Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Erbrecht

England und Wales
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Die Verfügung von Todes wegen ist von dem/den Erblasser/n zu errichten. Eine entsprechende Rechtsberatung oder Inanspruchnahme eines Angehörigen der Rechtsberufe ist dafür nicht vorgeschrieben.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Eine Registrierung des Testaments ist nicht vorgeschrieben.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Nein, aber bestimmte Familienangehörige und Unterhaltsberechtigte des Erblassers können nach dem Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 (Erbschaftsgesetz) bei Gericht finanzielle Unterstützungsleistungen aus dem Nachlass beantragen.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Der Nachlass des Erblassers geht durch rechtswirksame letztwillige Verfügung mit dem Tod zunächst auf die Nachlassverwalter („executors“), d. h. die persönlichen Vertreter als Treuhänder des Erblassers (sog. „personal representatives“), über. Eine Eigentumsübertragung findet nicht statt (kein Vonselbsterwerb, keine Gesamtrechtsnachfolge, lediglich Herausgabeansprüche der Begünstigten).

Wenn bzw. insoweit der Erblasser kein rechtswirksames Testament hinterlässt, wird der Nachlass nach den im Administration of Estates Act 1925 (Nachlassverwaltungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung) angeordneten Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge verteilt.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Der Nachlass des Erblassers geht zunächst auf die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) des Erblassers über, die Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entgegennehmen. Die Nachlassverwalter können bei Gericht eine „grant of representation“ – Vertretungsbewilligung –(sog. „grant of probate“ – Testamentsvollstreckerzeugnis im Fall ihrer testamentarischen Einsetzung bei gewillkürter Erbfolge – und „letters of administration“ – Nachlassverwalterzeugnis im Fall ihrer gerichtlichen Bestellung bei gesetzlicher Erbfolge) beantragen. Damit wird ihre Befugnis bescheinigt, den Nachlass nach dem testamentarischen letzten Willen bzw. nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge zu verwerten, zu verwalten und zu verteilen. Streitigkeiten über Erbberechtigung/Erbanspruch oder über die Vertretungsbewilligung können vor das Nachlassgericht gebracht werden. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Non-Contentious Probate Rules (Verfahrensregeln des nicht-streitigen Nachlassverfahrens) bzw. nach den Civil Procedure Rules (Zivilprozessregeln).

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) sind dafür zuständig, die im Nachlass befindlichen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers zu ermitteln und in einem Nachlassverzeichnis zusammenzustellen, die Verbindlichkeiten zu begleichen (einschließlich der Abführung der inheritance tax (Erbschaftsteuer)) und den verbleibenden Restnachlass nach den im Testament bzw. in den Bestimmungen zur gesetzlichen Erbfolge angeordneten Quoten an die Begünstigten zu verteilen.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Der Erblasser kann in einer rechtswirksamen letztwilligen Verfügung die Personen bestimmen, die seinen Nachlass erben sollen. Gibt es keine rechtswirksame letztwillige Verfügung, werden die Begünstigten nach den für die gesetzliche Erbfolge geltenden Vorschriften bestimmt. Der Erbanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers oder, wenn ein an sich Begünstigter während der noch andauernden Nachlassverwaltung/-abwicklung verstirbt, mit dem Tod dieser bis dahin erbberechtigten Person.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Nein. Es haftet lediglich der Nachlass des Erblassers als solcher.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Wie bereits in der Antwort auf Frage 5 ausgeführt, geht der Nachlass des Erblassers zunächst auf die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) des Erblassers über. Die Nachlassverwalter übertragen das Eigentum an unbeweglichem Vermögen dann im Zuge der Nachlassabwicklung auf den jeweils erbberechtigten Begünstigten. Der Begünstigte legt dann das Zeugnis über deren Vertretungsbewilligung und den Nachweis über die erfolgte Eigentumsübertragung nach den einschlägigen Verfahrensregeln der Grundbuchordnung dem „Land Registry“ (Grundbuchamt) vor.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Siehe die Antwort auf Frage 9.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Siehe die Antwort auf Frage 9.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Siehe die Antwort auf Frage 9.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) wickeln den Nachlass ab und verteilen das verbleibende Nettonachlassvermögen. Die Form der Eigentumsübertragung der jeweiligen Vermögenswerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit dieser Güter und Rechte. Einige bewegliche Sachen können z. B. durch Übergabe übertragen und Gelder per Scheck ausgezahlt werden. Zur Übertragung von Grundstücken und Gebäuden siehe die Antwort auf Frage 9.

 

Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.

Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!

Your-Europe

Letzte Aktualisierung: 31/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.