Familienmediation

Rumänien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

Das Gesetz Nr. 192/2006 regelt das Mediationsverfahren und den Beruf des Mediators. Es enthält allgemeine Vorschriften zur Mediation, berufsspezifische Vorschriften für Mediatoren (Zulassung als Mediator, Aussetzung der Zulassung und Verbot der Berufstätigkeit, Mediationsbeirat, Organisation und Ausübung des Mediatorberufs, Rechte und Pflichten des Mediators sowie Haftungsfragen), Vorschriften zum Mediationsverfahren (Verfahren vor Abschluss der Mediationsvereinbarung, Gestaltung der Mediationsvereinbarung, Ablauf der Mediation und Beendigung des Mediationsverfahrens) sowie Sonderregelungen für Familien- und Strafsachen.

Die Parteien können an einer Informationssitzung zur Aufklärung über die Vorteile einer Mediation teilnehmen – auch wenn bereits ein Verfahren vor dem zuständigen Gericht anhängig ist –, um ihre Streitigkeit auf diesem Weg beizulegen. Als Nachweis der Teilnahme an der Informationssitzung dient die Teilnahmebestätigung des Mediators, der die Sitzung durchgeführt hat. Das Verfahren zur Aufklärung über die Vorteile einer Mediation kann auch von einem Richter, einem Staatsanwalt, einem Rechtsbeistand, einem Rechtsanwalt oder einem Notar durchgeführt werden. In diesen Fällen wird die Teilnahme an dem Verfahren schriftlich bestätigt.

Eine Mediation darf sich nicht auf höchstpersönliche Rechte (etwa betreffend den Personenstand) oder auf sonstige Rechte erstrecken, über die die Parteien nicht durch Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft verfügen können.

Sie wird unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Staatsangehörigkeit, ethnischer Herkunft, Sprache, Religion, Geschlecht, persönlichen Überzeugungen, politischer Orientierung, Vermögensverhältnissen oder gesellschaftlicher Herkunft für alle gleich durchgeführt.

Die Mediation wird als Tätigkeit im öffentlichen Interesse betrachtet. Ein Mediator besitzt keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des Inhalts der von den Parteien zu erzielenden Vereinbarung, sondern beschränkt sich darauf, die Parteien zu unterstützen, indem er die Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Vereinbarung prüft. Mediationen können unter Beteiligung von zwei oder mehr Parteien durchgeführt werden. Die Parteien können ihren Mediator frei wählen. Mediationen können auch von mehreren Mediatoren durchgeführt werden. Gerichte und Schiedsstellen und andere Justizbehörden unterrichten die Parteien über die Möglichkeiten und die Vorteile des Mediationsverfahrens und halten sie an, diesen Weg zur Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

Die Parteien können ihre Vereinbarung von einem Notar beglaubigen lassen. Eine von einem Notar beglaubigte Mediationsvereinbarung ist ein vollstreckbarer Titel.

Die Parteien einer Mediationsvereinbarung können vor Gericht ziehen, um sich ihre Vereinbarung per Gerichtsbeschluss bestätigen zu lassen. Zuständig ist entweder das Bezirksgericht des Gebiets, in dem eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz hat, oder das Bezirksgericht des Gebiets, in dem die Mediationsvereinbarung getroffen wurde. Der Gerichtsbeschluss zur Bestätigung der von den Parteien getroffenen Regelung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit verkündet und ist ein vollstreckbarer Titel.

Sonderregelungen für familienrechtliche Streitigkeiten: Mit einer Mediation können Streitigkeiten über die Fortsetzung einer Ehe, die Vermögensauseinandersetzung, das Sorgerecht, die Festlegung des Wohnsitzes eines Kindes und über die Regelung des Kindesunterhalts sowie sonstige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf ihnen gesetzlich zustehende Rechte beigelegt werden. Mediationsvereinbarungen der Parteien in Angelegenheiten/Streitigkeiten, die die Ausübung von Elternrechten, Unterhaltsleistungen für leibliche Kinder oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht von Kindern betreffen, kommen in Form eines Anerkenntnisurteils zustande.

Die Ehepartner legen die Vereinbarung über die Auflösung ihrer Ehe und die Beilegung von damit verbundenen Streitfragen dem für das Scheidungsurteil zuständigen Gericht vor.

Der Mediator gewährleistet, dass das Ergebnis der Mediation nicht dem Kindeswohl zuwiderläuft, und stellt sicher, dass die Übernahme elterlicher Verantwortung oder die faktische Trennung oder Scheidung die Erziehung und die Entwicklung der Kinder nicht beeinträchtigt.

Vor Abschluss der Mediationsvereinbarung und ggf. auch während des Verfahrens prüft der Mediator mit entsprechender Sorgfalt, ob es in der Beziehung zwischen den Parteien zu Missbrauch oder Gewalt gekommen ist und ob dies die Mediation beeinflussen könnte, und entscheidet, ob unter diesen Umständen eine Mediation überhaupt in Betracht kommt. Wenn der Mediator während der Mediation von Sachverhalten Kenntnis erlangt, die die Erziehung oder die normale Entwicklung eines Kindes gefährden oder das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen, muss er den Sachverhalt der zuständigen Behörde melden.

Das Gesetz Nr. 217/2003 über die Verhütung und die Bekämpfung häuslicher Gewalt enthält Bestimmungen zu Einrichtungen, denen Pflichten in Bezug auf die Verhütung und die Bekämpfung häuslicher Gewalt übertragen wurden (und die die Parteien zu Mediationsverfahren bewegen sollen), zu Einrichtungen zur Verhütung und Bekämpfung häuslicher Gewalt (zum Beispiel Anlaufstellen für gewalttätige Personen, in denen Beratungs- und Mediationsdienste in Familienangelegenheiten angeboten werden und in denen die Möglichkeit besteht, auf Antrag der Parteien Fälle häuslicher Gewalt in Mediationsverfahren zu behandeln) sowie zu Schutzanordnungen und finanziellen Hilfen für die Verhütung und Bekämpfung häuslicher Gewalt.

In Zivilsachen empfiehlt der Richter den Parteien eine gütliche Beilegung ihrer Streitigkeit im Wege einer Mediation, und während der Verfahren bemüht er sich, eine Versöhnung der Parteien herbeizuführen, indem er ihnen die nötige Hilfestellung bietet.

Bei Streitigkeiten, die in einem Mediationsverfahren behandelt werden können, kann der Richter die Parteien auffordern, an einer Informationssitzung zur Aufklärung über die Vorteile einer Mediation teilzunehmen. Wenn er dies für erforderlich hält, kann der Richter den Parteien je nach Fall während der gesamten Dauer eines Gerichtsverfahrens eine gütliche Beilegung der Streitigkeit durch eine Mediation empfehlen. Die Mediation ist für die Parteien jedoch nicht verpflichtend.

Wenn der Richter eine Mediation empfiehlt, müssen die Parteien sich bei einem Mediator über die Vorteile einer Mediation informieren (sofern sie die Mediation nicht bereits vor Erhebung der Klage in Anspruch genommen haben). Nach der Aufklärung über die Vorteile einer Mediation entscheiden die Parteien, ob sie ihre Streitigkeit durch eine Mediation beilegen möchten.

Wenn sich die Parteien versöhnen, folgt der Richter in seinem Urteil der Lösung, auf die sich die Parteien verständigt haben.

Ein Scheidungsantrag kann zusammen mit der von den Ehepartnern in einer Mediation getroffenen Vereinbarung über die Auflösung der Ehe und die Lösung sonstiger damit verbundener Streitfragen gestellt werden.

Im Gesetz Nr. 272/2004 über den Schutz und die Förderung von Kinderrechten sind die Rechte von Kindern geregelt (Bürgerrechte und -freiheiten, alternative Familienumfelder und Sorgekonzepte, Gesundheit, Wohlergehen, Bildung, Freizeitaktivitäten und kulturelle Aktivitäten von Kindern). Das Gesetz sieht außerdem Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor, die vorübergehend oder ständig ohne elterlichen Schutz leben (Pflegekinder, Unterbringung in Notfällen und Überwachung besonderer Schutzmaßnahmen), und enthält Vorschriften zum Umgang mit Flüchtlingskindern bzw. Kindern, die infolge bewaffneter Konflikte vertrieben wurden, und Kindern, die eine Straftat begangen haben, aber strafunmündig sind, sowie Vorschriften zur Verhütung von Missbrauch und jeglicher Form von Gewalt gegenüber Kindern. Des Weiteren enthält das Gesetz Regelungen für Kinder, deren Eltern im Ausland arbeiten, sowie Vorschriften zur Verhütung von Entführungen und von Menschenhandel in jeglicher Form und zur Schaffung von Einrichtungen und Stellen auf nationaler und lokaler Ebene, denen Pflichten zum Schutz von Kindern übertragen wurden. Auch die Rolle von privaten Organisationen und die Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz von Kindern sind Gegenstand des Gesetzes.

Aufgabe der staatlichen Sozialfürsorge ist es, Risikosituationen, die dazu führen können, dass Kinder von ihren Eltern getrennt werden, frühzeitig zu erkennen, und sicherzustellen, dass Kinder nicht von ihren Eltern missbraucht werden und ihnen keine häusliche Gewalt angetan wird. Wenn ein Kind von seinen Eltern getrennt werden soll oder die Elternrechte eingeschränkt werden sollen, müssen zuvor in jedem Fall bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Dienste und Leistungen erbracht worden sein, vor allem eine ausführliche Information und Beratung der Eltern sowie die Durchführung einer Therapie oder Mediation im Rahmen eines Unterstützungsprogramms.

Letzte Aktualisierung: 08/08/2022

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