Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Finnland
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?

Das geltende finnische Recht enthält keine Verfahrensregelungen, deren Anwendung von der Höhe der Geldforderung des Klägers abhängt. Eine geeignete Verfahrensform kann jedoch anhand der Art des Streitgegenstands bestimmt werden. Alle Phasen eines vollständigen Gerichtsverfahrens werden nur dann durchlaufen, wenn es hierfür Gründe gibt und die Parteien es wünschen. Eine Rechtssache kann zum Beispiel von einem Einzelrichter, ohne mündliche vorbereitende Verhandlung oder in einem vollständig schriftlichen Verfahren entschieden werden. Zudem gibt es besondere Verfahren für nichtstreitige Zivilsachen. Zur Bearbeitung unstrittiger Forderungen siehe „Mahnverfahren – Finnland“ und „Automatische Bearbeitung – Finnland“.

1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert

Wie oben ausgeführt, ist der Geldwert der Forderung ohne Belang. Die Verfahrensform hängt von der Art des Streitgegenstands ab.

1.2 Anwendung des Verfahrens

Zivilverfahren werden durch Einreichung eines schriftlichen Antrags bei einem Bezirksgericht (käräjäoikeus/tingsrätt) eingeleitet. Unbestrittene Forderungen können auch mit einem elektronischen Antrag geltend gemacht werden (siehe „Mahnverfahren – Finnland“).

1.3 Vordrucke

Auf nationaler Ebene gibt es keine Vordrucke, abgesehen von einem Formular für die Erklärung der Absicht, ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Bezirksgerichts einzulegen. Einige Bezirksgerichte stellen Formulare für bestimmte Arten von Schreiben bereit. Hierbei handelt es sich in der Regel um Antrags- oder Antwortformulare. Die Verwendung von Vordrucken ist nicht vorgeschrieben.

Unbestrittene Forderungen können auf einem elektronischen Antragsformular geltend gemacht werden (siehe „Mahnverfahren – Finnland“).

1.4 Beistand

Bei Bedarf stehen die Geschäftsstellen der Gerichte für eine Beratung in Verfahrensfragen zur Verfügung.

1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung

Für eine unbestrittene Forderung ist kein Beweis erforderlich. Im vollständig schriftlichen Verfahren werden nur schriftliche Beweismittel geprüft. Es gibt keine besonderen Bestimmungen, nach denen bei Bagatellsachen besondere Vorschriften für die Beweiserhebung gelten.

1.6 Schriftliches Verfahren

Eine Rechtssache kann ohne mündliche Verhandlung ausschließlich auf der Grundlage schriftlicher Beweismittel entschieden werden. Nichtstreitige Angelegenheiten werden immer auf diese Weise geregelt. Über bestrittene Forderungen kann ausschließlich auf der Grundlage schriftlicher Beweismittel entschieden werden, wenn wegen der Art des Streitgegenstands keine Hauptverhandlung erforderlich ist und keine Partei der Behandlung im schriftlichen Verfahren widerspricht.

1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung

Es gibt keine besonderen Bestimmungen über den Inhalt von Urteilen in Bagatellsachen.

1.8 Übernahme der Prozesskosten

In der Regel wird entschieden, dass die unterliegende Partei alle angemessenen Prozesskosten zu tragen hat, die ihrem Gegner für die notwendigen Schritte in der Sache entstanden sind. Für die Höhe der Kosten, die im Falle von unbestrittenen Forderungen und Rechtssachen im Zusammenhang mit Wohnungsmieten zu erstatten sind, wurden jedoch Obergrenzen festgelegt. In diesen Fällen wird der Höchstbetrag der Kosten, zu deren Erstattung der unterliegende Beklagte verurteilt werden kann, einer Kostentabelle entnommen.

1.9 Möglichkeit der Anfechtung

Die Art des Streitgegenstands ist für das Recht, ein Rechtsmittel einzulegen, ohne Belang. Das Rechtsmittelverfahren ist für alle Rechtssachen gleich. Die Absicht, ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Bezirksgerichts einzulegen, muss innerhalb einer bestimmten Frist erklärt werden. Über das Rechtsmittel entscheidet das Rechtsmittelgericht (hovioikeus/hovrätt).

Letzte Aktualisierung: 10/05/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.