Zwangsversteigerungen

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1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Das Verfahren für die Vollstreckung in beschlagnahmte Vermögenswerte führt nicht notwendigerweise zu deren Verkauf. Der Gläubiger und der Schuldner können stattdessen eine Vereinbarung treffen. Falls mehrere Gläubiger vorhanden sind, muss eine Vereinbarung mit allen Gläubigern getroffen werden, wenn der Verkauf abgewendet werden soll. Wird keine Einigung erzielt, so ordnet das Gericht den Verkauf an.

Der Grundpreis der beschlagnahmten Vermögenswerte wird von einem Sachverständigen festgesetzt, der ihren Wert schätzt (im Falle von Immobilien). Im Falle beweglicher Vermögenswerte wird der Wert während der Versteigerung durch den Meistbietenden bestimmt, da die Gebote grundsätzlich bei 0 beginnen. Falls eine Schätzung beweglicher Vermögenswerte beantragt wird, beginnen die Gebote nicht bei 0, sondern bei 60 % des geschätzten Preises.

Die Bekanntmachung der Versteigerung beschlagnahmter Vermögenswerte erfolgt über die staatliche Website für Gerichtsdienste, die Website des den Verkauf durchführenden Versteigerers, Tageszeitungen (in der Regel wird die Versteigerungsbekanntmachung einmal im Monat in zwei Tageszeitungen veröffentlicht) und Aushänge in dem Gerichtsgebäude, in dem die Versteigerung stattfinden wird.

Die Merkmale des zum Kauf angebotenen beschlagnahmten Gegenstands und die dazugehörigen Dokumente stehen auf der staatlichen Website für Gerichtsdienste und auf der Website des den Verkauf durchführenden Versteigerers zur Verfügung. Alle Interessenten können Zugriff auf diese Informationen beantragen.

Personen, die den zum Kauf angebotenen beschlagnahmten Gegenstand in Augenschein nehmen möchten, können bei Gericht einen Antrag auf Inaugenscheinnahme des Gegenstands stellen, sofern es sich dabei um eine Immobilie handelt. Vor dem Verkauf einer Immobilie erstellt ein Gerichtssachverständiger einen öffentlich zugänglichen Bericht über den Zustand der Immobilie. Bewegliche Vermögenswerte können von den Interessenten zwei Stunden vor Beginn der Versteigerung in Augenschein genommen werden.

Während der Versteigerung werden die Gebote bei dem vom Gericht für die Durchführung des Verkaufs der Vermögenswerte bestellten Versteigerer mündlich abgegeben.

Die Person, die die Vermögenswerte nach der Versteigerung erwirbt, muss keine Anzahlung leisten, sondern den gesamten Preis entrichten. Im Falle von Immobilien muss der Gesamtbetrag innerhalb von sieben Tagen nach dem Versteigerungstermin bei Gericht hinterlegt werden, im Falle von unbeweglichen Vermögenswerten innerhalb von 24 Stunden nach dem Verkauf. Die Zahlung kann nicht auf elektronischem Wege vorgenommen werden, sondern muss in der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Der Verkauf wird unter Aufsicht des Gerichts von einem gerichtlich bestellten Versteigerer durchgeführt; er darf nicht von Dritten durchgeführt werden.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Es gibt keine Versteigerungsarten, für die diese Vorschriften nicht in vollem Umfang gelten.

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

Bei folgenden Stellen bestehen nationale Register für Vermögenswerte:

Immobilien – Öffentliches Register (Public Registry) und Kataster (Lands Registry)

Bewegliche Vermögenswerte (Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge) – Verkehrsbehörde (Transport Malta)

Aktien und Unternehmensanteile – Finanzaufsichtsbehörde (Malta Financial Services Authority) und Börse (Malta Stock Exchange)

Sonstige Finanzinstrumente – Börse (Malta Stock Exchange)

Marken und Patente – Handelsministerium (Department of Commerce)

Diese Register werden von den betreffenden öffentlichen Stellen elektronisch geführt. Einige sind auf elektronischem Wege öffentlich zugänglich. Das Öffentliche Register und das Register der Finanzaufsichtsbehörde sind für die Öffentlichkeit gegen Entrichtung einer Gebühr zugänglich. Die Register der Verkehrsbehörde sind nicht öffentlich zugänglich. Die Gebühr für den Zugriff auf die Register der Finanzaufsichtsbehörde kann online entrichtet werden. Die Gebühr für den Zugriff auf das Öffentliche Register ist in der Geschäftsstelle des Öffentlichen Registers zu entrichten.

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Der Gläubiger hat Zugang zu Datenbanken für Immobilien und Unternehmen. Die maltesische Finanzaufsichtsbehörde bietet einen direkten Online-Zugriff auf Unternehmensdaten. Über das Öffentliche Register und den Kataster hat der Gläubiger Zugriff auf Informationen zu Immobilien. Weder für den Zugang zu den Datenbanken der Finanzaufsichtsbehörde noch für den Zugang zum Öffentlichen Register und zum Kataster ist eine Genehmigung erforderlich.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Während einer Versteigerung können keine Online-Gebote abgegeben werden.

Letzte Aktualisierung: 04/05/2021

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