Europäischer Zahlungsbefehl

Niederlande
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Europäischen Mahnverfahren und den Verfahren zur Beitreibung von Schulden und anderen Forderungen innerhalb der Niederlande. Informationen zu Letzteren finden Sie unter „Geringfügige Forderungen“.

Das Europäische Mahnverfahren (Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, in Kraft getreten am 12. Dezember 2008; im Folgenden „Europäisches Mahnverfahren“), ermöglicht die Beitreibung unstrittiger grenzüberschreitender Forderungen in Zivil- und Handelssachen durch ein einheitliches Verfahren unter Verwendung von Standardvordrucken (http://www.overheid.nl/).

Eine grenzüberschreitende Rechtssache ist ein Streitfall, bei dem mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich das angerufene Gericht befindet. Das Europäische Mahnverfahren gilt nur für die Beitreibung bezifferter Geldforderungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sind.

Die Verordnung gilt für alle EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark. Mit dem niederländischen Durchführungsgesetz zum Europäischen Mahnverfahren (Uitvoeringswet (EBB-Vo)), das am 29. Mai 2009 in Kraft trat, wurde das Europäische Mahnverfahren in den Niederlanden eingeführt.

Es gibt in den Niederlanden kein einheitliches Verfahren für die Beitreibung unstrittiger, nicht grenzüberschreitender Geldforderungen. Der Zahlungsbefehl wurde Ende 1991 mit Einführung des Amtsgerichtsverfahrens abgeschafft. Eine Partei, die Ansprüche gegen einen säumigen Schuldner durchsetzen will, muss ein summarisches Verfahren anstrengen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „Geringfügige Forderungen“ und „Wie ist vorzugehen?“.

Das Europäische Mahnverfahren wurde für Forderungen über 2000 EUR eingeführt.

Im Zuge dieses Verfahrens wird der Antrag auf einen Europäischen Zahlungsbefehl schriftlich unter Verwendung von Standardvordrucken gestellt. Diese Formulare stehen in allen Amtssprachen unter Dynamische Formulare auf dem europäischen Justizportal (https://e-justice.europa.eu) zur Verfügung.

In den Niederlanden ist das Bezirksgericht (Rechtbank) in Den Haag für Anträge im Zusammenhang mit dem Europäischen Mahnverfahren zuständig. Die Niederlande akzeptieren für die Zwecke dieses Verfahrens ausschließlich Formulare in niederländischer Sprache. Das Gericht, das sich mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasst, erhebt Gerichtsgebühren. Weitere Informationen zu den Gebührensätzen finden Sie unter http://www.rechtspraak.nl/.

Antrag auf einen Europäischen Zahlungsbefehl

Der Antrag auf einen Europäischen Zahlungsbefehl wird beim Bezirksgericht in Den Haag unter Verwendung von Formblatt A (https://e-justice.europa.eu) gestellt.

Wenn Formblatt A nicht vollständig ausgefüllt ist, gibt das Gericht mit Formblatt B dem Kläger die Gelegenheit, den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen.

Wenn der Antrag die Voraussetzungen nur zum Teil erfüllt, schlägt das Gericht dem Kläger unter Verwendung von Formblatt C Änderungen des ursprünglichen Antrags vor. Die Antwort des Antragstellers auf diesen Vorschlag muss innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erfolgen. Wenn der Antragsteller den Vorschlag des Gerichts annimmt, stellt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für den angenommenen Teil des Antrags aus. Der Antragsteller kann versuchen, den restlichen Teil der Forderung nach nationalem Recht beizutreiben. Antwortet der Antragsteller nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist oder lehnt er die vorgeschlagenen Änderungen seines ursprünglichen Antrags ab, so weist das Gericht den gesamten Antrag zurück. Wenn der Antrag alle Anforderungen erfüllt, wird das Gericht normalerweise innerhalb von 30 Tagen einen Europäischen Zahlungsbefehl erlassen (unter Verwendung von Formblatt E).

Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl

Das Gericht übermittelt dem Antragsgegner den Europäischen Zahlungsbefehl per Einschreiben mit Rückschein oder veranlasst die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Dem Antragsgegner wird Gelegenheit gegeben:

  • den im Zahlungsbefehl angegebenen Betrag an den Gläubiger zu zahlen oder
  • innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung oder Bekanntgabe des Zahlungsbefehls unter Verwendung von Formblatt F Einspruch zu erheben.

Wenn Einspruch eingelegt wird, ist das Europäische Mahnverfahren damit beendet. Das Verfahren wird dann nach den Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts (siehe auch Abschnitt 1.7) fortgesetzt. Wenn der Antragsgegner innerhalb der festgesetzten Frist keinen Einspruch erhebt, erklärt das Ursprungsgericht den Europäischen Zahlungsbefehl für vollstreckbar (unter Verwendung von Formblatt G) und übermittelt diese Vollstreckbarerklärung an den Antragsteller.

Ein Zahlungsbefehl, der im Ursprungsmitgliedstaat für vollstreckbar erklärt wurde, wird in jedem Mitgliedstaat anerkannt und kann in jedem Mitgliedstaat vollstreckt werden, ohne dass er dort für vollstreckbar erklärt werden muss.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Das Europäische Mahnverfahren gilt für die Beitreibung von Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen, die fällig sind und bei denen es sich um grenzüberschreitende Forderungen handelt (siehe auch Abschnitt 1.1.1). Eine grenzüberschreitende Forderung liegt vor, wenn Gläubiger und Schuldner nicht im selben EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Der materielle Anwendungsbereich des Europäischen Zahlungsbefehls beschränkt sich auf Zivil- und Handelssachen. Vom Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens ausgenommen sind:

  • Steuersachen;
  • Zollsachen;
  • verwaltungsrechtliche Angelegenheiten;
  • die Haftung des Staates betreffende Sachen;
  • Sachen in den Bereichen Insolvenzrecht, eheliche Güterstände, Erbrecht und soziale Sicherheit;
  • Sachen im Zusammenhang mit außervertraglichen Verpflichtungen (insbesondere aufgrund gesetzeswidriger Handlungen), soweit sie nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines Schuldanerkenntnisses sind oder sich nicht auf bezifferte Schuldbeträge beziehen, die sich aus gemeinsamem Eigentum an unbeweglichen Sachen ergeben.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Es gibt keine Obergrenze für das Europäische Mahnverfahren oder interne Verfahren zur Beitreibung von Forderungen.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung des Europäischen Mahnverfahrens ist fakultativ.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Wenn das Urteil in einem Land außerhalb der EU vollstreckt werden soll, hängt es vom internationalen Privatrecht des betreffenden Landes ab, ob das Mahnverfahren durchgeführt werden kann und wenn ja, ob der Europäische Zahlungsbefehl vollstreckt werden kann. In vielen Fällen ist ein Vollstreckungsbefehl (Exequatur) erforderlich.

1.2 Zuständiges Gericht

In den Niederlanden ist das Bezirksgericht (Rechtbank) in Den Haag für Anträge im Zusammenhang mit dem Europäischen Mahnverfahren zuständig. Die Niederlande akzeptieren für die Zwecke dieses Verfahrens ausschließlich Formulare in niederländischer Sprache. Der Gläubiger, der einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellt, muss Gerichtsgebühren zahlen. Weitere Informationen zu den Gebührensätzen finden Sie unter http://www.rechtspraak.nl/.

1.3 Formerfordernisse

Ein Europäischer Zahlungsbefehl muss so schnell wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung erlassen werden.

Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls wird unter Verwendung von Formblatt A (https://e-justice.europa.eu) gestellt. Die Niederlande akzeptieren ausschließlich Formulare in niederländischer Sprache.

Der Antrag kann in Papierform oder durch andere vom Gericht akzeptierte Kommunikationsmittel eingereicht werden.

Nach Artikel 7 Absatz 2 des Europäischen Mahnverfahrens muss der Antrag Folgendes enthalten:

a) genaue Angaben zu den Parteien und dem Gericht, bei dem der Antrag eingereicht wird;

b) die Höhe der Forderung;

c) bei Geltendmachung von Zinsen: den Zinssatz und den Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden;

d) den Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts, der der Forderung zugrunde liegt;

e) eine Bezeichnung der Beweise;

f) die Gründe für die Zuständigkeit und

g) den grenzüberschreitenden Charakter der Rechtssache.

Der Antragsteller in einem Europäischen Mahnverfahren muss erklären, dass er die Angaben in Formblatt A nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. Der Europäische Zahlungsbefehl wird nur aufgrund von Angaben des Antragstellers erlassen, die vom Gericht nicht überprüft werden.

Das Gericht übermittelt dem Antragsgegner den Europäischen Zahlungsbefehl per Einschreiben mit Rückschein oder veranlasst die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Anhand des bei der Geschäftsstelle eingehenden Rückscheins kann das Gericht feststellen, ob der Europäische Zahlungsbefehl für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann. Wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen werden soll, beauftragt das Gericht einen Gerichtsvollzieher.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Ja, im Europäischen Mahnverfahren ist die Verwendung von Standardvordrucken vorgeschrieben. Die Vordrucke sind erhältlich unter https://e-justice.europa.eu.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein, ein rechtsanwaltlicher Beistand ist im Europäischen Mahnverfahren nicht erforderlich, und die Parteien müssen auch nicht vor Gericht erscheinen. Bei der Beitreibung von Schulden innerhalb der Niederlande hängt es von der Art des Verfahrens und der Höhe der Forderung ab, ob die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „Geringfügige Forderungen“ und „Wie ist vorzugehen?“.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Die Gründe für die Forderung einschließlich einer Beschreibung der Beweise, auf die sich die Forderung stützt, sind dem Formblatt A für das Europäische Mahnverfahren beizufügen. Eine eingehendere Beschreibung ist nicht erforderlich.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Grundsätzlich müssen keine weiteren Nachweise für die Forderung im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens erbracht werden. Vorhandene Beweismittel sind in Formblatt A zu beschreiben.

1.4 Abweisung des Antrags

Der Antrag wird abgewiesen, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind. Wenn der Antrag auf einen Europäischen Zahlungsbefehl die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, ihn zu vervollständigen oder zu berichtigen oder die vom Gericht vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen. Antwortet der Antragsteller nicht innerhalb der von dem Gericht festgelegten Frist oder lehnt er den Vorschlag des Gerichts ab, so weist das Gericht den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls insgesamt zurück. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Zurückweisung des Antrags hindert den Antragsteller nicht, die Forderung mittels eines neuen Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls oder eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaates geltend zu machen.

1.5 Rechtsbehelf

Es besteht kein Anspruch auf Einlegung eines Rechtsbehelfs. Der Antragsgegner kann aber eine Überprüfung beantragen. Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt 1.8. Bei Verfahren innerhalb der Niederlande besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen.

1.6 Widerspruch

Der Antragsgegner kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung oder Bekanntgabe des Zahlungsbefehls Einspruch erheben. Der Einspruch ist unter Verwendung von Formblatt F (https://e-justice.europa.eu) einzulegen. Weitere Belege werden nicht verlangt.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Wenn der Antragsgegner fristgerecht (innerhalb von 30 Tagen) unter Verwendung von Vordruck F Einspruch einlegt, ist das Europäische Mahnverfahren damit beendet. Das Verfahren wird dann als ordentliches Verfahren fortgesetzt, es sei denn, der Gläubiger widerspricht der Überleitung in ein ordentliches zivilrechtliches Verfahren in einem Anhang zu seinem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls. Der Gläubiger kann dies auch später noch tun, auf jeden Fall aber, bevor der Zahlungsbefehl erlassen wird (Artikel 7 Absatz 4 des Europäischen Mahnverfahrens).

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Wenn der Antragsgegner nicht innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegt, erklärt das Gericht unter Verwendung von Formblatt G den Europäischen Zahlungsbefehl von Amts wegen für vollstreckbar und übermittelt den vollstreckbaren Zahlungsbefehl an den Antragsteller. Wenn ein Europäischer Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt wurde, ist er in jedem Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es einer weiteren Vollstreckbarerklärung bedarf. Nach Artikel 9 des Durchführungsgesetzes zum Europäischen Mahnverfahren kann der Antragsteller einen Antrag auf Überprüfung stellen (siehe auch Abschnitt 1.8.2).

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls unterliegt dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, in dem vollstreckt werden soll, soweit das Europäische Mahnverfahren nichts anderes vorsieht. Eine Kopie des Europäischen Zahlungsbefehls, den das Ursprungsgericht für vollstreckbar erklärt hat, ist dem Gericht oder der Vollstreckungsbehörde vorzulegen. Das Dokument muss die Anforderungen erfüllen, die seine Echtheit bestätigen. Eine Übersetzung des Europäischen Zahlungsbefehls ins Niederländische ist ebenfalls vorzulegen.

In der Vollstreckungsphase kann die Vollstreckung nur noch auf Antrag des Antragsgegners verweigert werden. Die Verweigerung ist möglich, wenn der Europäische Zahlungsbefehl mit einer in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat früher ergangenen Entscheidung oder einem früheren Zahlungsbefehl unvereinbar ist. Voraussetzung ist, dass diese frühere Entscheidung (oder der frühere Zahlungsbefehl) aufgrund desselben Streitgegenstands ergangen ist und die frühere Entscheidung oder der frühere Zahlungsbefehl die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt und die Unvereinbarkeit im Gerichtsverfahren des Ursprungsmitgliedstaates nicht geltend gemacht werden konnte.

Die Vollstreckung wird auch verweigert, wenn der Antragsgegner den im Europäischen Zahlungsbefehl angegebenen Betrag bereits entrichtet hat. Ein Europäischer Zahlungsbefehl wird vom Gericht in der Sache selbst nicht nachgeprüft.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Der Europäische Zahlungsbefehl ist endgültig, solange der Antragsteller keine Überprüfung beantragt.

Diese Möglichkeit besteht nach Artikel 9 des Durchführungsgesetzes zum Europäischen Mahnverfahren. Danach kann der Antragsgegner unter bestimmten Umständen auch nach Ablauf der Einspruchsfrist von 30 Tagen beim Ursprungsgericht eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen. Gestellt werden muss der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner oder nach dem Ende der außerordentlichen Umstände, die einen Einspruch verhindert haben, oder nachdem der Antragsgegner erfahren hat, dass der Europäische Zahlungsbefehl offensichtlich zu Unrecht erlassen wurde.

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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