Europäischer Zahlungsbefehl

Lettland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

In Lettland ist die nicht streitige Zwangsvollstreckung (Kapitel 50 Artikel 400–406 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums) und die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids (Kapitel 50.1 Artikel 406.1-406.10 der Zivilprozessordnung) möglich.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Die nicht streitige Zwangsvollstreckung ist zulässig auf der Grundlage

  1. von Verträgen in Bezug auf Forderungen, die durch ein eingetragenes Grundpfandrecht oder ein Handelspfand gesichert sind;
  2. von befristeten Verträgen über die Zahlung von Geldbeträgen oder die Rückgabe von beweglichen Sachen, sofern diese Verträge in Form einer notariellen Urkunde oder in einer Form mit gleicher Rechtswirkung geschlossen wurden;
  3. von befristeten Pacht- oder Mietverträgen, die notariell beurkundet oder im Grundbuch eingetragen sind und aus denen hervorgeht, dass der Pächter oder Mieter verpflichtet ist, das gepachtete oder gemietete Objekt am Ende der Laufzeit des Vertrags oder bei Nichtzahlung der Pacht oder Miete zu räumen und die Pacht oder Miete zu zahlen;
  4. eines Wechselprotests, der nicht notariell beurkundet ist.

Im Falle der oben genannten Forderungen ist eine nicht streitige Vollstreckung nicht möglich, wenn

  1. die Vollstreckung gegen Eigentum des Staates oder einer Gebietskörperschaft gerichtet ist;
  2. die Forderung durch Verjährung erloschen ist und die Frist eindeutig in dem betreffenden Schriftstück genannt ist.

Die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids ist zulässig bei urkundlich belegten, fälligen Zahlungspflichten und bei urkundlich belegten Schadenersatzpflichten aus einem Vertrag über die Lieferung oder den Erwerb von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, sofern keine Vollstreckungsfrist gesetzt wurde.

Die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids ist nicht zulässig

  1. für Zahlungen in Verbindung mit nicht einer nicht erbrachten Gegenleistung;
  2. wenn der gemeldete Wohnsitz oder der Wohnsitz des Schuldners nicht bekannt ist;
  3. wenn sich der gemeldete Wohnsitz, der Wohnsitz, der Aufenthaltsort oder der eingetragene Sitz des Schuldners nicht in Lettland befindet;
  4. wenn die geforderte Vertragsstrafe den Betrag der Hauptforderung überschreitet;
  5. wenn die geforderten Zinsen den Betrag der Hauptforderung überschreitet;
  6. für Zahlungsverpflichtungen, wenn die Schuld mehr als 15 000 EUR beträgt;
  7. im Fall von gesamtschuldnerischen Zahlungsverpflichtungen.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Die Zwangsvollstreckung einer Geldforderung auf der Grundlage eines Mahnbescheids ist nicht zulässig, wenn die Schuld mehr als 15 000 EUR beträgt.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung dieses Verfahrens ist fakultativ.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids ist nicht zulässig, wenn sich der gemeldete Wohnsitz, der Wohnsitz, der Aufenthaltsort oder der eingetragene Sitz des Schuldners nicht in Lettland befindet.

1.2 Zuständiges Gericht

Der Antrag auf nicht streitige Vollstreckung von Forderungen ist beim Grundbuchamt des Bezirks- oder Stadtgerichts zu stellen,

  1. in dessen Bezirk der Schuldner seinen gemeldeten Wohnsitz oder andernfalls seinen tatsächlichen Wohnsitz hat, wenn der Antrag die Zahlung eines Geldbetrags, die Rückgabe beweglicher Sachen oder Forderungen aus Verträgen betrifft, die durch ein Handelspfand gesichert sind;
  2. in dessen Bezirk die unbewegliche Sache belegen ist, wenn der Antrag auf unbestrittene Zwangsvollstreckung Grundpfandrechte oder eine Verpflichtung zur Räumung bzw. Rückgabe von gemietetem oder gepachtetem unbeweglichem Vermögen betrifft. Wenn eine Verbindlichkeit mit mehreren unbeweglichen Vermögensgegenständen besichert ist und die Anträge in die Zuständigkeit der Grundbuchämter mehrerer Bezirks- oder Stadtgerichte fallen würden, kann der Antragsteller den Antrag beim Grundbuchamt eines Bezirks- oder Stadtgerichts seiner Wahl einreichen, in dessen Bezirk einer der unbeweglichen Vermögensgegenstände belegen ist;
  3. am Ort, an dem die Schiffshypothek eingetragen ist, sofern der Antrag auf eine Forderung gestützt ist, für die eine Schiffshypothek besteht.

Anträge auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids sind beim Grundbuchamt des Bezirks- oder Stadtgerichts zu stellen, in dessen Bezirk sich der gemeldete oder andernfalls der tatsächliche Wohnsitz des Schuldners bzw. sein Unternehmenssitz befindet.

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Ein Antrag auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids kann nur elektronisch unter Verwendung der Online-Form gestellt werden, die auf dem Gerichtsportal (e-Rechtssachen (e-lietas portāls)) verfügbar ist.

Der Schuldner kann sich auf den Antrag einlassen, indem er die auf dem Gerichtsportal verfügbare Online-Form verwendet oder seine Antwort gemäß Anhang 3 der Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 792 vom 21. Juli 2009 über die für die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids vorgesehenen Formen einreicht. Die Vorlage ist hier verfügbar.

Für einen Antrag auf nicht streitige Zwangsvollstreckung steht keine Vorlage zur Verfügung, ein solcher sollte gemäß Artikel 404 des Zivilprozessrechts eingereicht werden.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein, anwaltlicher Beistand ist nicht erforderlich. Die allgemeinen Vorschriften für die rechtliche Vertretung finden sich in Kapitel 12 („Vertretung“) der Zivilprozessordnung.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Der Antrag muss nicht im Detail begründet werden.

In dem Antrag auf nicht streitige Zwangsvollstreckung sind die Forderung und das der Forderung zugrunde liegende Rechtsgeschäft, in Bezug auf die der Gläubiger die nicht streitige Vollstreckung beantragt, unter Anführung der Hauptforderung, der Vertragsstrafe und der Verzugszinsen anzugeben. Bei Wechseln sind außerdem die im Zusammenhang mit dem Wechselprotest entstandenen Kosten und die gesetzlich vorgesehene Entschädigung anzugeben. Dem Antrag auf nicht streitige Zwangsvollstreckung sind die vollstreckbare Urkunde und eine Kopie hiervon, bei Wechseln außerdem der notariell beurkundete Wechselprotest sowie ein Beleg über die Zustellung einer Mitteilung an den Schuldner beizufügen, außer wenn eine solche Mitteilung nach dem Gesetz nicht erforderlich ist.

Anträge auf Zwangsvollstreckung aufgrund eines Mahnbescheids werden durch Ausfüllen des im Online-Gerichtssystem (e-Rechtssachen) verfügbaren Online-Formulars gestellt, in dem Angaben zum Antragsteller und zum Schuldner, zur Zahlungsverpflichtung, zu den forderungsbegründenden Dokumenten und zu den Fristen für die Vollstreckung der Forderung, zur Höhe des geforderten Betrags und zu dessen Berechnung sowie eine Erklärung des Antragstellers, dass die Forderung nicht bzw. nicht mehr von der Erfüllung einer Gegenleistung abhängt, enthalten sind.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Dem Antrag auf nicht streitige Zwangsvollstreckung ist das vollstreckbare Dokument und eine beglaubigte Kopie davon, oder bei einem Wechsel der Wechselprotest beizufügen, sowie ein Beleg für die Mitteilung an den Schuldner, außer wenn eine solche Mitteilung nach dem Gesetz nicht erforderlich ist (bei dem Beleg für die ergangene Mitteilung kann es sich um eine Bestätigung eines vereidigten Gerichtsvollziehers oder seines Stellvertreters handeln, dass der Adressat die Mitteilung nicht angenommen hat).

Bei der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids muss kein schriftlicher Beleg für die Forderung eingereicht werden. Der Antrag muss jedoch Angaben zu den forderungsbegründenden Dokumenten und zur Erfüllungsfrist enthalten. Ficht der Schuldner die Gültigkeit der Zahlungsverpflichtung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Mahnbescheids an, wird das Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage eines Mahnbescheids eingestellt. Die Entscheidung, das Verfahren zur Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids auf den Widerspruch des Schuldners hin einzustellen, stellt kein Hindernis für eine Klage im ordentlichen Verfahren dar.

1.4 Abweisung des Antrags

Bei der nicht streitigen Zwangsvollstreckung entscheidet ein Einzelrichter innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung. Die Entscheidung ergeht auf Grundlage des Antrags und der ihm beigefügten Dokumente, ohne dass der Antragsteller und der Schuldner zuvor benachrichtigt werden. Der Richter weist den Antrag ab, wenn er unbegründet ist oder die im Antrag angegebene Sanktion sich gegenüber der Hauptforderung als unverhältnismäßig erweist oder das forderungsbegründende Dokument unfaire vertragliche Bestimmungen enthält, die den Verbraucherrechten zuwiderlaufen.

Bei der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids stellt der Richter das Verfahren zur Zwangsvollstreckung ein, wenn das Gericht den Antrag zwar angenommen hat, der Schuldner jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Mahnbescheids Widerspruch einlegt und die Gültigkeit der Zahlungsverpflichtung bestreitet.

1.5 Rechtsbehelf

Richterliche Entscheidungen bezüglich eines Antrags auf nicht streitige Zwangsvollstreckung oder auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids sind unanfechtbar.

Ist der Schuldner der Meinung, dass der Anspruch des Antragstellers in der Sache unbegründet ist, kann er den Anspruch abwehren, indem er innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Versanddatum der Entscheidung Klage gegen den Gläubiger erhebt. Erhebt der Schuldner eine solche Klage, kann er die Aussetzung der Vollstreckung beantragen. Wenn der Gläubiger durch das Vollstreckungsverfahren bereits entschädigt wurde, kann der Schuldner die Sicherung seines Anspruchs beantragen.

1.6 Widerspruch

Über Anträge auf nicht streitige Zwangsvollstreckung entscheidet ein Einzelrichter ohne Berücksichtigung der Meinung des Schuldners.

Bei einem Antrag auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids benachrichtigt der Richter den Schuldner und schlägt ihm vor, den im Antrag angegebenen Betrag zu zahlen oder innerhalb von 14 Tagen nach Versendung des Mahnbescheids Widerspruch beim Gericht einzulegen.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids – Ficht der Schuldner die Gültigkeit der Zahlungsverpflichtung innerhalb von 14 Tagen nach Versendung des Mahnbescheids an, wird das Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage eines Mahnbescheids eingestellt. Akzeptiert der Schuldner einen Teil des Antrags, wird der Antragsteller über die Antwort des Schuldners benachrichtigt und es wird eine Frist festgesetzt, innerhalb deren der Antragsteller das Gericht darüber informiert, ob der Teil der Forderung, dessen Vollstreckung akzeptiert wurde, hinfällig ist. Akzeptiert der Schuldner einen Teil des Antrags, ergeht eine richterliche Entscheidung über die Vollstreckung des akzeptierten Teils, während für den übrigen Teil das Verfahren eingestellt wird.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Legt der Schuldner bei einem Antrag auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids nicht innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch ein, entscheidet der Richter innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der Widerspruchsfrist und ordnet die Zwangsvollstreckung der im Antrag genannten Forderung sowie die Rückerstattung der Gerichtskosten an.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids: Im Verfahren der Zwangsvollstreckung aufgrund eines Mahnbescheids erlangt die Entscheidung des Richters sofortige Wirksamkeit. Sie gilt als Vollstreckungstitel, der nach den Regeln der Urteilsvollstreckung vollstreckt werden kann.

Im Verfahren der nicht streitigen Zwangsvollstreckung entscheidet der Richter, der den Antrag geprüft und zugelassen hat, welche Forderung vollstreckt werden soll und in welchem Umfang. Die Entscheidung des Richters erlangt sofortige Wirksamkeit. Sie gilt als Vollstreckungstitel, der nach den Regeln der Urteilsvollstreckung vollstreckt werden kann. Die Entscheidung des Richters wird zusammen mit einer beglaubigten Kopie des forderungsbegründenden Dokuments zur Vollstreckung eingereicht.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Richterliche Entscheidungen bezüglich eines Antrags auf nicht streitige Zwangsvollstreckung oder auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids sind unanfechtbar. Ist der Schuldner jedoch der Meinung, dass der Anspruch des Antragstellers in der Sache unbegründet ist, kann er die Ansprüche abwehren, indem er Klage gegen den Gläubiger erhebt (bei der nicht streitigen Zwangsvollstreckung innerhalb von sechs Monaten ab dem Versanddatum der beglaubigten Kopie der richterlichen Entscheidung und bei der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids innerhalb von drei Monaten ab dem Versanddatum der beglaubigten Kopie der Entscheidung). Erhebt der Schuldner eine solche Klage, kann er die Aussetzung der Vollstreckung beantragen. Wenn der Gläubiger bereits befriedigt wurde, kann der Schuldner die Sicherung seines Anspruchs beantragen.

Letzte Aktualisierung: 05/02/2024

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