Welches nationale Recht ist anwendbar?

Kroatien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

In der Republik Kroatien ist für das Internationale Privatrecht das am 29. Januar 2019 in Kraft getretene Gesetz über das Internationale Privatrecht (Zakon o međunarodnom privnom pravu) (NN (Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 101/17) maßgebend. Das Gesetz über das Internationale Privatrecht behandelt privatrechtliche Beziehungen mit Auslandsbezug, die Zuständigkeit kroatischer Gerichte und anderer Behörden hinsichtlich dieser privatrechtlichen Beziehungen mit Auslandsbezug und die einschlägigen Verfahrensvorschriften sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen. Das Gesetz über das Internationale Privatrecht findet auf privatrechtliche Beziehungen mit Auslandsbezug Anwendung, sofern diese nicht bereits durch verbindliche Rechtsinstrumente der Europäischen Union, in Kroatien geltende internationale Verträge und in Kroatien geltende andere Gesetze geregelt sind.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Haager Übereinkommen von 1954 über den Zivilprozess

Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Haager Übereinkommen von 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Haager Übereinkommen von 1973 über das auf die Produkthaftung anzuwendende Recht

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Aufgrund der Notifikation der Rechtsnachfolge wurde die Republik Kroatien Vertragspartei einer Reihe bilateraler internationaler Übereinkünfte wie Rechtshilfe-, Konsular- sowie Handels- und Schifffahrtsabkommen. Mit bestimmten Ländern wurden Rechtshilfeabkommen geschlossen, die auch Kollisionsnormen enthalten:

Vertrag von 1954 über die justizielle Zusammenarbeit mit Österreich, Wien, 16. Dezember 1954

Abkommen von 1956 über die gegenseitige Rechtshilfe mit Bulgarien, Sofia, 23. März 1956

Vertrag von 1964 über die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen mit der Tschechischen Republik, Belgrad, 20. Januar 1964

Übereinkommen von 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen mit Griechenland, Athen, 18. Juni 1959

Abkommen von 1968 über die gegenseitige Rechtshilfe mit Ungarn

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Bei der Anwendung des Internationalen Privatrechts auf Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug greifen die Gerichte auf Kollisionsnormen, Eingriffsnormen und besondere materiellrechtliche Normen zurück.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Nach Artikel 9 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht führt die Verweisung auf das Recht eines anderen Staates zur Anwendung der in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften (jedoch nicht seiner Vorschriften über die Wahl des anzuwendenden Rechts).

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Zu einem Statutenwechsel kommt es, wenn sich der Sachverhalt, auf den sich der Anknüpfungspunkt stützt, während eines Rechtsverhältnisses ändert und dies eine Änderung des anzuwendenden Rechts nach sich zieht. Es gilt dieselbe Kollisionsnorm, aber die für die Anknüpfung relevanten Umstände haben sich geändert. Dieses Problem tritt nur auf, wenn die Wahl des anzuwendenden Rechts nicht durch feste, sondern durch veränderbare Anknüpfungspunkte bestimmt wird.

Nach Artikel 21 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht ist für den Erwerb oder den Verlust eines dinglichen Rechts (Eigentumsrechts), das an einer Sache bereits vor ihrer Verbringung in einen anderen Staat begründet wurde, das Recht maßgebend, nach dem dieses dingliche Recht erworben wurde. Art und Inhalt dieses Rechts unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Wurde an der in einen anderen Staat verbrachten Sache kein dingliches Recht erworben, so sind die in dem anderen Staat eintretenden Umstände auch beim Erwerb oder bei der Beendigung dieses Rechts zu berücksichtigen.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Es ist darauf hinzuweisen, dass das nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht anzuwendende Recht keine Anwendung findet, wenn alle Umstände darauf hindeuten, dass ein privatrechtliches Verhältnis nur einen geringfügigen Bezug zu diesem Recht aufweist und offensichtlich enger mit einem anderen Recht verbunden ist. (Artikel 11)

Die nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht anzuwendenden Rechtsvorschriften eines anderen Staates werden nicht angewendet, wenn die Wirkungen ihrer Anwendung der öffentlichen Ordnung Kroatiens offensichtlich widersprechen. (Artikel 12)

Unbeschadet anderer Bestimmungen des Gesetzes über das Internationale Privatrecht kann das Gericht eine kroatische Rechtsvorschrift, die als entscheidend für die Wahrung des öffentlichen Interesses Kroatiens wie etwa seiner politischen, sozialen und wirtschaftlichen Organisation angesehen wird, in dem Umfang anwenden, wie diese Rechtsvorschrift auf einen in ihren Anwendungsbereich fallenden Sachverhalt anwendbar ist, ungeachtet des anzuwendenden Rechts. Verstößt die Erfüllung einer Verpflichtung ganz oder teilweise gegen eine Rechtsvorschrift eines anderen Staates, in dem die Verpflichtung zu erfüllen ist, so kann das Gericht die Wirkungen dieser Rechtsvorschrift anerkennen. Bei der Entscheidung über die Anerkennung der Wirkungen der Rechtsvorschrift sind Art, Zweck und Folgen der Anerkennung oder Nichtanerkennung ihrer Wirkungen zu berücksichtigen. (Artikel 13)

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Ein Gericht oder eine andere Behörde in Kroatien ermittelt den Inhalt des Rechts eines anderen Staates von Amts wegen (d. h. von sich aus). Das ausländische Recht wird so angewendet, wie es in dem betreffenden Staat ausgelegt wird. Das Gericht oder die andere kroatische Behörde kann beim Justizministerium oder einer anderen Behörde sowie bei Sachverständigen oder Facheinrichtungen Informationen über den Inhalt des ausländischen Rechts einholen. Die Parteien können öffentliche oder private Schriftstücke über den Inhalt des ausländischen Rechts vorlegen. Kann der Inhalt des ausländischen Rechts nicht nach einer dieser Methoden ermittelt werden, so findet kroatisches Recht Anwendung. (Artikel 8)

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Das für ein vertragliches Schuldverhältnis maßgebende Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom‑I-Verordnung“), sofern das betreffende Schuldverhältnis in ihren Anwendungsbereich fällt.

Das maßgebende Recht für vertragliche Schuldverhältnisse, die vom Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung ausgenommen sind, bestimmt sich nach den Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung für diese vertraglichen Schuldverhältnisse (es sei denn, das anzuwendende Recht bestimmt sich nach in Kroatien geltenden anderen Gesetzen oder internationalen Übereinkünften).

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Das für ein außervertragliches Schuldverhältnis maßgebende Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom‑II-Verordnung“).

Das maßgebende Recht für außervertragliche Schuldverhältnisse, die vom Anwendungsbereich der Rom‑II-Verordnung ausgenommen sind, bestimmt sich nach den Bestimmungen der Rom‑II-Verordnung für diese außervertraglichen Schuldverhältnisse (es sei denn, das anzuwendende Recht bestimmt sich nach in Kroatien geltenden anderen Gesetzen oder internationalen Übereinkünften).

Das für außervertragliche Schuldverhältnisse aufgrund von Straßenverkehrsunfällen maßgebende Recht bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht.

Das für die Haftung der Hersteller für fehlerhafte Produkte maßgebende Recht bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Produkthaftung anzuwendende Recht.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person ist ihr Heimatrecht maßgebend. Der Wechsel der Staatsangehörigkeit führt nicht zum Wegfall einer einmal erworbenen Geschäftsfähigkeit.

Für den Personennamen einer natürlichen Person ist ihr Heimatrecht maßgebend.

Wird eine Ehe in Kroatien geschlossen, so können die Ehegatten ihren Nachnamen nach dem Recht des Staates bestimmen, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitzt, oder, sofern mindestens einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien hat, nach kroatischem Recht.

Gesetzliche Vertreter können den Personennamen eines Kindes beim Standesamt nach dem Recht des Staates bestimmen, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitzt, oder, sofern mindestens einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien hat, nach kroatischem Recht.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

Das für die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern geltende Recht bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Übereinkommen von 1996).

Das maßgebende Recht für die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, die nicht in den Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens von 1996 fallen, bestimmt sich nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens von 1996 für diese Beziehungen (es sei denn, das anzuwendende Recht bestimmt sich nach in Kroatien geltenden anderen Gesetzen oder internationalen Übereinkünften).

Für die Feststellung oder Anfechtung der Mutter- oder Vaterschaft ist das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Recht maßgebend, und zwar entweder

1. das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder

2. das Heimatrecht des Kindes, sofern dies dem Wohl des Kindes dient, oder das Heimatrecht der Person, deren Vaterschaft oder Mutterschaft festgestellt oder angefochten werden soll.

Für die Gültigkeit der Anerkennung der Mutter- oder Vaterschaft ist maßgebend

1. das Recht, das zum Zeitpunkt der Anerkennung für die Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes maßgebend ist, oder

2. das Recht, das zum Zeitpunkt der Anerkennung für die Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt der Person, die die Mutter- oder Vaterschaft anerkennt, maßgebend ist.

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Die Voraussetzungen für eine Adoption und die Beendigung einer Adoption richten sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die adoptierende und die adoptierte Person zu diesem Zeitpunkt besitzen.

Besitzen die adoptierende und die adoptierte Person die Staatsangehörigkeit verschiedener Staaten, so richten sich die Voraussetzungen für eine Adoption und die Beendigung einer Adoption nach dem kumulativ angewendeten Recht der beiden Staaten, deren Staatsangehörigkeit diese Personen besitzen.

Im Falle einer gemeinschaftlichen Adoption durch zwei Personen richten sich die Voraussetzungen für eine Adoption und die Beendigung einer Adoption nicht nur nach dem Heimatrecht der adoptierten Person, sondern auch nach dem gemeinsamen Heimatrecht der beiden adoptierenden Personen. Besitzen sie zu diesem Zeitpunkt nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, so findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie zu diesem Zeitpunkt auch keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Recht der Staaten, deren Staatsangehörigkeit die beiden adoptierenden Personen besitzen, kumulativ anzuwenden.

Für die Wirkungen der Adoption ist das gemeinsame Heimatrecht der adoptierenden und der adoptierten Person zum Zeitpunkt der Adoption maßgebend. Besitzen sie zu diesem Zeitpunkt nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, so findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie zu diesem Zeitpunkt auch keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist kroatisches Recht anzuwenden, sofern einer von ihnen die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt. Besitzt weder die adoptierende noch die adoptierte Person die Staatsangehörigkeit der Republik Kroatien, so ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit die adoptierte Person besitzt.

Wenn eine Adoption im Herkunftsland des Kindes nicht die Beendigung des bestehenden tatsächlichen Eltern-Kind-Verhältnisses bewirkt, kann die Adoption ausnahmsweise in eine Adoption mit einer solchen Wirkung umgewandelt werden, sofern die Parteien, Institutionen und zuständigen Behörden, deren Zustimmung oder Genehmigung für die Adoption erforderlich ist, einer solchen Adoption zugestimmt haben oder zustimmen werden und sofern eine solche Adoption dem Wohl des Kindes dient.

Läuft die Anwendung des ausländischen Rechts (auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen) dem Wohl der adoptierten Person zuwider und haben die adoptierte Person oder die adoptierende(n) Person(en) eine offensichtlich engere Verbindung zu Kroatien, so findet kroatisches Recht Anwendung.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Bei einer Eheschließung in Kroatien gilt hinsichtlich der Ehevoraussetzungen für jeden der künftigen Ehegatten das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzt. Eine Ehe wird nicht geschlossen, wenn sie der öffentlichen Ordnung Kroatiens offensichtlich widerspricht.

Die formalen Voraussetzungen für eine Eheschließung in Kroatien richten sich nach kroatischem Recht.

Eine in einem anderen Staat geschlossene Ehe wird anerkannt, wenn sie nach dem Recht dieses Staates geschlossen wurde.

Wird in einem anderen Staat eine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts geschlossen, so wird sie als Lebenspartnerschaft anerkannt, wenn sie nach dem Recht des Staates der Eheschließung geschlossen wurde.

Für die Wirksamkeit einer Eheschließung ist das Recht des Ortes maßgebend, an dem die Ehe geschlossen wurde.

Für die Scheidung ist das Recht maßgebend, das die Ehegatten gewählt haben. Bei dem von den Ehegatten gewählten Recht kann es sich handeln um

1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder

2. das Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder

3. das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder

4. kroatisches Recht.

Eine Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform. Sie kann nur bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens geschlossen oder geändert werden.

Haben die Ehegatten keine Rechtswahl (nach Artikel 36 des Gesetzes über das Internationales Privatrecht) getroffen, so ist für die Scheidung folgendes Recht maßgebend:

1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, alternativ

2. das Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, alternativ

3. das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens besitzen, alternativ

4. kroatisches Recht.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Für die Begründung und Beendigung einer durch Eintragung in das Register der Lebenspartnerschaften begründeten Lebenspartnerschaft in Kroatien ist kroatisches Recht maßgebend.

Eine eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, die in einem anderen Staat eingegangen wurde, wird in Kroatien anerkannt, wenn sie nach dem Recht dieses Staates begründet wurde.

Für die Begründung und die Beendigung einer Lebenspartnerschaft ist das Recht des Staates maßgebend, zu dem die Lebenspartnerschaft die engste Verbindung aufweist bzw., sofern sie bereits beendet wurde, aufwies.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Für die Scheidung ist das Recht maßgebend, das die Ehegatten gewählt haben. Bei dem von den Ehegatten gewählten Recht kann es sich handeln um

1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder

2. das Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder

3. das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder

4. kroatisches Recht.

Eine Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform. Sie kann nur bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens geschlossen oder geändert werden.

Haben die Ehegatten keine Rechtswahl (nach Artikel 36 des Gesetzes über das Internationales Privatrecht) getroffen, so ist für die Scheidung folgendes Recht maßgebend:

1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, alternativ

2. das Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, alternativ

3. das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens besitzen, alternativ

4. kroatisches Recht.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Das für Unterhaltspflichten maßgebende Recht bestimmt sich nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.

3.6 Ehegüterrecht

Das auf die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen maßgebende Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012).

Das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht.

3.8 Dingliche Rechte

Für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ist das Recht des Ortes maßgebend, an dem die betreffende unbewegliche Sache belegen ist.

3.9 Insolvenz

Für Insolvenzen oder Konkurse gilt die Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung).

Letzte Aktualisierung: 06/02/2023

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