Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Polnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.
Swipe to change

Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten

Polen

Dieser Abschnitt gibt Ihnen einen Überblick über das polnische Unternehmensregister.

Inhalt bereitgestellt von
Polen
Es gibt keine amtliche Übersetzung der Sprachfassung, die Sie ansehen.
Zur maschinellen Übersetzung dieses Inhalts. Sie dient lediglich zur Orientierung. Der Urheber dieser Seite übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Qualität dieses maschinell übersetzten Texts.

Welche Informationen bietet das polnische Unternehmensregister?

Das polnische Unternehmensregister (das Landesgerichtsregister) wird vom polnischen Justizministerium betrieben und geführt.

Es enthält Informationen über Unternehmen, Stiftungen, Verbände und andere Organisationen.

Im Register sind unter anderem folgende Daten erfasst:

  • Nummer des Landesgerichtsregisters (KRS-Nummer)
  • REGON-Nummer (Nummer im zentralen Wirtschaftsverzeichnis)
  • Name
  • Rechtsform und Rechtsstellung
  • Tag der Eintragung in das Landesgerichtsregister
  • Adressen
  • wichtige Daten wie Tag der Eintragung und der Löschung
  • zuständige Behörden
  • Personen mit Vertretungsbefugnissen

Ist die Einsichtnahme in das polnische Unternehmensregister kostenlos?

Ja, die Einsichtnahme ist kostenlos.

Suche im polnischen Unternehmensregister

Sie können im polnischen Unternehmensregister mit folgenden Suchbegriffen suchen:

  • Nummer des Landesgerichtsregisters (KRS-Nummer) oder
  • Name des Unternehmens

Wie zuverlässig sind die Urkunden im Register?

Im polnischen Recht ist die Frage des Schutzes Dritter im Zusammenhang mit der unter die Richtlinie 2009/101/EG fallenden Bereitstellung von Informationen und Urkunden im Gesetz über das Landesgerichtsregister vom 20. August 1997 (Gesetzblatt 2013, Position 1203) geregelt.

Bestimmungen des Gesetzes über das Landesgerichtsregister vom 20. August 1997 (Gesetzblatt 2013, Position 1203):

Artikel 12
1. Die in dem Register enthaltenen Daten dürfen nicht gelöscht werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

2. Enthält ein Registereintrag offensichtliche Fehler oder verstößt er gegen eine gerichtliche Anordnung, so muss das Gericht den Eintrag automatisch korrigieren.

3. Enthält das Register Daten, die im Sinne des Gesetzes unzulässig sind, so muss das Registergericht diese Daten automatisch löschen, nachdem es die betroffenen Personen gehört hat oder nachdem es angeordnet hat, dass diese eine schriftliche Stellungnahme vorlegen.

Artikel 13
1. Registereinträge müssen im Wirtschafts- und Gerichtsanzeiger veröffentlicht werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

Artikel 14
Ein Unternehmen, das einen Antrag auf Eintragung in das Register stellen muss, kann sich nicht gegenüber gutgläubig handelnden Dritten auf Daten berufen, die nicht im Register eingetragen sind oder die aus ihm gelöscht wurden.

Artikel 15
1. Ab dem Tag der Eintragung im Wirtschafts- und Gerichtsanzeiger kann niemand Unkenntnis der veröffentlichten Einträge geltend machen. Das Unternehmen, das ins Register eingetragen wurde, kann den Eintrag jedoch in Bezug auf Handlungen, die vor dem sechzehnten Tag nach der Veröffentlichung vorgenommen wurden, nicht gegenüber einem Dritten geltend machen, wenn dieser nachweist, dass ihm der Inhalt des Eintrags nicht bekannt sein konnte.

2. Im Falle von Abweichungen zwischen dem Registereintrag und der Veröffentlichung im Wirtschafts- und Gerichtsanzeiger ist der Registereintrag rechtlich verbindlich. Ein Dritter kann sich jedoch auf den im Wirtschafts- und Gerichtsanzeiger veröffentlichten Inhalt berufen, sofern das eingetragene Unternehmen nicht nachweist, dass dem Dritten der Inhalt des Registereintrags bekannt war.

3. Ein Dritter kann sich auf Urkunden und Daten berufen, bei denen die Pflicht zur Veröffentlichung noch nicht erfüllt wurde, es sei denn, sie entfalten aufgrund der fehlenden Veröffentlichung keine rechtliche Wirkung.

Artikel 17
1. Die Richtigkeit der Daten im Register wird vermutet.

2. Entsprechen die im Register eingetragenen Daten nicht dem Antrag des Unternehmens oder liegt kein Antrag vor, so kann das Unternehmen nicht gegenüber einem gutgläubig handelnden Dritten geltend machen, dass die Daten falsch sind, sofern es nicht unverzüglich einen Antrag auf Änderung, Ergänzung oder Löschung der Daten eingereicht hat.

Entstehungsgeschichte des polnischen Unternehmensregisters

Das Register existiert seit Januar 2007.

Nützliche Links

Gesetz über das Landesgerichtsregister vom 20. August 1997

Letzte Aktualisierung: 18/10/2016

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.