Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Finnland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Vollstreckung ist die Durchsetzung einer von einem Gericht angeordneten Verpflichtung oder eines unmittelbar durchsetzbaren Vollstreckungstitels. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um die Beitreibung von Schulden. Eine weitere wichtige Vollstreckungsmaßnahme ist die Zwangsräumung eines Gebäudes oder des Teils eines Gebäudes, d. h. die Verpflichtung, dieses zu verlassen. Grundlage für eine Vollstreckung kann auch eine Verpflichtung sein, Vermögenswerte auf eine andere Partei zu übertragen oder etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Auch eine vom Gericht angeordnete Beschlagnahme oder andere Sicherungsmaßnahme kann vollstreckt werden. Die nationale Vollstreckungsbehörde Finnlands ist eine dem Justizministerium unterstehende Behörde, die mit der unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung der gesetzlichen Vollstreckungsaufgaben betraut ist.

Vollstreckung im Zusammenhang mit Kindesangelegenheiten

Im Zusammenhang mit Kindesangelegenheiten geht es um die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen, beispielsweise um die Übergabe eines Kindes. Auch eine vom Sozialdienst bestätigte Vereinbarung kann Grundlage für eine Vollstreckung sein. Es sei darauf hingewiesen, dass das Besuchsrecht in Finnland das Recht des Kindes und nicht das Recht eines Elternteils ist. Die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Bezug auf das Sorgerecht und/oder das Besuchsrecht für ein Kind ist im Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht und das Umgangsrecht (619/1996) geregelt. Dieses Gesetz gilt auch für die Vollstreckung vorläufiger Anordnungen. Ebenfalls nach diesem Gesetz werden im Ausland erlassene Urteile oder Beschlüsse vollstreckt, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates in Finnland vollstreckbar sind.

Ein Gerichtsvollzieher kann eine Anordnung in Bezug auf das Sorgerecht vollstrecken, wenn die Entscheidung in der Sache innerhalb der vorausgehenden drei Monate ergangen ist. In anderen Fällen muss ein Vollstreckungstitel bei einem Gericht beantragt werden Das Gericht kann einen Antrag auf Vollstreckung nur ablehnen, wenn diese dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen würde. Bei der Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen verpflichtet das Gericht die Gegenpartei, das Kind dem Kläger zu übergeben; andernfalls droht eine Geldbuße. Alternativ dazu kann angeordnet werden, dass das Kind an einem bestimmten Ort abgeholt wird. Bei der Vollstreckung von Besuchsanordnungen ist die Gegenpartei verpflichtet, Besuche zu gestatten und sonstige spezifische Maßnahmen durchzuführen, damit die Besuche stattfinden können.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Die Kontaktdaten der nationalen Vollstreckungsbehörde Finnlands sind auf ihrer Website in finnischer, schwedischer und englischer Sprache zu finden.

In Finnland sind Gerichtsvollzieher Staatsbedienstete. Antragsteller können die Vollstreckungsstelle oder den Gerichtsvollzieher, die bzw. der ihren Fall bearbeitet, nicht wählen: Die Reihenfolge, in der die Rechtssachen behandelt werden, wird von Amts wegen entschieden.

Die Vollstreckungsaufgaben der nationalen Vollstreckungsbehörde Finnland werden von Vollstreckungsstellen wahrgenommen.

Die meisten Fälle der Beitreibung von Schulden werden von der nationalen Basisstelle für die Vollstreckung elektronisch ohne persönliche Begegnung mit dem Schuldner bearbeitet.

Die fünf regionalen erweiterten Stellen für die Vollstreckung sind für den Verkauf beschlagnahmter Vermögenswerte und weitere anspruchsvollere Vollstreckungsaufgaben innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs verantwortlich.

Die nationale Sonderstelle für die Vollstreckung übernimmt zeitaufwändige Vollstreckungsaufgaben, die umfangreiche Ermittlungen erfordern. Sie arbeitet eng mit anderen Behörden zusammen und ist an der Bekämpfung der Schattenwirtschaft und der Finanzkriminalität beteiligt.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

3.1 Zum Verfahren

Das Vollstreckungsverfahren wird eingeleitet, wenn der Antragsteller die Vollstreckung beantragt und gegebenenfalls eine Kopie des Vollstreckungstitels beilegt. Der Antragsteller muss vorab keine Vollstreckungsgebühr entrichten.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren für Gläubiger finden Sie hier in finnischer, schwedischer und englischer Sprache.

Anträge auf Vollstreckung können elektronisch über den folgenden Online-Dienst gestellt werden: https://asiointi2.oikeus.fi/ulosotto/#/

Die Vollstreckung kann auch mittels eines herkömmlichen schriftlichen Antrags oder einer elektronischen Nachricht beantragt werden:

Finnische Antragsteller:

In finnischer Sprache: https://www.ulosottolaitos.fi/fi/index/tietoaulosotosta/tietoavelkojalle/ulosotonhakeminen.html

In schwedischer Sprache: https://www.ulosottolaitos.fi/sv/index/informationomutsokningen/informationtillborgenarer/utsokningsansokan_1.html

Vollstreckungsantragsformular für ausländische Antragsteller (in englischer Sprache): https://oikeus.fi/en/index/oikeuslaitos/forms/enforcement.html

Anträge per E-Mail aus dem Ausland: ulosotto.uo(at)oikeus.fi

Anweisungen für die Übermittlung einer gesicherten E-Mail (in englischer Sprache): https://oikeus.fi/en/index/oikeuslaitos/submittingdocuments.html

Der Gerichtsvollzieher muss sich an das Gerichtsurteil und einen anderen gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungstitel halten, ohne dessen Inhalt zu prüfen. Damit ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden kann, muss der Antragsteller über einen der im Gesetz festgelegten Vollstreckungstitel verfügen, der dem Antragsgegner eine Verpflichtung auferlegt. Der Gerichtsvollzieher prüft, ob die Forderung noch besteht oder ob sie beglichen wurde, beispielsweise mit einer Zahlung nach dem Zeitpunkt, an dem das Gerichtsurteil ergangen ist, oder verjährt und damit erloschen ist. Der Zahlungsanspruch der Inhaber von Sicherungsrechten (z. B. einer Hypothek) ist in einer gesonderten Bestimmung geregelt.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

In Zivil- und Handelssachen muss zur Vollstreckung normalerweise ein Urteil oder eine andere Entscheidung eines allgemeinen Gerichts vorliegen. Eine gesonderte gerichtliche Vollstreckungsanordnung ist nicht erforderlich. Allgemeine Gerichte sind in der ersten Instanz das Bezirksgericht und als Rechtsmittelinstanzen das Rechtsmittelgericht und der Oberste Gerichtshof. Ein Schiedsspruch kann ebenfalls als Vollstreckungstitel dienen. Eine wichtige Grundlage für die Vollstreckung ist in der Praxis eine Unterhaltsvereinbarung, die von einer Behörde der betreffenden Gemeinde bestätigt wurde. Vereinbarungen, die Privatpersonen untereinander schriftlich getroffen haben, werden hingegen in Finnland nicht als Vollstreckungstitel anerkannt.

Ein Urteil, gegen das ein Rechtsmittel eingelegt wurde, kann vollstreckt werden, wenn der Antragsteller die vom Gerichtsvollzieher festgelegte Sicherheit für alle Schäden hinterlegt, die dem Antragsgegner entstehen könnten. Das Geld darf jedoch erst dann für den Antragsteller verfügbar gemacht werden, wenn sowohl der Vollstreckungstitel als auch eventuelle Pfändungsbeschlüsse rechtskräftig sind.

Die zentralen Bestimmungen über die Vollstreckbarkeit von außerhalb Finnlands ergangenen Entscheidungen sind im EU-Recht (z. B. in der Brüssel-I-Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und der Brüssel-IIa-Verordnung (EG) Nr. 2201/2003) und im Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in den nordischen Ländern enthalten. Weitere Informationen zur grenzüberschreitenden Vollstreckung sind auf der Website des Justizministeriums in finnischer, schwedischer und englischer Sprache zu finden.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens werden dem Schuldner eine Mitteilung über die Verfahrenseinleitung und eine Zahlungsaufforderung übermittelt. Wenn der Schuldner der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt und wegen der Zahlung nicht von sich aus bei der Vollstreckungsstelle vorstellig wird, leitet die Vollstreckungsstelle eine Ermittlung ein, um die Einkünfte und Vermögenswerte des Schuldners anhand von Registerdaten festzustellen.

Anfragen bei Banken sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Ermittlungen. Am häufigsten werden Arbeitseinkünfte und Bankguthaben gepfändet. Statt von regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelten einen Betrag einzubehalten, kann auch ein Zahlungsplan aufgestellt werden. Die Maßnahmen zur Feststellung der Einkünfte und Vermögenswerte des Schuldners sowie weitergehende Ermittlungen sind gesetzlich geregelt. Gerichtsvollzieher haben gesetzlich verankerte weitreichende Befugnisse, die es ihnen ermöglichen, in verschiedenen Registern Informationen über die finanzielle Lage des Schuldners einzuholen. Der Gerichtsvollzieher ist auch verpflichtet, Vermögensgegenstände des Schuldners ausfindig zu machen. Vollstreckungsmaßnahmen müssen unverzüglich durchgeführt werden. Wenn der Schuldner regelmäßige Arbeitseinkünfte bezieht, wird die erste Zahlung an den Gläubiger normalerweise innerhalb von etwa zwei Monaten nach Einleitung des Verfahrens freigegeben. Der Schuldner kann ein Rechtsmittel einlegen, die Einziehung der Gelder wird aber nur auf gesonderte gerichtliche Anordnung unterbrochen.

Es kann eine vollständige Vollstreckung oder eine eingeschränkte Vollstreckung beantragt werden. Falls sich Schulden nicht unverzüglich beitreiben lassen, kann der Gläubiger beantragen, dass seine Forderungen durch eine passive Registrierung zwei Jahre lang der Aufsicht der nationalen Vollstreckungsbehörde unterstellt werden. Für eine Vollstreckung muss kein Rechtsanwalt oder Rechtsberater eingeschaltet werden.

Sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte des Schuldners, die nicht geschützt oder von einer Pfändung ausgenommen sind, können ebenso wie Rechte, Forderungen oder Gegenstände in Höhe ihres Geldwertes gepfändet werden. Hat der Gläubiger eine eingeschränkte Vollstreckung beantragt, können jedoch nur in Registern erfasste Vermögenswerte, deren Veräußerung nicht erforderlich ist, gepfändet werden. Wenn gepfändete Vermögenswerte veräußert werden müssen, wird dazu in der Regel eine Zwangsversteigerung anberaumt, die üblicherweise in der Lokalzeitung und im Internet angekündigt wird.

Links zu Zwangsversteigerungsankündigungen:

https://www.ulosottolaitos.fi/myynti-ilmoitukset/fi/index.html (in finnischer und schwedischer Sprache)

https://huutokaupat.com/ulosotto/

Das finnische Vollstreckungsgesetz enthält auch eine besondere Bestimmung, nach der der Gerichtsvollzieher des Bezirks entscheiden kann, dass eine künstliche Regelung von Vermögenswerten außer Acht gelassen wird. Die Behauptung, Vermögenswerte seien Eigentum eines Dritten, steht deren Pfändung nicht entgegen, wenn

  1. festgestellt wird, dass sich der Status des Dritten auf Vermögen oder andere Regelungen mit einem Rechtsstatus stützt, der nicht ihrer tatsächlichen Art oder ihrem eigentlichen Zweck entspricht; dabei wird in Betracht gezogen, ob die Befugnis des Schuldners der eines Eigentümers gleichkommt, ob die Handlungen des Schuldners denen eines Eigentümers gleichkommen und ebenso, welche Vorteile der Schuldner aufgrund der Regelung hat sowie andere ähnliche Faktoren, und
  2. der Rechtsstatus eindeutig dazu verwendet wird, die Vollstreckung zu vermeiden oder sicherzustellen, dass die Gläubiger keinen Zugriff auf die Vermögenswerte haben, und
  3. die dem Antragsteller geschuldeten Beträge auf andere Weise wahrscheinlich nicht innerhalb einer angemessenen Frist beim Schuldner eingezogen werden können.

Das Pfändungsverfahren darf jedoch nicht durchgeführt werden, wenn der an der Regelung beteiligte Dritte eine angemessene Begründung dafür vorbringt, dass seine eigenen Rechte durch die Pfändung verletzt werden könnten. Der Gerichtsvollzieher muss den Schuldner und den Dritten und gegebenenfalls auch den Antragsteller in geeigneter Weise dazu konsultieren, soweit dies die Vollstreckung nicht wesentlich erschwert.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens hat zwar bereits gewisse Auswirkungen, die Pfändung jedoch ist mit erheblichen Rechtswirkungen verbunden. Nach der Pfändung darf der Schuldner die gepfändeten Vermögenswerte nicht mehr vernichten, veräußern oder verpfänden oder auf andere Weise zum Nachteil des Gläubigers darüber verfügen. Handlungen, die gegen diese Unterlassungsverfügung verstoßen, haben keinerlei Rechtswirkung in Bezug auf den Gläubiger. Der Empfänger oder ein Dritter kann jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geschützt sein. Gerichtsvollzieher haben umfassenden Zugang zu Informationen, die sie nicht nur vom Schuldner, sondern auch von Dritten wie zum Beispiel Banken einholen. Nachdem die Bank vom Einfrieren des Bankguthabens des Schuldners in Kenntnis gesetzt wurde, darf sie dieses Guthaben nur noch an den Gerichtsvollzieher auszahlen. Die Auszahlung einer Geldforderung oder des Lohns bzw. Gehalts unter Verstoß gegen diese Unterlassungsverfügung ist strafbar.

Die Eigentumsrechte an Gegenständen ändern sich durch die Veräußerung von Vermögenswerten während eines Vollstreckungsverfahrens. Die Verkaufserlöse werden so bald wie möglich an den Antragsteller überwiesen.

Das Vermögen wird in der Höhe gepfändet, die zur Begleichung der Forderung des Antragstellers erforderlich ist. Haben mehrere Gläubiger die Zwangsvollstreckung beantragt oder ist das gepfändete Vermögen beispielsweise durch Grundpfandrechte belastet, so werden die Beträge unter den Gläubigern nach der gesetzlich festgelegten Rangfolge aufgeteilt. Die an den Staat abzuführenden Vollstreckungsgebühren gehen in der Regel zulasten des Schuldners Scheitert die Vollstreckung, muss der Gläubiger eine geringe Bearbeitungsgebühr zahlen. Außerdem wird dem Gläubiger eine Gebühr für die Überweisung von Geldern in Rechnung gestellt. In Unterhaltssachen wird keine Gebühr erhoben; Unterhaltszahlungen genießen Vorrang. Die an den Antragsteller überwiesenen Beträge können in Abhängigkeit von Schwankungen in den Einkünften und der Höhe der Schulden des Schuldners monatlich variieren.

Weitere Informationen zu Vollstreckungsgebühren finden Sie hier in finnischer, schwedischer und englischer Sprache.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Gerichtsvollzieher müssen ihre Aufträge nach den gesetzlichen Bestimmungen zügig und ohne unangemessene Verzögerung ausführen. Wenn der Schuldner über keine Vermögenswerte oder Einkünfte verfügt, die gepfändet werden können, geht das Verfahren an den Gläubiger zurück, sofern seine Forderung wegen fehlender Mittel oder wegen fehlender Mittel und aus einem unbekannten oder einem anderen, gesondert angegebenen Grund nicht beigetrieben werden kann In solchen Fällen werden Informationen zu Einkünften und Vermögenswerten immer aus den wichtigsten Registern eingeholt. Das Vollstreckungsverfahren ist damit abgeschlossen, der Gläubiger kann die Vollstreckung jedoch zu einem späteren Zeitpunkt beantragen; dann wird die finanzielle Lage des Schuldners erneut geprüft. Der Antragsteller kann beispielsweise die Vollstreckung einer Entscheidung beantragen, indem er rechtzeitig einen neuen Antrag stellt, um eine Pfändung an der Quelle, beispielsweise anlässlich der zum Jahresende zu erwartenden Steuerrückerstattung an den Schuldner, zu veranlassen. Der Antragsteller kann auch beantragen, dass die Schuld in das Passivregister eingetragen wird. Sollte sich bei Ermittlungen in einem anderen Fall herausstellen, dass der Schuldner sehr wohl über pfändbare Einkünfte oder Vermögenswerte verfügt oder dass er mit einer Steuerrückerstattung rechnen kann, so wird eine im Passivregister eingetragene Schuld in dem Vollstreckungsverfahren berücksichtigt. Die Passivregistrierung bleibt ab dem Datum der Bescheinigung, dass die Vollstreckung wegen fehlender Mittel nicht möglich ist, zwei Jahre bestehen.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Gegen Vollstreckungsmaßnahmen oder -beschlüsse eines Gerichtsvollziehers kann jeder einen Rechtsbehelf einlegen, dessen Rechte durch die Maßnahme oder den Beschluss berührt sind. Der Rechtsbehelf wird beim Bezirksgericht eingelegt. Die Rechtsbehelfsfrist beträgt drei Wochen und läuft in der Regel ab dem Tag, an dem der Beschluss erging, oder dem Tag, an dem der Betroffene von dem Beschluss Kenntnis erhalten hat.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs unterbricht in der Regel nicht das Vollstreckungsverfahren, sofern das Gericht nicht anders entscheidet. Wird dem Rechtsbehelf stattgegeben, hebt das Gericht den Vollstreckungsbeschluss des Gerichtvollziehers auf oder ändert ihn. In manchen Fällen können offensichtliche Fehler auch vom Gerichtsvollzieher selbst berichtigt werden.

Wenn die Entscheidung über eine bei der Vollstreckung vorgebrachte Behauptung oder Forderung eine umfassende mündliche Anhörung erfordert, muss der Fall u. U. in einem Zivilverfahren vor Gericht entschieden werden (Vollstreckungsstreit).

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Die Rechtsvorschriften enthalten Vollstreckungsverbote, z. B. aus sozialen Gründen. Verschiedene Sozialleistungen können nicht gepfändet werden. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, so können die im Gesetz festgelegten Gegenstände, Leistungen und Rechte nicht gepfändet werden. Darüber hinaus darf Vermögen nicht gepfändet werden, wenn der Antragsteller in Anbetracht des Wertes und anderer Umstände nach Abzug der Vollstreckungskosten, der Gebühren des Gerichtsvollziehers und der auf dem Vermögen lastenden Schulden nur einen vernachlässigbaren Betrag erhalten würde.

Der gesetzlich geschützte Teil der Einkünfte und Vermögenswerte des Schuldners ist in den Vollstreckungsmaßnahmen und Zahlungsplänen stets zu berücksichtigen. Dies ist der Betrag, der für die Deckung der Lebenshaltungskosten des Schuldners verbleibt. Im Allgemeinen kann höchstens ein Drittel des Nettolohns oder -gehalts des Schuldners gepfändet werden. Welche Anteile der Einkünfte und Vermögenswerte gemäß Festlegung geschützt sind, ist zusammen mit Fallbeispielen zur Berechnung des pfändbaren Betrags auf der Website der nationalen Vollstreckungsbehörde Finnlands in finnischer, schwedischer und englischer Sprache dargestellt.

Ein Vollstreckungstitel, mit dem einer natürlichen Person eine Zahlungsverpflichtung auferlegt wird, bleibt 15 Jahre lang vollstreckbar (Vollstreckungsfrist). Die Frist beträgt 20 Jahre, wenn der im Vollstreckungstitel angegebene Gläubiger eine natürliche Person ist oder die Forderung auf einer Straftat beruht, für die der Schuldner zu einer Freiheitsstrafe oder einem Sozialdienst verurteilt wurde.

Für Geldschulden aufgrund einer Vereinbarung mit einer natürlichen Person beträgt die Verjährungsfrist 20 oder 25 Jahre. Die Frist gilt unabhängig davon, ob Gründe für die Beitreibung der Forderung vorliegen oder nicht. Diese Bestimmung gilt nur für Geldschulden natürlicher Personen. Geldschulden verjähren spätestens 20 Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem sie fällig wurden. Die Frist beträgt 25 Jahre, wenn es sich bei dem Gläubiger um eine natürliche Person handelt.

Verfügt eine natürliche Person zudem über Gründe für die Beitreibung einer Geldforderung auf der Basis einer Vereinbarung, so wird die Verjährungsfrist entsprechend der Frist berechnet, die zuerst endet.

Ein Gerichtsurteil oder anderer Vollstreckungstitel darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn der zugrundeliegende Anspruch später durch Begleichung der Schuld oder Verjährung oder aus anderen Gründen erloschen ist.

Weitere Informationen:

Website der nationalen Vollstreckungsbehörde Finnlands in finnischer, schwedischer und englischer Sprache.

Website des Justizministeriums – Vollstreckung zivilrechtlicher Entscheidungen: in finnischer, schwedischer und englischer Sprache.

Vollstreckungsgesetz in finnischer und in schwedischer Sprache.

 

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Letzte Aktualisierung: 08/12/2023

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