Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht

Ungarn
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

In der Praxis umfasst die elterliche Verantwortung (elterliche Sorge) die Namensgebung für das Kind, die Versorgung und Erziehung des Kindes, die Bestimmung seines Aufenthaltsorts, die Verwaltung seiner Vermögenswerte, die Rechte und Pflichten der gesetzlichen Vertretung des Kindes und das Recht, einen Vormund für das Kind zu bestimmen oder jemanden von der Vormundschaft auszuschließen.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Sofern die Eltern nichts anderes vereinbart haben oder sofern eine Vormundschaftsbehörde oder ein Gericht nichts anderes bestimmen, haben die Eltern die gemeinsame Sorge für ein Kind – unabhängig davon, ob sie zusammenleben oder nicht.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

In Ungarn handelt es sich bei der Vormundschaft um eine Rechtsvereinbarung, die die Versorgung von Minderjährigen, ihre Vertretung und die Verwaltung ihres Vermögens sicherstellen soll. Gibt es keinen sorgeberechtigten Elternteil, bestellt die Vormundschaftsbehörde einen Vormund. Jeder kann der Vormundschaftsbehörde melden, dass ein Vormund bestellt werden muss. Enge Verwandte des minderjährigen Kindes oder die Person, in deren Obhut sich das Kind befindet, müssen die Vormundschaftsbehörde informieren, wenn ein Vormund bestellt werden muss. Diese Pflicht gilt auch für das Gericht oder andere Behörden.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Sofern die Eltern nichts anderes vereinbart haben oder sofern eine Vormundschaftsbehörde oder ein Gericht nichts anderes bestimmt haben, haben die Eltern die gemeinsame Sorge für ein Kind, selbst wenn sie nicht länger zusammenleben. Getrennte Eltern können vereinbaren, die Rechte und Pflichten der elterlichen Verantwortung aufzuteilen. Dabei müssen sie jedoch einen ausgewogenen Lebensstil für das Kind gewährleisten (so ist zum Beispiel das Wechselmodell, bei dem das Kind bei beiden Eltern lebt, nicht möglich, wenn die Wohnorte der Eltern so weit auseinander liegen, dass dies für das Kind unzumutbar wäre). Die Vereinbarung der Eltern muss vom Gericht genehmigt werden. Wenn es den Eltern nicht gelingt, eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge zu treffen, entscheidet das Gericht, welcher Elternteil das Sorgerecht erhalten soll. Bei seiner Entscheidung bewertet das Gericht, wo die körperliche, geistige und moralische Entwicklung des Kindes besser gewährleistet ist.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Wird eine Ehe aufgelöst, nachdem die Ehegatten bei Gericht eine schriftliche Willens- und Absichtserklärung über die Auflösung der Ehe eingereicht haben, enthält dieser Antrag auch die Vereinbarung der Eltern in Bezug auf das Sorgerecht. Das Gericht genehmigt diese Vereinbarung in seiner endgültigen Entscheidung im Scheidungsverfahren, da eine Ehe ohne eine solche Vereinbarung nicht im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden kann.

Bei Bedarf muss das Gericht bei der Auflösung einer Ehe eine Entscheidung über das elterliche Sorgerecht treffen, auch wenn kein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Sofern kein Rechtsbehelf eingelegt wird, tritt die Entscheidung des Gerichts der ersten Instanz am fünfzehnten Tag nach Ablauf der Frist für das Einlegen eines Rechtsbehelfs in Kraft.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Die Ehegatten können – freiwillig oder auf Initiative des Gerichts – vor Einleitung des Scheidungsverfahrens oder während des Scheidungsverfahrens eine Mediation in Anspruch nehmen, um Streitigkeiten in Bezug auf ihre Beziehung oder die Auflösung der Ehe, etwa die Frage der elterlichen Verantwortung , im gegenseitigen Einvernehmen beizulegen. Sie können die im Zuge der Mediation erzielte Vereinbarung bei Gericht vorlegen, damit sie in das gerichtliche Verfahren aufgenommen wird. Um zu gewährleisten, dass die elterliche Verantwortung ordnungsgemäß und in kooperativer Weise von beiden Eltern ausgeübt wird, kann das Gericht und/oder die Vormundschaftsbehörde in seinem/ihrem eigenen Verfahren (auf Antrag oder – bei Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts bzw. der Vormundschaftsbehörde fallen – auf eigene Initiative) die Eltern anweisen, an einer Mediation teilzunehmen. Ziel ist die Vereinbarung einer geeigneten Kooperation zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und dem von dem Kind getrennt lebenden Elternteil sowie die Wahrung der Rechte des getrennt lebenden Elternteils.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Im Falle von Streitigkeiten entscheidet das Gericht, welchem Elternteil die elterliche Sorge übertragen werden soll. Dazu hört es beide Eltern und – in begründeten Fällen – das Kind an. Das Gericht kann entweder entscheiden, einem Elternteil das vollständige Sorgerecht zu übertragen, oder einem Elternteil bestimmte Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge und dem anderen Elternteil andere Rechte und Pflichten aufzuerlegen. Das Gericht kann den Elternteil, der von dem Kind getrennt lebt, anweisen, bestimmte Betreuungs- oder Erziehungsaufgaben zu übernehmen oder – in Ausnahmefällen – das Vermögen des Kindes vollständig oder teilweise zu verwalten oder bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Vermögen des Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter aufzutreten. Wenn es im Interesse des Kindes ist, kann das Gericht das Recht, über grundlegende Angelegenheiten zu entscheiden, die die Zukunft des Kindes betreffen, einschränken oder ganz entziehen. Allerdings kann das Gericht den Eltern nicht die gemeinsame elterliche Sorge übertragen. Dafür ist die Vereinbarung der Eltern erforderlich, die vom Gericht genehmigt werden kann.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Nein. Wenn das Gericht einem Elternteil die elterliche Sorge überträgt, kann der von dem Kind getrennt lebende Elternteil seine elterliche Verantwortung in Bezug auf grundlegende Angelegenheiten, die die Zukunft des Kindes betreffen, weiterhin ausüben. Zu diesen grundlegenden Angelegenheiten zählen die Festlegung und Änderung des Namens des minderjährigen Kindes, die Bestimmung seines Aufenthaltsorts, falls dieser nicht mit dem Wohnsitz des Elternteils übereinstimmt, die Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes im Ausland bei längeren Aufenthalten oder Auswanderung, die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes und die Wahl seiner Schule und seiner beruflichen Ausbildung.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Das Gericht kann den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind nicht übertragen. Es kann lediglich – unter Berücksichtigung des Wohl des Kindes – die diesbezügliche Vereinbarung der Eltern genehmigen, die diese im Rahmen des Verfahrens in Ehesachen getroffen haben. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die getrennten Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge einen ausgewogenen Lebensstil für das Kind gewährleisten. Wenn das Gericht das als nicht praktikabel erachtet, kann es die Genehmigung der Vereinbarung verweigern. In Situationen, die eine sofortige Entscheidung erfordern, kann jedoch ein Elternteil unabhängig entscheiden und muss dann den anderen Elternteil unverzüglich benachrichtigen (zum Beispiel im Falle dringender medizinischer Eingriffe).

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge können sich die Eltern entweder an die Vormundschaftsbehörde oder an das Gericht wenden. Das hängt davon ab, ob sich die Eltern in Bezug auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge uneinig sind oder ob das Sorgerecht vom Gericht geregelt wird.

Die Klage ist bei dem Gericht des Ortes einzureichen, an dem der/die Antragsgegner/in seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (oder, falls es keinen solchen Ort gibt, bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der/die Antragsgegner/in aufhält) oder an dem sich der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten befand.

Die Klage ist schriftlich beim zuständigen Gericht einzureichen. Informationen zur Einreichung der Klage und zum Inhalt des Antrags finden sich im entsprechenden Abschnitt auf der Seite Wie ist vorzugehen?. Zusätzlich zu den allgemein erforderlichen Informationen sind Details zur Eheschließung und zur Geburt der noch lebenden Kinder der Ehegatten anzugeben. Die Geburtsurkunden der Kinder sind bei allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung beizufügen.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Gerichtsverfahren bei einer Klage zur Klärung der elterlichen Sorge und der Unterbringung des Kindes bei einer dritten Person:

Wenn sich die getrennten Eltern nicht einigen konnten, entscheidet das Gericht auf Antrag oder im eigenen Ermessen, welcher Elternteil das Sorgerecht erhält. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt das Gericht das Wohl des Kindes und bewertet, wo die körperliche, geistige und moralische Entwicklung des Kindes besser gewährleistet ist.

Um zu klären, wer die elterliche Verantwortung oder die elterliche Sorge ausüben soll, ob Änderungen der einzelnen Sorgerechte vorgenommen werden, ob das Kind bei einer dritten Person untergebracht oder ob die Unterbringung des Kindes verändert werden darf, kann ein Elternteil oder die Vormundschaftsbehörde Klage einreichen. Die Klage muss von einem Elternteil gegen den anderen oder von der Vormundschaftsbehörde gegen beide Eltern erhoben werden. Eine Klage zur Änderung der Unterbringung des Kindes bei einer dritten Person ist gegen die Person zu erheben, bei der das Kind untergebracht wurde.

Im Laufe des Verfahrens muss das Gericht beide Eltern und – in begründeten Fällen oder wenn vom Kind selbst gefordert – auch das Kind anhören. Wenn das Kind mindestens 14 Jahre alt ist, kann das Gericht Fragen in Bezug auf die elterliche Sorge für das Kind und dessen Unterbringung nur mit Zustimmung des Kindes entscheiden, sofern die Wahl des Kindes nicht seine eigene Entwicklung gefährden würde.

Das Gericht kann die Eltern anweisen, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, um zu gewährleisten, dass sie ihre elterliche Verantwortung angemessen ausüben und soweit miteinander kooperieren, wie dies erforderlich ist.

Verfahren der Vormundschaftsbehörde bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sorgerecht:

Wenn sich die Eltern in Bezug auf das gemeinsame Sorgerecht nicht einigen können (unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben), kann jeder Elternteil bei der Vormundschaftsbehörde eine Entscheidung beantragen. Hiervon ausgenommen sind Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Gewissens- oder Religionsfreiheit.

Wenn sich getrennte Eltern, die Anspruch auf die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge haben, darauf verständigen, die mit dem Sorgerecht verbundenen Rechte und Pflichten aufzuteilen, oder vereinbaren, dass in Zukunft ein Elternteil das Sorgerecht ausüben soll, vermerkt die Vormundschaftsbehörde diese Vereinbarung auf Antrag der Eltern im Protokoll. Im Protokoll muss auch die Vereinbarung vermerkt werden, welcher Elternteil das Kind aufziehen wird, sowie die Tatsache, dass beide Eltern bei grundlegenden Angelegenheiten, die die Zukunft des Kindes betreffen, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, sofern das Gericht nichts anderes entschieden hat.

Die Eltern müssen darüber aufgeklärt werden, dass sie ihre Vereinbarung ändern können und dass die Vereinbarung nicht dieselbe Wirkung hat wie eine Gerichtsentscheidung, die im Rahmen eines Verfahrens in Ehesachen oder eines Sorgerechtsverfahrens ergangen ist.

Bei Verfahren in Ehesachen entscheidet das Gericht im eigenen Ermessen über die vorläufige Unterbringung und den Aufenthaltsort eines minderjährigen Kindes bei einem Elternteil oder einer dritten Person sowie über die vorläufige Erweiterung oder Einschränkung des Sorgerechts oder des Kontakts zwischen einem Elternteil und dem Kind.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich im entsprechenden Abschnitt auf der Seite Wie ist vorzugehen?.

In Verfahren zur Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Sorge, der Unterbringung oder dem Verbringen eines Kindes oder zum Umgangsrecht haben die Eltern – unabhängig von ihrem Einkommen und ihrer finanziellen Lage – ein Recht auf Zahlungsaufschub. Das Recht auf Zahlungsaufschub bedeutet, dass sämtliche Gebühren und andere Kosten, die im Laufe des Verfahrens entstehen, zunächst vom Staat und nicht von den Parteien übernommen werden. Diese vorgestreckten Kosten müssen jedoch von der Partei, die im Verfahren unterliegt, am Ende des Verfahrens an den Staat zurückgezahlt werden.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja, gegen Entscheidungen in Bezug auf die elterliche Sorge kann nach den allgemeinen Vorschriften ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Sowohl die Eltern als auch das Kind können einen Rechtsbehelf einlegen. Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs beträgt fünfzehn Tage ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Um eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu vollstrecken, stellt das Gericht der ersten Instanz oder – im Falle einer ausländischen Entscheidung, für die gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 eine Bescheinigung ausgestellt wurde – das Amtsgericht am Sitz des Tafelgerichts am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder der Person, die Gegenstand der Vollstreckungsentscheidung ist, oder das zentrale Amtsgericht von Buda (Budai Központi Kerületi Bíróság) in Budapest einen Vollstreckungsbescheid aus.

Wenn eine Gerichtsentscheidung (eine vom Gericht genehmigte Vereinbarung) über die Rückgabe und Unterbringung des Kindes vollstreckt wird, fordert das Gericht die verpflichtete Person auf, ihren Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist freiwillig nachzukommen. Geschieht dies nicht, ordnet das Gericht die Rückgabe des Kindes mithilfe der Polizei an.

Das Kind muss der Person übergeben werden, die die Vollstreckung beantragt hat. Gibt es keine solche Person, ist das Kind dem von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vertreter oder direkt der Vormundschaftsbehörde zu übergeben. Bei der Rückgabe des Kindes muss die Person, die das Kind zurückgeben muss, die Person, die das Kind in Obhut nimmt, über den Gesundheitszustand des Kindes und über alle anderen Umstände informieren, hinsichtlich derer lückenhafte Informationen die körperliche Unversehrtheit des Kindes gefährden würden.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, wird von den Gerichten in Ungarn anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Der Inhalt der Entscheidung kann keinesfalls überprüft werden.

Dennoch kann jede berechtigte Partei beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung stellen.

Vollstreckung:

Eine Entscheidung über die Ausübung der elterlichen Verantwortung, die in einem Mitgliedstaat ergangen, dort vollstreckbar ist und zugestellt wurde, wird in Ungarn vollstreckt, wenn sie auf Antrag der berechtigten Partei in Ungarn für vollstreckbar erklärt wurde.

Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag der berechtigten Partei eine Bescheinigung nach Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 aus.

Das Amtsgericht am Sitz des Tafelgerichts am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder der Person, die Gegenstand der vollstreckbaren Verpflichtung ist, oder das zentrale Amtsgericht von Buda in Budapest stellt auf der Grundlage der ausländischen Entscheidung (Gerichtsurteil), die mit einer solchen Bescheinigung versehen ist, einen Vollstreckungsbescheid aus.

Die Entscheidung des ausländischen Gerichts ist vollstreckbar, wenn sie – je nach Art der Entscheidung – folgende Bedingungen erfüllt: Es handelt sich um die Entscheidung eines Gerichts, das in einem Zivilverfahren eine Rechtsverletzung festgestellt hat; sie ist in einem Strafverfahren Teil der Entscheidung eines Gerichts, das im zugehörigen Zivilverfahren eine Rechtsverletzung festgestellt hat; es handelt sich um eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung.

Auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheids wird im Einklang mit den ungarischen Rechtsvorschriften das Vollstreckungsverfahren eingeleitet.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Eine Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, wird von den Gerichten in Ungarn anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Der Inhalt der Entscheidung kann keinesfalls überprüft werden.

Dennoch kann jede berechtigte Partei beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung stellen.

Eine Partei kann gegen eine Entscheidung, die infolge eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung ergangen ist, einen Rechtsbehelf einlegen.

Über diesen Rechtsbehelf muss gemäß den Vorschriften für Gerichtsverfahren entschieden werden.

Rechtsbehelfe gegen eine Vollstreckbarerklärung müssen innerhalb eines Monats ab Zustellung der Erklärung eingelegt werden. Wenn die Partei, gegen die die Vollstreckbarkeit beantragt wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (nicht in Ungarn) hat, beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs zwei Monate ab dem Datum der Zustellung, die entweder persönlich oder am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgen kann. Eine Verlängerung der Frist aufgrund der räumlichen Entfernung ist nicht möglich.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Ungarn ist Vertragspartei des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996, das Vorschriften in Bezug auf das anwendbare Recht enthält. Einige bilaterale Rechtshilfeabkommen enthalten ebenfalls entsprechende Vorschriften.

Nach ungarischem Recht unterliegen die im Familienrecht beschriebenen Eltern-Kind-Beziehungen dem für das Kind geltenden Personenrecht. Dies gilt insbesondere für die Namensgebung, Unterbringung, Versorgung und gesetzliche Vertretung des Kindes und die Verwaltung seines Vermögens, nicht jedoch für Unterhaltspflichten. In Bezug auf den Familienstand des Kindes und die Beziehung zu seinen Eltern nach dem Familienrecht muss auf ein Kind, das die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt oder das in Ungarn lebt, ungarisches Recht angewendet werden, wenn dies für das Kind vorteilhafter ist (Unterhaltspflichten sind von dieser Regelung ausgenommen).

 

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Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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