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Verfassung der Republik Kroatien

Verfassung der Republik Kroatien

Die wichtigsten Gesetze im Bereich des Strafrechts

Strafgesetzbuch (Kazneni zakon) (Narodne Novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nrn. 125/11, 144/12, 56/15, 61/15, 101/17 und 126/19)

Das neue Strafgesetzbuch, das am 1. Januar 2013 in Kraft trat, brachte einige Neuerungen mit sich wie höhere Strafen und längere Verjährungsfristen, während gleichzeitig neue Straftatbestände, u. a. die Nichtbezahlung von Gehältern, rücksichtsloses Fahren und illegales Glücksspiel, eingeführt wurden. Seit den Änderungen des Strafgesetzbuchs vom Dezember 2012 im Bereich der Strafbarkeit wird der Besitz von Betäubungsmitteln zum persönlichen Gebrauch nicht mehr als Verbrechen eingestuft, sondern nur noch als Vergehen.

Das Strafgesetzbuch besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil:

A) Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs enthält die Bestimmungen, die für alle Straftatbestände gelten. In diesen Bestimmungen sind die allgemeinen Strafbarkeitskriterien und die Strafen geregelt.

(B) Der besondere Teil des Strafgesetzbuchs enthält die einzelnen Straftatbestände und die entsprechenden Strafen einschließlich der Straftatbestände und Strafen, für die andere Rechtsvorschriften gelten. Im kroatischen Strafgesetzbuch sind folgende Straftatbestände aufgeführt:

  • Straftaten gegen die Menschlichkeit und die menschliche Würde
  • Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit
  • Straftaten gegen die Menschenrechte und die Grundfreiheiten
  • Straftaten im Bereich Beschäftigung und Sozialversicherung
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit
  • Straftaten der Privatsphäre
  • Straftaten gegen Ehre und Ruf
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
  • Straftaten des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern
  • Straftaten gegen die Ehe, die Familie und die Kinder
  • Straftaten gegen die menschliche Gesundheit
  • Straftaten gegen die Umwelt
  • Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit
  • Straftaten gegen die Verkehrssicherheit
  • Straftaten gegen das Eigentum
  • Straftaten gegen die Wirtschaft
  • Straftaten gegen Computersysteme, Software und Daten
  • Fälschungsdelikte
  • Straftaten gegen das geistige Eigentum
  • Straftaten gegen Prärogativen der öffentlichen Hand
  • Straftaten gegen die richterliche Gewalt
  • Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
  • Straftaten gegen das Wahlrecht
  • Straftaten gegen die Republik Kroatien
  • Straftaten gegen einen ausländischen Staat oder eine internationale Organisation
  • Straftaten gegen die Streitkräfte der Republik Kroatien

Strafprozessordnung (Zakon o kaznenom postupku) (NN Nrn. 152/08, 76/09, 80/11, 91/12 – Beschluss und Entscheidung des kroatischen Verfassungsgerichts Nrn. 143/12, 56/13, 145/13, 152/14 und 126/19)

Die Vorgaben der Strafprozessordnung sollen sicherstellen, dass keine unschuldigen Personen verurteilt werden und dass Straftätern auf der Grundlage von rechtmäßig durchgeführten Verfahren vor einem zuständigen Gericht Strafen oder andere Maßnahmen auferlegt werden.

Strafverfolgung und Strafverfahren dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen und unter den Bedingungen, die in der Strafprozessordnung festgelegt sind, durchgeführt und abgeschlossen werden.

Mit der Strafprozessordnung werden die folgenden EU-Regelungen in kroatisches Recht umgesetzt:

  1. Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010);
  2. Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 101 vom 15.4.2011);
  3. Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie (ABl. L 335 vom 17.12.2011);
  4. Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012);
  5. Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008);
  6. Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012);
  7. Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013);
  8. Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014);
  9. Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom 21.5.2014);
  10. Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016);
  11. Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).

Strafverfahren werden auf Antrag eines befugten Strafverfolgers eingeleitet.

Für Straftaten, die von Amts wegen verfolgt werden, ist der Staatsanwalt (državni odvjetnik) zuständig, während Verfahren gegen Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, von einem Privatkläger eingeleitet werden. Bei bestimmten gesetzlich festgelegten Straftatbeständen leitet der Staatsanwalt das Strafverfahren nur auf Antrag des Opfers ein. Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist der Staatsanwalt verpflichtet, Strafverfahren einzuleiten, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine bestimmte Person eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat begangen hat und keine rechtlichen Hindernisse für die Strafverfolgung der betreffenden Person vorliegen.

Wenn nach Ansicht des Staatsanwalts keine Gründe für die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens vorliegen, kann das Opfer als geschädigte Person an die Stelle des Staatsanwalts treten und gemäß den in der Strafprozessordnung festgelegten Bedingungen als Kläger auftreten.

Gesetz über die Rechtsfolgen von Verurteilungen, über das Strafregister und die Rehabilitation (Zakon o pravnim posljedicama osude, kaznenoj evidenciji i rehabilitaciji) (NN Nrn. 143/12 und 105/15)

In diesem Gesetz sind die Rechtsfolgen von Verurteilungen, die Organisation, Dokumentation, Verfügbarkeit sowie die Bereitstellung und die Löschung von Strafregisterdaten und der internationale Austausch solcher Daten sowie die Rehabilitation geregelt.

Dieses Gesetz enthält Bestimmungen, die mit den folgenden Rechtsakten der Europäischen Union übereinstimmen:

  • Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten;
  • Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI.

In Kroatien werden Strafregister von dem Ministerium verwaltet und gepflegt, das für das Justizwesen zuständig ist und gleichzeitig als zentrale Behörde für den Austausch solcher Daten mit anderen Staaten fungiert (im Folgenden „Ministerium“).

Strafregister werden für natürliche und juristische Personen angelegt, die in Kroatien wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Strafregister werden zudem für kroatische Bürger und juristische Personen angelegt, die in Kroatien wohnhaft sind und von einem Gericht außerhalb Kroatiens rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurden, wenn derartige Daten an das Ministerium übermittelt wurden.

Strafregister enthalten eine Liste der Personen, die rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern und anderer Straftaten, die in Artikel 13 Absatz 4 dieses Gesetzes aufgeführt sind, verurteilt wurden.

A) Die wichtigsten Gesetze im kroatischen Zivil-, Handels- und Verwaltungsrecht sind Folgende:

Gesetz über Schuldverhältnisse (Zakon o obveznim odnosima) (NN Nrn. 35/05, 41/08 und 125/11)

Dieses Gesetz regelt die Grundlagen von Schuldverhältnissen (allgemeiner Teil) sowie vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse (besonderer Teil).

Die Parteien können ihre schuldrechtlichen Verpflichtungen selbst regeln, solange diese Regeln nicht gegen die kroatische Verfassung, zwingende Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Gesetz über das Eigentumsrecht und sonstige dingliche Rechte (Zakon o vlasništvu i drugim stvarnim pravima) (NN Nrn. 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 129/00, 114/01, 79/06, 141/06, 146/08, 38/09, 153/09, 143/12 und 152/14)

Dieses Gesetz regelt allgemein die Rechte von Personen an Sachen. Seine Bestimmungen gelten zudem für Rechte an Sachen, die spezialrechtlichen Bestimmungen unterliegen, sofern sie diesen nicht zuwiderlaufen.

Die Vorschriften zu Eigentum und Eigentümer gelten entsprechend für alle anderen dinglichen Rechte, sofern diese keinen anderslautenden Bestimmungen unterliegen oder ihre Rechtsnatur eine andere Regelung erfordert.

Erbgesetz (Zakon o nasljeđivanju) (NN Nrn. 48/03, 163/03, 35/05 – Gesetz über Schuldverhältnisse und 127/13)

Dieses Gesetz regelt die Rechtsnachfolge von Todes wegen und das Handeln der Gerichte, sonstiger Behörden und berechtigter Personen in Nachlasssachen.

Grundbuchgesetz (Zakon o zemljišnim knjigama) (NN Nrn. 63/19)

Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung von Immobilien im kroatischen Hoheitsgebiet, diesbezügliche Rechtsgeschäfte sowie die Art und Weise, wie Grundbücher geführt werden (Grundbuchamt (gruntovnica)); hiervon ausgenommen sind Grundstücke, die besonderen Vorschriften unterliegen.

Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (NN Nrn. 53/91, 91/92, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 96/08, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11 – konsolidierte Fassung Nrn. 25/13 und 89/14)

Dieses Gesetz enthält die Verfahrensordnung, auf deren Grundlage die Gerichte über Streitigkeiten in Bezug auf grundlegende Rechte und Pflichten der Rechtssubjekte, persönliche und familiäre Beziehungen zwischen den Rechtssubjekten sowie in Bezug auf Arbeit, Handel, Eigentum und andere Zivilrechtsstreitigkeiten entscheiden, es sei denn, das Gesetz sieht für bestimmte Streitfälle andere Verfahrensvorschriften vor.

Gesetz über die Zwangsvollstreckung (Ovršni zakon) (NN Nrn. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16 und 73/17)

In diesem Gesetz ist das Verfahren geregelt, nach dem Gerichte und Notare auf der Grundlage von Vollstreckungstiteln und öffentlichen Urkunden Forderungen sichern und durchsetzen (Vollstreckungsverfahren), es sei denn, eine spezialgesetzliche Regelung bestimmt etwas anderes. Das Gesetz regelt zudem Rechtsverhältnisse, die auf der Grundlage von Sicherungsmaßnahmen und Vollstreckungsverfahren begründet wurden.

(B) Wichtige Gesetze im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit

Gesetz über das Internationale Privatrecht (NN Nr. 101/17)

Dieses Gesetz regelt:

  1. das auf privatrechtliche Verhältnisse mit internationalem Bezug anzuwendende Recht
  2. die Zuständigkeit der Gerichte und anderer Behörden der Republik Kroatien in den unter Nummer 1 dieses Artikels und in der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen
  3. die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in den unter Nummer 1 dieses Artikels genannten Rechtssachen

Weiterführende Informationen unter:

https://pravosudje.gov.hr/pristup-informacijama-6341/zakoni-i-ostali-propisi/zakoni-i-propisi-6354/6354

Weitere Informationen

Letzte Aktualisierung: 30/09/2021

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