. unterbrochen bis ein Rechtsbeistand im Wege der Prozesskostenhilfe und ggf. ein Prozessbevollmächtigter bestellt wurden, die den Antragsteller in der Rechtssache vertreten, bzw. bis zur endgültigen Verwaltungsentscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung der Prozesskostenhilfe, falls niemand bestellt werden kann.

Die Verjährungsfrist läuft ab der Notifizierung des Antragstellers über die vorübergehende Ernennung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer (Colegio de Abogados) bzw. der Notifizierung der Entscheidung über die Gewährung/Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe durch die Kommission für Prozesskostenhilfe (Comisión de Asistencia Jurídica Gratuita) weiter, in jedem Fall aber zwei Monate nach Antragstellung.

Sollte der Antrag abgewiesen werden bzw. offensichtlich unbegründet und eindeutig nur auf eine Fristverlängerung abzielen, kann das mit der Rechtssache befasste Gericht die strengsten gesetzlich zulässigen Regelungen mit allen daraus resultierenden Konsequenzen anwenden.

In mündlichen Verhandlungen betreffend die Räumung aufgrund von Nichtzahlung oder Fristablauf ist nach Artikel 441 Absatz 5 der Zivilprozessordnung eine Verfahrensaussetzung möglich, wenn der Sozialdienst bestätigt, dass der betreffende Haushalt sich in einer sozial und/oder wirtschaftlich schwierigen Lage befindet. Die Geschäftsstelle des Gerichts setzt das Verfahren für höchstens einen Monat ab Eingang der entsprechenden Mitteilung des sozialen Diensts aus, bis die von den sozialen Diensten als angemessen erachteten Maßnahmen festgelegt wurden, bzw. setzt das Verfahren für drei Monate aus, wenn es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person handelt. Sobald die Maßnahmen erfolgt sind oder die Frist verstrichen ist, wird die Aussetzung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nicht zutreffend.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Generell verliert eine Partei das Recht, die entsprechende Handlung vorzunehmen, wenn sie die Fristen nicht einhält (Artikel 136 ZPO). Im Folgenden werden einige der wichtigsten Beispiele dargelegt:

  • Erscheint der Beklagte nicht vor Gericht, wird dieses Versäumnis durch das Gericht festgestellt (Artikel 442 Absatz 2 und Artikel 496 Absatz 1 ZPO) und das Verfahren ohne erneute Ladung des Beklagten fortgesetzt. Dem Beklagten werden lediglich diese Entscheidung sowie die rechtskräftige Entscheidung zugestellt, durch die das Verfahren beendet wird (Artikel 497 ZPO).
  • Wenn es der Kläger oder sein Rechtsanwalt in einem ordentlichen Verfahren versäumen, zur Voruntersuchung zu erscheinen, und wenn der Beklagte entweder nicht erscheint oder erscheint und kein rechtmäßiges Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens geltend macht, wird die Klage abgewiesen (Artikel 414).
  • Wenn der Kläger zu einer mündlichen Verhandlung nicht erscheint und der Beklagte kein rechtmäßiges Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens geltend macht, gilt das Verfahren als durch den Kläger eingestellt. Dem Kläger werden die Kosten auferlegt, und er hat den Beklagten zu entschädigen, sofern dieser eine Entschädigung beantragt und erlittene Schäden und Verluste nachweist (Artikel 442 Absatz 1 ZPO).
  • Trotz der Pflicht des Gerichts zur aktiven Verwaltung der Rechtssachen verjähren Verfahren wegen Untätigkeit. Dann gelten alle Klagen und Rechtsmittel in allen Instanzen als aufgehoben (Artikel 237 ZPO). Erstinstanzliche Verfahren verjähren nach zwei Jahren der Untätigkeit und gelten als zurückgezogen, was bedeutet, dass erneut Klage erhoben werden kann. Zweitinstanzliche Verfahren oder das Warten auf außerordentliche Rechtsmittel wegen Verfahrensfehlern oder eine Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Gericht verjähren nach einem Jahr der Untätigkeit und alle Formen von Rechtsmitteln gelten als aufgehoben. Die Fristen werden ab der letzten Notifizierung an die Parteien berechnet. Verfahren verjähren nicht, wenn sie aufgrund höherer Gewalt oder wegen anderer Gründe, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, zum Stillstand kommen.
  • Vollstreckungsverfahren verjähren nicht und könnten fortgesetzt werden, bis das Urteil vollstreckt wurde, selbst wenn sie für die Dauer der oben genannten Fristen ruhen. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, denn Artikel 518 der Zivilprozessordnung legt für jede Vollstreckungsmaßnahme, die sich auf ein Gerichtsurteil, eine Gerichtsentscheidung oder eine Mediationsvereinbarung stützt, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren fest. Diese Frist von fünf Jahren beginnt ab dem Datum der rechtskräftigen Entscheidung. Wird der Vollstreckungstitel während dieser Frist nicht geltend gemacht, läuft die Frist folglich aus und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung des Urteils ist verwirkt.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Wird eine Partei darüber informiert, dass die Frist für eine bestimmte Handlung abgelaufen ist, wodurch die nächste Verfahrensstufe eingeleitet wird, oder wurde die Eingabe oder der Antrag einer Partei abgelehnt, da sie nicht fristgerecht erfolgte, kann die Partei Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Klagebeantwortung mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sie nicht fristgemäß erfolgte.

Wurde eine Person in Abwesenheit verurteilt und das Urteil wurde ihr persönlich zugestellt, kann sie nur Rechtsmittel beim nächsthöheren Gericht (recurso de apelación) oder beim Obersten Gerichtshof (recurso de casación) einlegen. Entsprechende Rechtsmittel stehen auch zur Verfügung, wenn die Bekanntmachung durch eine Veröffentlichung in einem Amtsblatt oder durch eine elektronische Veröffentlichung erfolgt. Das Rechtsmittel muss in beiden Fällen innerhalb der gesetzlich festgesetzten Frist eingelegt werden (Artikel 500 ZPO).

Hat jemand wiederholt versäumt, vor Gericht zu erscheinen, kann er versuchen, das rechtskräftige Urteil aufheben zu lassen, wenn er aufgrund höherer Gewalt nicht vor Gericht erscheinen konnte oder nichts von dem Verfahren wusste (Artikel 501 ff. ZPO).

Letzte Aktualisierung: 23/03/2022

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