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Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten

Spanien

In Spanien führen „Registradores“ (Registerführer) die folgenden Register: Grundstücks- und Immobilienregister („Registros de la Propiedad de Bienes Inmuebles“), zusammenfassend als Grundbücher („Registros de la Propiedad“) bezeichnet Güterregister („Registros de la Propiedad de Bienes Muebles“) Handelsregister („Registros Mercantiles“) Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Registro de Condiciones Generales de la Contratación“) Erläuterungen zu den „Registros de la Propiedad“ sowie entsprechende Links finden Sie im Abschnitt „Grundbücher“ des Europäischen Justizportals. Diese Seite enthält: Erläuterungen zu den Handelsregistern in Spanien sowie weiterführende Links eine kurze Erklärung zum Güterregister sowie weiterführende Links eine kurze Erklärung zum Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie weiterführende Links

Inhalt bereitgestellt von
Spanien

Was bietet das Handelsregister in Spanien?

Rechtssicherheit und wirtschaftliche Sicherheit.

Nachfolgend wird das spanische Handelsregister in seinen Grundzügen vorgestellt.

1.- Zweck des Handelsregisters

1.1.- Wer sich eintragen lassen muss

  • Einzelunternehmer
  • Handelsunternehmen
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • Kredit- und Versicherungsgesellschaften sowie Kreditgarantiegemeinschaften
  • Investmentgesellschaften
  • wirtschaftliche Interessengemeinschaften
  • Sparkassen
  • Pensionsfonds
  • Niederlassungen aller oben genannten Einrichtungen
  • Niederlassungen ausländischer Gesellschaften
  • ausländische Gesellschaften, die ihren Sitz in das spanische Hoheitsgebiet verlegen
  • sämtliche gewerblichen Unternehmen mit einem Einkaufs‑, Vermittlungs- oder Umsatzvolumen über 600 000 EUR.

1.2.- Eintragungen im Handelsregister

  • Gesellschaftsunterlagen. Die Gründungsurkunde eines Unternehmens bildet das erste Registerblatt. Die nachfolgenden Eintragungen betreffen Urkunden und Verträge des jeweiligen Unternehmens (z. B. Kapitalerhöhungen oder ‑herabsetzungen, Änderungen in der Zusammensetzung des Führungsorgans, Bestellungen oder Abberufungen von Verwaltern oder Geschäftsführern, Insolvenzverfahren, rechtliche Schritte gegen Gesellschaftsbeschlüsse).
  • Buchführungsunterlagen: Unternehmer und Unternehmen müssen Buch führen und die Bücher dem Führer des örtlichen Handelsregisters zur Beglaubigung vorlegen. Die Vorlage erfolgt spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Endet das Geschäftsjahr eines Unternehmens am 31. Dezember, sind die Bücher demnach bis zum 31. Mai vorzulegen.
  • Vorlage der Jahresabschlüsse von Unternehmen und anderen dazu verpflichteten Personen: Nach dem „Plan General Contable‟ (Allgemeiner Kontenrahmen) sind Jahresabschlüsse obligatorisch. Sie bedürfen der Billigung durch die Gesellschafter oder Anteilseigner innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres und sind innerhalb eines Monats nach ihrer Billigung beim örtlichen Handelsregister zur Beglaubigung vorzulegen. Im Normalfall legen also Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet und deren Jahresabschluss zum 30. Juni gebilligt wurde, diesen bis zum 30. Juli vor.
  • Bearbeitung von Anträgen auf Bestellung von Abschlussprüfern und Sachverständigen: Jeder Anteilseigner, der 5 % des Kapitals einer Gesellschaft hält, kann innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres beim örtlich zuständigen Handelsregister die Bestellung eines Abschlussprüfers beantragen. Bei Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, können also Gesellschafter oder Anteilseigner, die mindestens 5 % des Kapitals halten, bis zum 31. März des folgenden Jahres die Bestellung des Abschlussprüfers beantragen. Wenn im Falle einer Fusion oder Aufspaltung Sacheinlagen geleistet werden sollen, können sie beim örtlichen Handelsregisterführer auch die Bestellung von Sachverständigen beantragen.

2.- Rechtssicherheit des spanischen Handelsregisters

Das Handelsregister ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Erfassung von Geschäftsvorfällen. Es dient der Senkung von Geschäftskosten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung.

Registereintragungen erfolgen erst, wenn bestimmte Überprüfungen vorgenommen wurden: Überprüfung der Rechtmäßigkeit und inhaltlichen Gültigkeit der Urkunden und Vereinbarungen sowie der Geschäftsfähigkeit und Befugnis der sie ausstellenden bzw. unterzeichnenden Personen.

Aufgrund dieser vom Registerführer durchgeführten Überprüfungen entfalten die Eintragungen eine hohe rechtliche Wirkung:

  1. Der Inhalt des Registers wird als wahrheitsgetreu und rechtsgültig betrachtet.
  2. Eingetragene Urkunden können gegenüber gutgläubigen Dritten gerichtlich durchgesetzt werden.
  3. Registereintragungen sind gerichtlich geschützt und wirksam, es sei denn, sie werden von einem Gericht für falsch oder nichtig erklärt.
  4. Die gerichtliche Feststellung der Unrichtigkeit oder Nichtigkeit einer Eintragung berührt nicht die rechtmäßig erworbenen Rechte gutgläubiger Dritter.

Unternehmen, Bürger und Behörden vermeiden so hohe Transaktionskosten, weil ihnen vertrauenswürdige Informationen über Unternehmen, mit denen sie vertragliche Bindungen eingehen wollen, sowie über deren rechtliche Stellung und wirtschaftliche Lage zur Verfügung stehen.

3.- Eintragungsverfahren

Grundsätzlich ist für Eintragungen in das Handelsregister eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Öffentliche Urkunden können von Notaren, Gerichten oder Verwaltungsbehörden beglaubigt werden. Privaturkunden können nur dann eingetragen werden, wenn dies im Gesetz und den für das Handelsregister geltenden Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist. Beispiele für eintragungsfähige Privaturkunden: Eintragung eines Einzelunternehmers ausgenommen Reeder, Bestellung, Abberufung, Einstellung und Kündigung von Verwaltern, Liquidatoren und Abschlussprüfern.

Die Eintragung muss beantragt werden. Das heißt, abgesehen von Ausnahmefällen, wird das Eintragungsverfahren von der Person eingeleitet, die die Eintragung vornehmen lassen will.

Ist die Einsichtnahme in das Handelsregister kostenlos?

Die Einsichtnahme in das spanische Handelsregister ist nicht kostenlos.

Die Gebühren für Eintragungen und Veröffentlichungen sind in der Gebührenordnung für Handelsregisterführer und der Verordnung über das Handelsregister festlegt.

Die Eintragungsgebühren richten sich nach verschiedenen Faktoren und sind der Gebührenordnung für Handelsregisterführer direkt zu entnehmen.

Die Gebühren für Veröffentlichungen betragen zwischen 1,20 EUR und 24 EUR und sind der Gebührenordnung für Handelsregisterführer oder der Website des Verbandes der spanischen Registerführer direkt zu entnehmen.

Einsichtnahme in das spanische Handelsregister

1.- Öffentlicher Charakter des Registers

Das Handelsregister ist öffentlich. Aufgabe des Handelsregisterführers ist die professionelle Bearbeitung der Registereinträge.

2.- Registerauszug

Beschreibung: Ein Registerauszug („nota simple“) hat rein informativen Charakter und gibt den Inhalt der Eintragung nicht verbindlich wieder. Er enthält einige oder alle der in der betreffenden Eintragung gespeicherten Angaben.

Einholung eines Registerauszugs. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Schriftlich: durch persönlichen Antrag bei dem betreffenden Handelsregister.
  • Online: über den ersten Link am Ende der Seite.

3.- Bescheinigungen

Beschreibung: Eine Bescheinigung ist eine vollständige oder zusammengefasste Kopie, Abschrift oder Übertragung eines Registereintrags, die nach ihrer Anfertigung durch den Registerführer den einzigen verbindlichen Nachweis für den Inhalt des Handelsregistereintrags darstellt. Der Registerführer kann auch im Register hinterlegte oder archivierte Urkunden beglaubigen.

Einholung einer Bescheinigung: Bescheinigungen werden nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Sie können den Antrag persönlich abgeben oder per Post, Fax oder auf vergleichbare Weise übermitteln. Es können auch elektronische Bescheinigungen beantragt werden; sie enthalten die anerkannte elektronische Signatur des Registerführers.

4.- Handelsregistereinsicht über das Internet

Siehe „Nützliche Links“. Das Verfahren ist sehr einfach – folgen Sie einfach den Anweisungen auf der nachstehenden Website:

Wenn Sie kein abonnierter Benutzer sind und kein vom Verband der Registerführer anerkanntes Zertifikat besitzen, können Sie auf der Website mit Ihrer Kreditkarte bezahlen:

  • „Zahlung per Kreditkarte“ (pagos con tarjeta): Geben Sie die geforderten Angaben zu Ihrer Kreditkarte ein.
  • Klicken Sie auf „Zugreifen“ (Entrar).

Auf dieser Seite können Sie zwischen dem Grundbuch, dem Handelsregister, dem Güterregister und dem Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wählen. Bitte wählen Sie „Publicidad Mercantil “ (Öffentliche Eintragungen im Handelsregister).

  • Wählen Sie anschließend die Rubrik, die Sie interessiert.

Die vom Verband der Registerführer auf dieser Website bereitgestellten interaktiven Geschäftsdaten sind für jedermann einsehbar. Bestimmte Unternehmensdaten wie etwa der genaue Inhalt der eingetragenen Jahresabschlüsse stehen auf Anfrage rund um die Uhr zur Verfügung. Die Daten aus eingetragenen Unternehmensunterlagen sind aktuell und wahrheitsgetreu.

Wie zuverlässig sind die im Register enthaltenen Dokumente?

Mit der Richtlinie 2012/17/EU über die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern wurde der Artikel 3a in die Richtlinie 2009/101/EG aufgenommen. Gemäß diesem Artikel sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass mittels aktueller Informationen dargelegt wird, aufgrund welcher einzelstaatlichen rechtlichen Bestimmungen Dritte sich gemäß Artikel 3 Absätze 5, 6 und 7 auf die in Artikel 2 genannten Angaben und alle dort genannten Arten von Urkunden berufen können. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen, die für die Veröffentlichung im europäischen E-Justiz-Portal erforderlich sind, gemäß den Regelungen und technischen Anforderungen des Portals. Hierbei geht es um Informationen darüber, wie in den einzelnen Rechtssystemen Einsicht in die in Artikel 2 der Richtlinie genannten Angaben beantragt werden kann und wie die im Register hinterlegten Urkunden gegenüber Dritten gerichtlich geltend gemacht werden können.

Die in Artikel 2 der Richtlinie genannten Angaben werden im spanischen Handelsregister veröffentlicht, das den Grundbuchbestimmungen sowie den Vorschriften für die öffentliche Beglaubigung, die Legalität, die Legitimität, die Durchsetzbarkeit, die Rechtekette und die Veröffentlichung unterliegt.

Nach Artikel 19 des Gesetzes 14/2013 und dessen Zusatzbestimmung 13 (Unterstützung von Unternehmern und Internationalisierung) wird das Handelsregister unter Verwendung eines einzigen IT-Systems in der vorgeschriebenen Form elektronisch geführt.

Die im Handelsregister enthaltenen Angaben werden als Bescheinigung oder Auszug veröffentlicht.

Die vom Registerführer erstellte Bescheinigung stellt den einzigen verbindlichen Nachweis für einen Handelsregistereintrag dar. Auf sie wird in Artikel 23 Absatz 1 des Handelsgesetzes sowie in den Artikeln 12 und 77 der Verordnung über das Handelsregister verwiesen.

Auf die Auszüge aller oder einiger der im Register erfassten Informationen finden die Artikel 12 und 78 der Verordnung über das Handelsregister Anwendung.

Das Register kann gemäß Artikel 79 der Verordnung auch online eingesehen werden.

Gemäß Artikel 23 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 80 der Verordnung über das Handelsregister finden auch die im Hypothekenrecht festgelegten Veröffentlichungsvorschriften (insbesondere die Artikel 221, 222, 222a, 227 und 248 des Hypothekengesetzes) Anwendung; sie sehen die Möglichkeit einer Online-Veröffentlichung vor. Veröffentlichungen durch den Registerführer mit elektronischer Signatur sind Gegenstand von Artikel 110 Absatz 1 des Gesetzes 24/2001, der im Rahmen der Nutzung von elektronischen und digitalen Technologien sowie von IT-Technologien (Artikel 106 bis 115) auch auf Handelsregister Anwendung findet.

Gemäß Artikel 379 der Verordnung über das Handelsregister dient das Zentrale Handelsregister folgenden Zwecken: Verwaltung, Speicherung und Veröffentlichung von Daten aus den Handelsregistern zu reinen Informationszwecken; Speicherung und Veröffentlichung der Namen von Unternehmen und juristischen Personen; Veröffentlichung des Handelsregisteranzeigers; Führen des Registers von Gesellschaften und Unternehmen, die ihre Meldeanschrift (unter Beibehaltung des spanischen Hauptsitzes) außerhalb Spaniens verlegt haben, sowie Übermittlung der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 genannten Informationen. Gemäß Artikel 23 des Handelsgesetzes sowie Artikel 382 der Verordnung über das Handelsregister kann das Zentrale Handelsregister Auszüge bereitstellen, jedoch können nur Bescheinigungen erstellt werden, die sich auf die im Register eingetragenen Unternehmen beziehen.

Die Veröffentlichung kann per Post, Fax oder auf vergleichbare Weise beantragt werden.

Auf der Website der spanischen Registerführer können Informationen zu den registrierten Unternehmen abgerufen werden (Fichero Localizador de Entidades Inscritas).

In Artikel 9 der Verordnung über das Handelsregister ist im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit Folgendes geregelt: 1. Registrierungspflichtige Urkunden können erst nach ihrer Veröffentlichung im Handelsregisteranzeiger gegenüber gutgläubigen Dritten geltend gemacht werden. Der Registrierungsvorgang selbst bleibt hiervon unberührt. 2. Registrierte und veröffentlichte Urkunden können bei Transaktionen, die binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung durchgeführt wurden, nicht gegenüber Dritten geltend gemacht werden, sofern diese nachweislich keine Kenntnis hiervon erlangen konnten. 3. Weicht der Inhalt der Veröffentlichung vom Inhalt des Registereintrags ab, können im guten Glauben handelnde Dritte sich auf die veröffentlichte Fassung berufen, wenn diese für sie günstiger ist. Die für die Abweichung verantwortliche Partei ist verpflichtet, der geschädigten Partei den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 4. Es gilt, dass ein Dritter in gutem Glauben handelt, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass er von einer registrierungspflichtigen, aber nicht registrierten Urkunde, von einer registrierten, aber nicht veröffentlichten Urkunde oder einer Abweichung zwischen dem Inhalt der Veröffentlichung und dem Inhalt des Registereintrags Kenntnis hatte.

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Websites:


Entstehungsgeschichte des Handelsregisters in Spanien

1.- Vorläufer

Historische Vorläufer der gegenwärtig geltenden Rechtsvorschriften zum spanischen Handelsregister sind:

  • die Ordenanzas de Bilbao (1737), mit denen ein Schiffs- und Flaggenregister eingerichtet wurde;
  • das Handelsgesetzbuch (Código de Comercio) von 1885;
  • die Vorläufige Verordnung über die Einrichtung des Handelsregisters von 1885 und die nachfolgenden Verordnungen von 1919 und vom 14. Dezember 1956 in der Fassung des Erlasses vom 21. Juli 1973.

2.- Gegenwärtig geltende Rechtsvorschriften zum Handelsregister

Allgemeine Vorschriften enthält das Handelsgesetzbuch vom 22. August 1885. Die in diesem Gesetzbuch enthaltenen grundlegenden Bestimmungen zum Handelsregister wurden vielfach geändert, zuletzt durch das Gesetz Nr. 19/1989 vom 25. Juli 1989.

  • Königlicher Erlass Nr. 1/2010 vom 2. Juli 2010 über Aktiengesellschaften, Gesetz Nr. 3/2009 vom 3. April 2009 über strukturelle Änderungen in Unternehmen
  • spezielle Rechtsvorschriften für bestimmte Unternehmen nach Wirtschaftszweigen (z. B. Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, Stromsektor, Leasinggesellschaften)
  • Verordnung über das Handelsregister vom 19. Juli 1996, die derzeit überarbeitet wird.

3.- Organisation

Das Handelsregister ist eine öffentliche Einrichtung in allen Provinzhauptstädten sowie in anderen im Gesetz festgelegten Städten. Es wird von einem oder mehreren Handelsregisterführern geführt und steht unter der direkten Aufsicht des Ministeriums für Justiz, insbesondere der Generaldirektion für das Register- und Notariatswesen.

Der Registerführer ist ein Jurist, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt, indem er eigenverantwortlich alle Urkunden, die in das Register eingetragen werden sollen, klassifiziert und prüft.

In jeder Provinzhauptstadt in Spanien besteht ein Handelsregister. Ferner bestehen Handelsregister in Ceuta, Melilla, Ibiza, Mahón, Arrecife, Puerto del Rosario, Santa Cruz de la Palma, San Sebastián de la Gomera, Valverde und Santiago de Compostela. Ein Zentrales Handelsregister ist für die Firmenbezeichnungen von Gesellschaften und juristischen Personen zuständig.

Gesellschaften erlangen durch die Eintragung in das Handelsregister an ihrem Geschäftssitz Rechtspersönlichkeit. Die Registereintragung ist somit obligatorisch und Bestandteil der Gründung.

Weiterführende Links

GÜTERREGISTER

1.- Was bietet das Güterregister in Spanien?

Rechtssicherheit und wirtschaftliche Sicherheit.

1.1.- Zweck des Güterregisters

Das Güterregister dient der Eintragung von Eigentumsrechten und anderen eintragungsfähigen dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.

1.2.- Welche Arten von Gütern sind eintragungsfähig?

Bewegliche Sachen im eigentlichen Sinne: Kraftfahrzeuge, Konsumgüter, Industriemaschinen, Industrieanlagen, Lagerbestände, Ausrüstungsgüter aus Agrar- und Viehzuchtbetrieben sowie andere gesetzlich bestimmte Arten von Gütern.

Eintragungsfähig sind auch bestimmte immaterielle Güter und Rechte: Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Verwertungsrechte an Filmen, Verwaltungslizenzen und Darlehen im Allgemeinen.

1.3.- Welche Rechte werden in Bezug auf Güter eingetragen?

Eigentumsrechte, Pfändungen, Eigentumsvorbehalt, Verbot der Eigentumsübertragung, Hypotheken, Pfandrechte ohne Besitzübergang und sonstige nach dem Gesetz eintragungsfähige Rechte.

2.- Merkmale des spanischen Güterregisters

Es handelt sich um ein staatliches Register, für das das Justizministerium zuständig ist. Es ist nicht nur ein reines Verwaltungsregister, sondern besitzt juristischen Charakter. Eintragungen erfolgen grundsätzlich freiwillig. In Anbetracht der positiven Auswirkungen besteht jedoch ein Anreiz für Eintragungen. Es bestehen keine Formerfordernisse: Verträge werden in der Regel als Privaturkunden sowie auch als amtliche Muster eingetragen. Es besteht ein der Eintragung vorausgehendes Überprüfungsverfahren. Hierbei prüft der Registerführer die Rechtmäßigkeit der Bezeichnung, des Titels und der Rechtshandlung, die eingetragen werden soll.

3.- Organisation

Das Register besteht in elektronischer und gedruckter Form.

Durch den königlichen Erlass Nr. 1828/1999 wird das Güterregister in sechs Abteilungen untergliedert:

  • Schiffe und Luftfahrzeuge
  • Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge
  • Industriemaschinen, Geschäftsräume und Investitionsgüter
  • Sonstige Sicherheiten
  • Sonstige eintragungsfähige Güter
  • Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4.- Ist die Einsichtnahme in das spanische Güterregister kostenlos?

Nein. Die Gebühren sind in der Verordnung vom 20. Juli 1999 geregelt. Gemäß Artikel 36 der Verordnung richten sich die Gebühren nach dem Wert der einzutragenden Güter:

  • Wert bis zu 600 EUR: 2,40 EUR
  • Wert zwischen 600 EUR und 6000 EUR: 6 EUR
  • Wert zwischen 6000 EUR und 12 000 EUR: 10 EUR
  • Wert zwischen 12 000 EUR und 18 000 EUR: 13 EUR
  • Wert über 18 000 EUR: 1,20 EUR je angefangene 3 000 EUR.

Für Hypotheken und Pfandrechte ohne Besitzübergang gilt das Gebührenschema des Grundbuchs (siehe dazu den Abschnitt über das Grundbuch).

Die Gebühr für einen Registerauszug beträgt 3 EUR, die Gebühr für eine Bescheinigung zwischen 6 und 24 EUR.

Die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird auf den Betrag aufgeschlagen.

5.- Güterregistereinsicht über das Internet

Siehe „Nützliche Links“. Das Verfahren ist sehr einfach – folgen Sie einfach den Anweisungen auf der nachstehenden Website:

Klicken Sie dort auf „Zugriff auf das elektronische Register“ (Acceso Registro Electrónico). Wenn Sie kein abonnierter Benutzer sind und kein Zertifikat des Verbandes der Registerführer besitzen, können Sie auf der Website mit Ihrer Kreditkarte bezahlen:

  • „Zahlung per Kreditkarte“ (pagos con tarjeta): Geben Sie die geforderten Angaben zu Ihrer Kreditkarte ein.
  • Klicken Sie auf „Zugreifen“ (Entrar).

Auf dieser Seite können Sie zwischen dem Grundbuch, dem Handelsregister, dem Güterregister und dem Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wählen. Wählen Sie „Öffentliche Eintragungen im Güterregister“ (Publicidad Bienes Muebles) aus.

  • Wählen Sie anschließend die Rubrik, die Sie interessiert.

6.- Nützliche Links

REGISTER DER ALLEGMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.- Was bietet das spanische Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Dieses Register schützt die Interessen von Verbrauchern und Nutzern, die Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen schließen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Es bietet mehr Sicherheit für private Rechtsgeschäfte und trägt damit zur Vermeidung von Streitigkeiten bei.

1.1.- Zweck des spanischen Registers der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Das Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dient folgenden Zwecken:

1.- Hinterlegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind von einer Vertragspartei einseitig und zur Verwendung in mehreren Verträgen aufgesetzte Vertragsklauseln (Standardklauseln). Es sind also Bedingungen, die nicht einzeln ausgehandelt worden sind. Sie müssen deshalb nicht unredlich sein.

Obwohl das Register leicht benutzbar ist, werden in der Praxis nicht alle in Verträgen verwendeten allgemeinen Bedingungen in dem Register hinterlegt. Mit Ausnahme bestimmter Wirtschaftszweige, die von der Regierung festgelegt werden können, erfolgt die Hinterlegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf freiwilliger Basis.

Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen in dem Register hinterlegt, nimmt danach bei Abschluss neuer Verträge häufig auf die Hinterlegung Bezug. Spätere Verträge enthalten also nicht die hinterlegten Klauseln, sondern lediglich einen Verweis auf die Hinterlegung im Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Viele Nutzer, die einen Vertrag unterzeichnet haben, der Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, sind sich nicht darüber im Klaren, welche Klauseln tatsächlich verbindlich sind. Es kann also unerlässlich sein zu wissen, welche Bedingungen der Vertrag enthielt, wozu sie den Nutzer verpflichten, wie man sie später auflösen kann und welche Folgen dies hat.

2.- Gerichtsurteile, die bestimmte Klauseln in diesen Standardverträgen für nichtig erklären

Dies sind rechtskräftige Urteile zugunsten des Klägers, wobei der Kläger eine Einzelperson (Einzelklage) oder eine Verbraucherorganisation als Vertreterin mehrerer Einzelpersonen (Gruppenklage) sein kann.

Nachdem ein rechtskräftiges Urteil eingetragen wurde, hat dies Folgen für andere Verfahren, in denen es um identische Klauseln geht.

Durch ein einziges Urteil, das bestimmte Klauseln für unredlich erklärt, können sich Tausende Klagen erledigen. Falls dieselbe unredliche Klausel danach erneut verwendet wird, muss in der Regel nicht mehr geklagt werden, sofern es um die Partei geht, die diese Klauseln ursprünglich festgelegt hat. Daher kommt der Veröffentlichung solcher Urteile in diesem Register enorme Bedeutung zu.

Der eindeutig juristische Charakter dieses Registers ergibt sich aus den Rechtswirkungen, die die Eintragung einer gerichtlichen Nichtigkeitsfeststellung einer Klausel entfaltet. Die Eintragung einer solchen Nichtigkeitsfeststellung wirkt sich auf Dritte aus. Wenn nach Eintragung eines rechtskräftigen Urteils die aufgrund einer Einzel- oder Gruppenklage für nichtig erklärte Klausel weiterhin verwendet wird, kann der Registerführer diese fortgesetzte Verwendung zur Kenntnis nehmen und dem Justizministerium melden.

2.- Rechtsvorschriften zum Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mit dem Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen von 1998 wurde das Register geschaffen. Gleichzeitig wurden die Registerführer der Güter- und Handelsregister mit seiner Führung beauftragt. Es ist Bestandteil des Güterregisters.

3.- Organisation

Das Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bildet eine Abteilung des Güterregisters. Eine Einsichtnahme in das Register ist über die Links am Ende dieser Seite möglich.

4.- Ist die Einsichtnahme in das spanische Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos?

Ja.

5.- Registereinsicht über das Internet

Siehe „Nützliche Links“. Das Verfahren ist sehr einfach. Folgen Sie einfach den Anweisungen auf der Website:

  • Link: https://www.registradores.org
  • Klicken Sie dort auf „Consulta Registro Condiciones Generales“ (Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einsehen).
  • Wählen Sie anschließend die gewünschte Rubrik.

6.- Nützliche Links

Letzte Aktualisierung: 26/02/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.