Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land

Kroatien

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Kroatien

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Justizministerium (Ministarstvo pravosuđa)
Ulica grada Vukovara 49
Zagreb

Nikica Hamer Vidmar

Rufnummer: +385 1 371 47 56
Fax: +385 1 371 47 98

Nikica.HamerVidmar@mpu.hr

Website: https://pravosudje.gov.hr/o-ministarstvu/djelokrug-6366/iz-pravosudnog-sustava-6372/podrska-zrtvama-i-svjedocima/6156

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja, indem Sie den Antrag persönlich oder per Einschreiben beim Justizministerium der Republik Kroatien einreichen.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

Der Antrag und die Begleitunterlagen müssen auf Kroatisch vorliegen. Sollten der Antrag und die Begleitunterlagen in einer anderen Sprache verfasst sein, müssen sie zusammen mit einer durch einen beeidigten Übersetzer beglaubigten Übersetzung eingereicht werden.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Die zuständige Behörde lässt den Antrag/die Begleitunterlagen nicht übersetzen und trägt somit keine Übersetzungskosten.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Für dieses Antragsverfahren fallen keine Verwaltungs- oder anderen Gebühren an.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Beschließt der Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten (Odbor za novčanu naknadu žrtvama), den Antragsteller zur Befragung oder zur persönlichen Teilnahme am Verfahren vorzuladen, werden die Reisekosten des Antragstellers erstattet.

Grundsätzlich ist die Anwesenheit des Antragstellers während des Verfahrens und der Entscheidungsfindung nicht erforderlich. Müssen der Antragsteller, Zeugen, gerichtlich bestellte Sachverständige oder andere Personen befragt werden, kann der Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten als Entscheidungsbehörde die zuständige Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats, in dem der Entschädigungsantrag eingereicht wurde, zur Durchführung dieser Maßnahmen auffordern.

Darüber hinaus kann eine für das Verfahren erforderliche Befragung auch mit technischen Mitteln durchgeführt werden, etwa mithilfe von Computertechnologie, elektronischen Kommunikationsnetzen und anderen Bild- und Tonübertragungshilfen. In diesem Fall führt der Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten – d. h. die Entscheidungsbehörde – die Befragung durch.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Ja

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Ausländische ärztliche Unterlagen werden akzeptiert, wobei jedoch der Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten als zuständige Behörde die ärztlichen Unterlagen prüft und bewertet und gegebenenfalls die Einholung eines medizinischen Gutachtens anordnen kann.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Nein

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von etwa 60 Tagen über den Antrag, sofern er vollständig und vorschriftsmäßig ausgefüllt ist (d. h. wenn alle für eine Entscheidung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Belege eingeholt und eingereicht wurden). Bei unvollständigen Anträgen kann sich die Entscheidung verzögern.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Sie erhalten die Entscheidung auf Kroatisch.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Partei hat jedoch die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Verwaltungsbeschwerde einzureichen.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Nein

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Ja

Letzte Aktualisierung: 01/02/2022

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