Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Geringfügige Forderungen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Zuständig für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sind die Friedensrichter (giudice di pace) oder in Fällen, in denen die ausschließliche Zuständigkeit nach italienischem Recht bei den ordentlichen Gerichten (tribunale ordinario) liegt, die ordentlichen Gerichte.

Die ordentlichen Gerichte sind unter anderem zuständig für:

1) Geldforderungen aus Miet- und Pachtverträgen (Artikel 447 a der italienischen Zivilprozessordnung),

2) Forderungen aus landwirtschaftlichen Pachtverträgen (in diesem Fall sind die landwirtschaftlichen Fachabteilungen der ordentlichen Gerichte im Sinne des Gesetzes Nr. 29 vom 14. Februar 1990 zuständig),

3) Forderungen aus Patenten und Warenzeichen, aus gesellschaftsrechtlichen und kartellrechtlichen Verträgen oder Forderungen im Zusammenhang mit öffentlichen Werk-, Dienstleistungs- und Lieferverträgen von gemeinschaftlichem Interesse (in diesen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den wirtschaftsrechtlichen Fachabteilungen der ordentlichen Gerichte im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 168 vom 26. Juni 2003) oder

4) schifffahrtsrechtliche Forderungen, insbesondere Schadenersatzforderungen für Schäden, die durch Schiffskollisionen, beim Ankern, Anlegen oder bei sonstigen Manövern in Häfen oder anderen Anlegeplätzen oder durch die Nutzung von Be- und Entladevorrichtungen und die Beförderung von Gütern in Häfen verursacht wurden sowie von Schiffen an Netzen und sonstiger Fischfangausrüstung verursachte Schäden; ferner Streitigkeiten im Zusammenhang mit Gebühren und Entschädigungen für Hilfeleistung, Rettung und Bergung sowie Erstattung von Aufwendungen und Zulagen für die Bergung von Wracks nach Artikel 589 Schifffahrtsgesetz.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Per Post. Die Klageeinreichung auf elektronischem Weg ist nur für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten möglich und muss von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden. Ausführliche technische Hinweise sind folgendem Link zu entnehmen: https://pst.giustizia.it/PST/it/pst_1_2.wp

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

ECC-NET Italien (http://www.euroconsumatori.org/de/) (auf Italienisch und Englisch), das im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs ausschließlich Verbrauchern Unterstützung bietet.

Bei Angelegenheiten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von ECC-NET Italien ist das Justizministerium (Ministero della Giustizia) zuständig.

Abteilung für Angelegenheiten der Justiz (Dipartimento per gli Affari di Giustizia)

Generaldirektion für internationale Angelegenheiten und justizielle Zusammenarbeit (Direzione Generale degli Affari internazionali e della Cooperazione giudiziaria)

Referat I – Internationale justizielle Zusammenarbeit (Ufficio I – Cooperazione giudiziaria internazionale)

Via Arenula 70 - 00186 Rom Tel. (+39) 06 68852480

E-Mail: cooperation.dginternazionale.dag@giustizia.it

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Der Einsatz dieser Kommunikationsmittel ist in Fällen, die vor dem Friedensrichter verhandelt werden, nicht geregelt. Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel können jedoch in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten eingesetzt werden. Genauere technische Informationen sind (auf Italienisch und Englisch) unter folgendem Link erhältlich: https://pst.giustizia.it/PST/it/pst_1_7.wp

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Die Anwälte der Parteien, allerdings nur in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Die geltenden Gerichtsgebühren sind im Präsidialdekret Nr. 115 vom 30. Mai 2002 geregelt.

Die Gebühren gliedern sich in drei Teile: (A) eine Standardgebühr, (B) eine Kostenvorschusspauschale und (C) eine Festgebühr für die Registrierung gerichtlicher Schriftstücke, die nur für beim Kassationsgerichtshof (Corte di cassazione) anhängige Rechtssachen zu zahlen ist.

A) Die Höhe der Standardgebühr hängt vom Streitwert der Forderung und von der Instanz ab:

a) für Forderungen bis 1100 EUR beträgt die Gebühr 43 EUR bei Gerichtsverfahren in erster Instanz, 64,50 EUR in der Berufungsinstanz und 86 EUR in der Revisionsinstanz vor dem Kassationsgerichtshof;

b) für Forderungen zwischen 1100 EUR und 5200 EUR beträgt die Gebühr 98 EUR bei Gerichtsverfahren in erster Instanz, 147 EUR in der Berufungsinstanz und 196 EUR in der Revisionsinstanz vor dem Kassationsgerichtshof.

B) Zusätzlich zur Standardgebühr ist ein Betrag von 27 EUR als Vorschusspauschale für entstehende Kosten zu entrichten.

Hiervon ausgenommen sind Verfahren vor einem Friedensrichter und außergerichtliche Schlichtungsversuche mit einem Streitwert unter 1033 EUR sowie die entsprechenden Handlungen und Maßnahmen; in diesen Fällen nur die Standardgebühr zu entrichten (d. h. ohne den unter B) genannten Vorschuss).

C) Geht die Rechtssache an den Kassationsgerichtshof, wird eine weitere Zahlung in Höhe von 200 EUR fällig; da es sich hierbei um eine Festgebühr für die Registrierung gerichtlicher Schriftstücke handelt, ist der Streitwert der Forderung unerheblich.

Zugelassene Zahlungsmethoden:

A) Die Standardgebühr kann wie folgt entrichtet werden:

a) bei italienischen Postämtern mittels Überweisung vom Postscheckkonto (bollettino di conto corrente personale);

b) bei italienischen Banken mittels des Vordrucks F23;

c) bei in Italien bestehenden Verkaufsstellen für Steuerwertmarken unter Verwendung einer geeigneten Form der Zahlungsbenachrichtigung;

d) mittels Banküberweisung an:

BIC: BITAITRRENT

IBAN: IT 04 O 01000 03245 350008332100.

Diese Zahlungsweise steht Personen offen, die nicht in Italien ansässig sind und kein Girokonto bei einer Bank haben, die einen entsprechenden Vertrag mit der Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) geschlossen hat.

B) Die Kostenvorschusspauschale kann wie folgt gezahlt werden:

a) bei in Italien bestehenden Verkaufsstellen für Steuerwertmarken unter Verwendung einer geeigneten Form der Zahlungsbenachrichtigung;

b) elektronisch allerdings nur bei Verfahren vor den ordentlichen Gerichten.

C) Die Registrierungsgebühr kann wie folgt entrichtet werden:

a) bei italienischen Banken mittels des Vordrucks F23;

b) mittels Banküberweisung.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Die Entscheidungen der Friedensrichter können vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden. Gegen die Entscheidungen der ordentlichen Gerichte können bei den Berufungsgerichten (corte di appello) Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beträgt 30 Tage ab der Zustellung des Urteils (Artikel 325 der italienischen Zivilprozessordnung); falls das Urteil nicht zugestellt wurde, beträgt die Frist sechs Monate ab seiner Veröffentlichung (Artikel 327 der Zivilprozessordnung).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Folgende Organe sind für die Überprüfung von Urteilen zuständig:

a) bei Entscheidungen des Friedensrichters – das ordentliche Gericht;

b) bei Entscheidungen des ordentlichen Gerichts – das Berufungsgericht.

Für das Überprüfungsverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften für Rechtsmittelverfahren (Artikel 323 ff der Zivilprozessordnung).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Die zugelassene Sprache ist Italienisch.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Für die Vollstreckung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Für die Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne von Artikel 23 der Verordnung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Letzte Aktualisierung: 11/01/2024

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