Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Geringfügige Forderungen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Örtliche Zivilgerichte und Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Eingeschriebener Brief, Fax und elektronische Datenübertragung.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

DGAJ - Generaldirektion für Justizverwaltung (http://www.dgaj.mj.pt/DGAJ/sections/home) (Auf Portugiesisch und Englisch).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Es stehen folgende Kommunikationsmittel zur Verfügung:

  • die elektronische Kommunikation über das IT-System zur Unterstützung der Arbeit der Gerichte (URL https://citius.tribunaisnet.mj.pt/habilus/myhabilus/Login.aspx) in Fällen, in denen die Parteien rechtliche Vertreter bestellt haben. Zu diesem Zweck muss der rechtliche Vertreter einer Prozesspartei erst eine Registrierung bei der mit der Verwaltung des Zugangs zum IT-System betrauten Stelle beantragen (Artikel 132 Absatz 1 und 3, Artikel 247 und 248 der Zivilprozessordnung und Artikel 3, 5, 25 und 26 der Ministeriellen Durchführungsverordnung (Portaria) Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).
  • Kommunikation mittels eingeschriebenem Brief an den Wohn- oder Firmensitz der Prozesspartei oder die gewählte Zustelladresse in Fällen, in denen die Parteien keinen rechtlichen Vertreter bestellt haben (Artikel 249 der Zivilprozessordnung).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Rechtliche Vertreter, Richter, Staatsanwälte und Justizbedienstete über das IT-System zur Unterstützung der Arbeit der Gerichte (https://citius.tribunaisnet.mj.pt/habilus/myhabilus/Login.aspx) (Artikel 3 und 5 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).

Sind rechtliche Vertreter vorhanden, müssen sie erst eine Registrierung bei der mit der Verwaltung des Zugangs zum IT-System betrauten Stelle beantragen. Hier ist zu beachten, dass das System das Datum der Benachrichtigung bescheinigt, wobei angenommen wird, dass diese am dritten Tag nach der Erstellung oder alternativ am ersten Geschäftstag danach erfolgt ist (Artikel 247 und 248 der Zivilprozessordnung).

Hat die Prozesspartei keinen rechtlichen Vertreter bestellt, werden Benachrichtigungen per eingeschriebenen Brief an den Wohn- oder Firmensitz der Prozesspartei oder die gewählte Zustelladresse geschickt. Die Benachrichtigung gilt am dritten Tag nach dem Registrierungsdatum oder alternativ am ersten Geschäftstag danach als erfolgt (Artikel 249 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

  • In Fällen mit einem Streitwert bis 2000 EUR: 102 EUR (1 Rechnungseinheit);
  • In Fällen mit einem Streitwert über 2000 EUR, aber nicht höher als 5000 EUR: 204 EUR (2 Rechnungseinheiten).

Erweist sich die Rechtssache als besonders komplex, kann der Richter beschließen, folgende Kosten anzusetzen:

  • In Fällen mit einem Streitwert bis 2000 EUR: 153 EUR (1,5 Rechnungseinheiten);
  • In Fällen mit einem Streitwert über 2000 EUR, aber nicht höher als 5000 EUR: 306 EUR (3 Rechnungseinheiten).

(Artikel 6 Absätze 1 und 5 der Verfahrenskostenverordnung, angenommen durch Gesetzesverordnung Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 in der zuletzt geänderten Fassung)

Legt der Beklagte nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 im Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens Einspruch ein und läuft das Verfahren weiter, wird auf Seiten des Antragstellers der im Rahmen dieses Verfahrens gezahlte Betrag um den Betrag der für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen geschuldeten Kosten gekürzt.

Die Kürzung kann 102 EUR (1 Rechnungseinheit) oder 153 EUR (1,5 Rechnungseinheiten) betragen. (Artikel 7 Absatz 6 der Verfahrenskostenverordnung, angenommen durch Gesetzesverordnung Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 in der zuletzt geänderten Fassung)

Im Falle einer Widerklage werden bei der Kostenberechnung die für beide Klagen anfallenden Beträge addiert, was zu einem Streitwert über 10 000 EUR führen kann. In Fällen mit einem Streitwert zwischen 8000,01 EUR und 10 000,00 EUR werden die Kosten mit 3 Rechnungseinheiten (306,00 EUR) oder für besonders komplexe Fälle mit 4,5 Rechnungseinheiten (459,00 EUR) angesetzt. Bei Fällen mit einem Streitwert zwischen 5000,01 EUR und 8000,00 EUR bleiben die Kosten allerdings auf 2 Rechnungseinheiten (204,00 EUR) bzw. in besonders komplexen Fällen auf 3 Rechnungseinheiten (306,00 EUR) begrenzt (Artikel 11 der Verfahrenskostenverordnung, angenommen durch Gesetzesverordnung Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 in der zuletzt geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 145 Absatz 5, Artikel 530 Absatz 2, Artikel 299 Absätze 1 und 2 und Artikel 297 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Zugelassene Zahlungsmethode ist die Banküberweisung.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Rechtsmittel sind nur in den in Artikel 629 Absatz 2 oder Artikel 696 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen zulässig.

Daher sind nach Artikel 629 Absatz 2 der Zivilprozessordnung ungeachtet des Streitwerts der Sache und der Höhe des von der unterlegenen Partei getragenen Verlustes Rechtsmittel stets wie folgt zulässig:

a) aufgrund einer Verletzung der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit, der Vorschriften für die sachliche oder hierarchische Zuständigkeit oder bei einem Konflikt mit einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung;

b) gegen Entscheidungen über den Streitwert der Sache oder damit zusammenhängende Beträge – mit der Begründung, dass der Wert die Streitwertgrenze des in der Sache angerufenen Gerichts übersteigt;

c) gegen Entscheidungen, die auf dem gleichen Rechtsgebiet zu der gleichen grundlegenden Rechtsfrage erlassen wurden und der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zuwiderlaufen;

d) gegen ein Urteil eines Rechtsmittelgerichts, das einem anderen Urteil desselben oder eines anderen Rechtsmittelgerichts auf dem gleichen Rechtsgebiet und zu der gleichen grundlegenden Rechtsfrage widerspricht und gegen das außer aus Gründen der Streitwertgrenze des betreffenden Gerichts kein ordentliches Rechtsmittel eingelegt werden kann, sofern nicht ein Urteil ergangen ist, in dem eine damit kohärente, einheitliche Rechtsprechung festgelegt wird.

Nach Artikel 696 der Zivilprozessordnung kann eine rechtskräftige Entscheidung nur dann Gegenstand einer Überprüfung sein, wenn:

a) in einer anderen rechtskräftigen Entscheidung bewiesen wurde, dass die betreffende Entscheidung das Ergebnis eines von dem betreffenden Richter bei der Wahrnehmung seiner Pflichten begangenen Vergehens war;

b) erwiesen ist, dass ein Urkundenbeweis, eine offizielle Aussage vor Gericht oder eine von einem Sachverständigen oder Schiedsrichter abgegebene Erklärung falsch ist und bei der zu überprüfenden Entscheidung ein bestimmender Faktor gewesen sein kann; ferner, wenn die Angelegenheit in dem Verfahren, in dem die Entscheidung erging, nicht erörtert wurde;

c) ein Schriftstück vorgelegt wird, das der betreffenden Partei nicht bekannt war oder das sie in dem Verfahren, in dem die zur Überprüfung anstehende Entscheidung erlassen wurde, nicht hätte nutzen können und das für sich genommen ausreicht, um die Entscheidung zugunsten der unterlegenen Partei zu ändern;

d) ein Geständnis, eine Rücknahme oder Zustimmung, auf der die Entscheidung basierte, ungültig ist oder für ungültig erklärt werden kann;

e) Klage und Vollzug in Abwesenheit, ohne eine wie auch immer geartete Beteiligung des Beklagten stattgefunden haben und nachgewiesen wird, dass keine Ladung ausgestellt wurde oder dass die ausgestellte Ladung nichtig ist;

f) die Entscheidung mit der rechtskräftigen, für den portugiesischen Staat verbindlichen Entscheidung einer internationalen Rechtsmittelinstanz unvereinbar ist;

g) der Rechtsstreit auf einer von den Prozessparteien simulierten Handlung basierte und das Gericht die ihm nach Artikel 612 verliehenen Befugnisse nicht nutzte, weil es den Betrug nicht bemerkte.

Laut Artikel 638 Absatz 1 der Zivilprozessordnung beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels 30 Tage ab Zustellung der Entscheidung.

Laut Artikel 697 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung kann kein außerordentlicher Überprüfungsantrag mehr gestellt werden, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist für die Einlegung eines solchen Rechtsmittels beträgt 60 Tage:

i. ab dem Datum der rechtskräftigen Entscheidung, die die Grundlage der Überprüfung bildet, sofern es sich um einen Fall nach Artikel 696 Buchstabe a handelt;

ii. ab dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung, die die Grundlage der Überprüfung bildet, rechtskräftig wurde, sofern es sich um einen Fall nach Artikel 696 Buchstabe f handelt;

iii. oder alternativ ab dem Zeitpunkt, an dem der Rechtsmittelführer das Schriftstück erhielt oder über den Umstand unterrichtet wurde, auf das bzw. den sich die Überprüfung stützt.

iv. Bei Artikel 696 Buchstabe g beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Rechtsmittelführer über die Entscheidung informiert wird; dies gilt unbeschadet der oben genannten Fünfjahresfrist.

Die Zuständigkeit für Rechtsmittelentscheidungen in den Fällen nach Artikel 629 Absatz 2 der Zivilprozessordnung liegt bei den Tribunais de Relação (Rechtsmittelgerichten). In Fällen nach Artikel 696 Buchstabe a der Zivilprozessordnung liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, das die zu überprüfende Entscheidung erließ.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Das Rechtsmittel wird bei dem Gericht eingelegt, das die zu überprüfende Entscheidung erließ; der Rechtsmittelführer muss den Sachverhalt darlegen, der die Grundlage für das Rechtsmittel bildet. Bei der Einlegung des Rechtsmittels muss der Rechtsmittelführer eine Bescheinigung bezüglich der Entscheidung oder das Schriftstück vorlegen, auf dem der Antrag basiert (Artikel 697 Absatz 1 und Artikel 698 der Zivilprozessordnung).

Wie unter Buchstabe a angegeben, liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Rechtsmittel bei dem Gericht, das die zur Überprüfung anstehende Entscheidung erließ.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Englisch, Französisch und Spanisch.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Die Zuständigkeit für die Vollstreckung liegt bei den juízos de execução (Vollstreckungsgerichten). Bestehen keine Vollstreckungsgerichte, sind die örtlichen Zivilgerichte und die Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit zuständig.

Zur Vollstreckung von Entscheidungen portugiesischer Gerichte wird der Vollstreckungsantrag in dem Verfahren gestellt, in dem die Entscheidung erlassen wurde (Artikel 85 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Der Vollstreckungsantrag, die begleitenden Schriftstücke und die Kopie der Entscheidung werden anschließend als Eilsache dem zuständigen Vollstreckungsgericht, sofern ein solches besteht, übermittelt (Artikel 85 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Erging die Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat, ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig (Artikel 90 der Zivilprozessordnung).

Letzte Aktualisierung: 07/04/2024

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