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Familienmediation

Italien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

Familienmediation ist ein Verfahren, an dem Ehe- oder Lebenspartner, die Schwierigkeiten haben, freiwillig teilnehmen können, um ihre Konflikte mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren zu lösen. Aufgabe der Mediatoren ist es, die Kommunikation zu fördern und dem Paar zu helfen, die emotionalen und materiellen Aspekte einer Trennung (Teilung des Vermögens, Unterhaltszahlungen, Zuweisung der Ehewohnung usw.) zu bewältigen. Außerdem sollen sie dem Paar helfen, ihre Vereinbarungen so zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen aller Familienmitglieder gerecht werden.

Die Mediation ist im Wesentlichen im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 28 vom 4. März 2010 (geänderte Fassung) zur Umsetzung von Artikel 60 des Gesetzes Nr. 69 vom 18. Juni 2009 über Mediation zur Beilegung zivil- und handelsrechtlicher Streitigkeiten geregelt.

Das Dekret sieht dieses Verfahren für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten über übertragbare Rechte vor. In bestimmten genau bezeichneten Angelegenheiten ist Mediation eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage.

In familienrechtlichen Angelegenheiten erfordern nur Streitigkeiten, die Vereinbarungen über Familienbetriebe betreffen, eine vorherige Mediation; hierbei handelt es sich um Verträge, durch die ein Geschäftsinhaber (imprenditore) sein Unternehmen (azienda) ganz oder teilweise an einen oder mehrere Nachkommen überträgt.

Bei allen anderen familiären Streitigkeiten ist die Mediation freiwillig.

In Sorgerechtsverfahren kann das Gericht seine Entscheidung allerdings aufschieben und den Eheleuten die Möglichkeit geben, mit Hilfe von Fachleuten zu einer Einigung zu gelangen, vor allem, wenn es um die Sicherung des Kindeswohls geht.

Die Mediation kann in oder mithilfe von öffentlichen oder privaten Einrichtungen stattfinden, die in dem beim Justizministerium geführten Register der Mediationsstellen eingetragen sind.

Das Register der Mediationsstellen ist auf folgender Website einsehbar:

https://mediazione.giustizia.it/ROM/ALBOORGANISMIMEDIAZIONE.ASPX

Jeder zugelassene Rechtsanwalt ist von Rechts wegen auch Mediator.

In vielen Gemeinden sind Familienmediationsstellen über Familienberatungsstellen, Sozialdienste oder örtliche Gesundheitseinrichtungen zu erreichen.

Ein anderes Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, das sich von der Mediation unterscheidet, ist die außergerichtliche Verhandlung mit Rechtsbeistand (negoziazione assistita). Geregelt ist sie im Gesetzesdekret Nr. 132 vom 12. September 2014, das durch das Gesetz Nr. 162 vom 10. November 2014 mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt wurde.

Mit diesem Verhandlungsverfahren soll eine Einigung (die sogenannte Verhandlungsvereinbarung, convenzione di negoziazione) herbeigeführt werden, in der sich die Parteien darauf verständigen, gemeinsam in gutem Glauben auf eine einvernehmliche Beilegung ihres Streits hinzuarbeiten. Die Vereinbarung ist nur gültig, wenn sie schriftlich mithilfe eines oder mehrerer Rechtsanwälte aufgesetzt wird und sich auf übertragbare Rechte bezieht.

Anders als durch Mediation erreichte Einigungen sind Verhandlungsvereinbarungen vollstreckbar und ermöglichen die Eintragung gerichtlicher Hypotheken.

Wie die Mediation können solche Verhandlungen obligatorisch oder freiwillig sein.

In familienrechtlichen Angelegenheiten ist die Verhandlung mit Rechtsbeistand immer freiwillig.

Gesetzlich geregelt ist die Verhandlung mit Rechtsbeistand in Fragen der Trennung und Ehescheidung im Hinblick auf einen Vergleich durch Zustimmung oder eine Änderung der zuvor festgelegten Bedingungen.

Bei Paaren, die keine minderjährigen (und keine nicht geschäftsfähigen erwachsenen) Kinder haben, wird die Vereinbarung der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht vorgelegt, der, soweit keine Unregelmäßigkeiten festzustellen sind, den Anwälten mitteilt, dass dem Vergleich nichts im Wege steht.

Bei Paaren, die minderjährige (oder nicht geschäftsfähige erwachsene) Kinder haben, ist die Vereinbarung innerhalb von 10 Tagen der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht zu übermitteln, damit geprüft werden kann, ob das Kindeswohl gewahrt ist. Wenn die Beurteilung positiv ausfällt, genehmigt die Staatsanwaltschaft die Vereinbarung. Anderenfalls leitet sie sie an den Gerichtspräsidenten weiter, der die Parteien innerhalb der nächsten 30 Tage einbestellt.

Die auf diese Weise getroffene und genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung und tritt an die Stelle gerichtlicher Anordnungen in Bezug auf Trennung oder Scheidung und ändert die darin festgelegten Bedingungen.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016 können die Parteien die Verhandlung mit Rechtsbeistand auch bei Auflösung einer zivilrechtlichen Partnerschaft zwischen Personen gleichen Geschlechts in Anspruch nehmen.

Letzte Aktualisierung: 21/07/2022

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