Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Nordirland
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?

Es gibt ein Verfahren für geringfügige Forderungen in Nordirland. Gerichte für geringfügige Forderungen sind dafür gedacht, dass bestimmte Arten von geringfügigen Forderungen informell auf Ebene der County Courts entschieden werden können; in der Regel ist hierfür keine rechtliche Vertretung erforderlich.

1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert

Im Allgemeinen kann das Verfahren für geringfügige Forderungen in Anspruch genommen werden, wenn der Streitwert oder der Wert der betroffenen Waren nicht mehr als 3000 GBP beträgt. Einige Arten von Forderungen sind jedoch ausgeschlossen, z. B. Forderungen aufgrund von Körperverletzung, Beleidigung oder Verleumdung, Erbschaft oder Rente, Grundbesitz, Eigentum in einer Ehe und Verkehrsunfällen.

1.2 Anwendung des Verfahrens

Das Verfahren ist fakultativ, und der Richter kann unter bestimmten Umständen anordnen, dass ein Antrag an das County Court weitergeleitet wird.

1.3 Vordrucke

In den County Court Rules (Northern Ireland) 1981 [S.R.1981 Nr.225] sind die Formulare aufgeführt, die während des Verfahrens für geringfügige Forderungen verwendet werden sollten. So sind für die Einleitung eines Verfahrens, die Anfechtung der Forderung und die Übernahme der Haftung bestimmte Formulare vorgeschrieben. Darüber hinaus gibt es ein Formular für den Antrag auf ein Versäumnisurteil sowie ein Formular für die Aufhebung des Urteils.

1.4 Beistand

Das Verfahren für geringfügige Forderungen ist als informelles Verfahren konzipiert. Gerichtsbedienstete können beim Ausfüllen der erforderlichen Formulare und bei der Erläuterung des Verfahrens behilflich sein. Sie können jedoch keine Rechtsberatung anbieten.

Auch ein Bürgerberatungsbüro oder Verbraucherberatungsstellen können Prozessparteien unter Umständen Beistand leisten.

Wenn eine Prozesspartei eine Behinderung hat, die das Erscheinen vor Gericht oder die Kommunikation erschwert, sollte sie sich an den Beauftragten des betreffenden Gerichts wenden. Dieser kann womöglich zusätzliche Unterstützung bereitstellen.

1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung

Das Verfahren für geringfügige Forderungen ist informell; es gelten keine strengen Regeln für die Beweiserhebung. Somit kann das Gericht bei einer Verhandlung jede Verfahrensweise anwenden, die es für angemessen hält. Alle Parteien müssen, vorbehaltlich rechtlicher Einwände, einer eidesstattlichen Prüfung durch den Richter zustimmen.

1.6 Schriftliches Verfahren

Wenn die Sache nicht bestritten wird und es sich um einen festen Betrag handelt, kann die Forderung ohne eine Verhandlung nur mittels schriftlicher Beweise entschieden werden. Diese Verfahrensweise wird als Versäumnisurteil bezeichnet.

1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung

Der Richter erlässt in der Regel eine mündliche Entscheidung, in der er seine Gründe darlegt. Er kann jedoch auch ein schriftliches Urteil abgeben.

1.8 Übernahme der Prozesskosten

Bei der Kostenerstattung gelten Beschränkungen. Derzeit kann der Richter anordnen, dass folgende Kosten erstattet werden:

  • Gerichtsgebühren und
  • Kosten für Sachverständige.

Wenn sich eine der Parteien unangemessen verhalten hat, kann der Richter dieser Partei Kosten auferlegen. Wenn das Verfahren vor dem County Court ordnungsgemäß eingeleitet wurde, kann der Richter entsprechende Kosten auferlegen.

1.9 Möglichkeit der Anfechtung

War die unterlegene Partei bei der Verhandlung entweder anwesend oder vertreten, kann nur dadurch Berufung eingelegt werden, dass der Richter aufgefordert wird, die Gründe für seine Entscheidung darzulegen, und beim High Court beantragt wird, die rechtliche Korrektheit der Entscheidung des Richters festzustellen.

War die unterlegene Partei bei der Verhandlung weder anwesend noch vertreten und wendet sie sich nach Erlass einer Verfügung oder eines Urteils an das Büro für geringfügige Forderungen (small claims office) und gibt an, dass sie den Antrag nicht oder nicht rechtzeitig erhalten hat, um darauf zu antworten, oder dass sie aus einem anderen Grund nicht rechtzeitig geantwortet hat, wird ihr geraten, einen Antrag auf Aufhebung der Verfügung zu stellen. Die obsiegende Partei erhält eine Kopie des Antrags und wird aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen schriftlich darauf zu antworten. Nach Prüfung des Antrags und der etwaigen Antwort kann der Richter entweder:

  • entscheiden, dass es einen triftigen Grund für das Ausbleiben einer Antwort gibt, und das Urteil ohne Gerichtsverhandlung aufheben und die Richtung für den weiteren Verlauf des Verfahrens vorgeben. Die Parteien werden vom Büro für geringfügige Forderungen über eine etwaige Anordnung des Richters informiert; oder
  • einen Termin für die Anhörung des Antrags auf Aufhebung der Verfügung festlegen. Die Parteien werden über dieses Datum informiert und zur Teilnahme eingeladen. Das Büro für geringfügige Forderungen sendet den Parteien zudem eine Kopie einer etwaigen Anordnung zu, die der Richter nach der Bearbeitung eines derartigen Antrags erlässt.

Gleichermaßen gilt: Wenn die Unterlagen der unterlegenen Partei von der Poststelle an das Büro für geringfügige Forderungen zurückgeschickt werden und klar ist, dass die unterlegene Partei von der geltend gemachten Forderung keine Kenntnis hatte, fordert das Gericht den Richter auf, jegliche Verfügung, die erlassen wurde, aufzuheben. Ferner setzt sich das Gericht mit der obsiegenden Partei in Verbindung, um zusätzliche Informationen, z. B. eine neue Adresse des Beklagten, zu erhalten.

Weiterführende Links

Für weitere Informationen über die Verfahren siehe die Website des Northern Ireland Courts and Tribunals Service.

Unterstützung für Prozessparteien mit Behinderung

Einige Gerichte haben Kundendienstbeauftragte benannt, die unter Umständen Beistand leisten können. Wenn sie nicht helfen können, kann sich die Prozesspartei mit Behinderung an das Informationszentrum des Court Service unter +44 300 200 7812 wenden.

Letzte Aktualisierung: 23/11/2021

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