Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

England und Wales

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England und Wales

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Vereinigtes Königreich

England und Wales

Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Geringfügige Forderungen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

In England und Wales sind die County Courts und der High Court of Justice [als erstinstanzliches Gericht mit unbeschränkter Zuständigkeit] für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zuständig. In den meisten Fällen findet das Verfahren vor einem Bezirksrichter (District Judge) an einem County Court statt.

Die Zuständigkeit der County Courts ist ausschließlich gesetzlich geregelt und umfasst beinahe das ganze Gebiet des Zivilrechts. Im Zivilrecht konkurriert die allgemeine Zuständigkeit der County Courts weitgehend mit der des High Court, ausgenommen hiervon sind allerdings Klagen wegen Körperverletzung mit einem Streitwert von unter 50 000 GBP und wegen Geldforderungen mit einem Streitwert von unter 15 000 GBP, die bei einem County Court einzureichen sind. Weitere Informationen sind der geänderten Fassung der High Court and County Courts Jurisdiction Order 1991 zu entnehmen. Den County Courts wird durch eine ganze Reihe von Gesetzen die ausschließliche Zuständigkeit verliehen – zum Beispiel in praktisch allen Fällen, die unter das Verbraucherkreditgesetz (Consumer Credit Act 1974) fallen, und für die meisten Klagen von Hypothekengläubigern, Hauseigentümern und Grundbesitzern.

Eine Forderung kann vor jedem County Court in England und Wales geltend gemacht werden. Der Internetseite des Court Service sind die Adressen aller County Courts und des High Court zu entnehmen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Die zur Einleitung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vor den Gerichten in England und Wales zulässige Übermittlungsart ist der Postweg, da für die Verfahrenseröffnung eine Gerichtsgebühr zu entrichten ist. Die Gerichte in England und Wales können derzeit keine Zahlung per Kredit- oder Debitkarte akzeptieren. Nachträglich einzureichende Dokumente können jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen für die Einreichung und Übermittlung von Dokumenten in Part 5 der Civil Procedure Rules auf dem Postweg, per Fax oder durch E-Mail an das Gericht übermittelt werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

In England und Wales können gegen ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil Rechtsmittel eingelegt werden. Im The Access to Justice Act 1999 (Destination of Appeals) Order 2000 [Gesetz von 1999 über den Zugang der Bürger zum Recht (Verordnung von 2000 über die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanzen)] ist festgelegt, bei welcher Stelle Rechtsmittel gegen richterliche Entscheidungen, einschließlich der an County Courts ergangenen Entscheidungen, einzulegen sind. Gemäß der Verordnung von 2000 ist der Circuit Jugde des County Court (folgt dort in der richterlichen Reihenfolge auf den District Judge) für Rechtsmittel gegen eine im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Entscheidung des District Judge zuständig. Danach ist der High Court die zuständige Rechtsmittelinstanz.

Weitere Bestimmungen für das Rechtsmittelverfahren und die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln sind in Rule 5.2 der Civil Procedure Rules und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen enthalten.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Zugelassene Sprache nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung ist Englisch.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Wie beim inländischen Verfahren für Streitigkeiten mit geringem Streitwert obliegt es im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen der obsiegenden Partei, die Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses zu veranlassen.

Für die Vollstreckung und die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung sind der County Court und der High Court zuständig. Kontaktangaben können von der vorstehend unter Buchstabe a angegebenen Internetseite abgerufen werden.

Letzte Aktualisierung: 31/03/2021

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