Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Rumänien
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1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Die Vollstreckungsbestimmungen sind in den Artikeln 622 bis 914 der rumänischen Zivilprozessordnung dargelegt. Das Vollstreckungsverfahren stellt die zweite Stufe des Zivilprozesses dar und dient grundsätzlich dazu, die Durchsetzung einer durch ein Gerichtsurteil bzw. durch einen anderen vollstreckbaren Titel rechtskräftig festgestellten Forderung sicherzustellen. Mit dem Vollstreckungsverfahren zwingt ein Gläubiger, dessen Forderung durch ein Gerichtsurteil bzw. einen vollstreckbaren Titel rechtskräftig wurde, den Schuldner dazu, seine Pflichten als Schuldner zu erfüllen, die er nicht freiwillig erfüllt hat.

Die rumänische Zivilprozessordnung sieht eine Reihe direkter und indirekter Vollstreckungsmaßnahmen vor.

Direkte Vollstreckungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die sich auf den Gegenstand einer Verpflichtung beziehen, wie er in dem vollstreckbaren Titel festgelegt ist, d. h. die Pfändung beweglicher Vermögenswerte (Artikel 893 bis 895 ZPO); die Pfändung unbeweglicher Vermögenswerte (Artikel 896 bis 902 ZPO); die Durchsetzung einer Pflicht zur Erwirkung oder Unterlassung einer bestimmten Handlung (Artikel 903 bis 914 ZPO, einschließlich besonderer Vorschriften über die Vollstreckung von Urteilen in Bezug auf Minderjährige (Artikel 910 bis 914), und Artikel 1527 ff. Zivilgesetzbuch). Hinsichtlich der Durchsetzung von Pflichten zur Erwirkung einer bestimmten Handlung unterscheidet das Gesetz zwischen einer Pflicht, die auch von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Schuldner erfüllt werden kann, und einer Pflicht auf der Basis gegenseitigen Vertrauens.

Die indirekte Vollstreckung bezieht sich auf die Möglichkeiten zur Erlangung eines dem vollstreckbaren Titel unterliegenden Geldbetrages durch die Zwangsversteigerung des Schuldnervermögens. Beispiele für indirekte Vollstreckungsmaßnahmen sind die Beschlagnahme von Geldbeträgen und die Pfändung (gefolgt von der Veräußerung) vom Vermögen. Eine weitere Maßnahme besteht in der Pfändung allgemeiner Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

Der Vollstreckung können auch folgende Verpflichtungen unterliegen: Zahlungsverpflichtungen, die Übergabe eines Vermögensgegenstandes oder die Übergabe seiner Nutzung, der Abbruch eines Gebäudes/Aufgabe einer Pflanzung/Einstellung der Arbeiten oder Verpflichtungen in Bezug auf die Festlegung des Sorgerechts und des Aufenthalts von Minderjährigen sowie auf die Umgangsregelungen.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Gerichtsurteile und andere vollstreckbare Titel werden bei der Beschlagnahme von unbeweglichem Vermögen bzw. ungeernteten Früchten und bei der direkten Vollstreckung in unbewegliches Vermögen von einem Gerichtsvollzieher (executor judecătoresc) vollstreckt, der seinen Dienst bei dem Berufungsgericht versieht, in dessen Zuständigkeit sich das unbewegliche Vermögen befindet. Die Beschlagnahme von beweglichem Vermögen und die direkte Vollstreckung in bewegliches Vermögen werden von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt, der dem Berufungsgericht dient, in dessen Zuständigkeit sich der Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners oder das betreffende Vermögen befindet. Ist der Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners im Ausland, kann ein beliebiger Gerichtsvollzieher eingesetzt werden.

Die Pfändung erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch einen Gerichtsvollzieher, dessen Dienstsitz sich im Amtsbezirk des Berufungsgerichts befindet, das für den Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners oder des Drittschuldners zuständig ist. Für die Pfändung von Bankkonten einer natürlichen oder juristischen Person ist ein Gerichtsvollzieher zuständig, dessen Dienstsitz sich im Amtsbezirk des Berufungsgerichts befindet, das für den Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners oder den Hauptsitz bzw. die Niederlassung des Kreditinstituts, bei dem der Schuldner entsprechende Konten eröffnet hat, zuständig ist. Führt der Schuldner mehrere Konten, ist für die Pfändung aller Konten der Gerichtsvollzieher an einem der Orte zuständig, an dem die Konten eröffnet wurden. Das Vollstreckungsgericht ist das Bezirksgericht (judecătorie), in dessen Amtsbezirk sich der Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners am Tag der Anrufung des Vollstreckungsorgans befindet. Liegt der Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners nicht in Rumänien, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Wohn-/Geschäftssitz des Gläubigers befindet. Wenn dieser sich nicht in Rumänien befindet, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Dienstsitz des vom Gläubiger bevollmächtigten Gerichtsvollziehers befindet.

Das Vollstreckungsgericht befasst sich mit Anträgen auf Vollstreckbarerklärungen, Rechtsmitteln gegen Vollstreckungsmaßnahmen und allen sonstigen Fragen, die sich im Zuge der Vollstreckung ergeben, mit Ausnahme solcher, die von Rechts wegen in die Zuständigkeit anderer Gerichte oder Organe fallen.

Die Stempelgebühr für Anträge auf Vollstreckbarerklärung beträgt 20 RON für jeden vollstreckbaren Titel (Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 80/2013 betreffend gerichtliche Stempelgebühren, geänderte Fassung).

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Die Vollstreckung kann nur auf der Grundlage eines Gerichtsurteils (rechtskräftige Urteile, vorläufig vollstreckbare Entscheidungen) oder eines anderen nach dem Gesetz als ein vollstreckbarer Titel anzusehenden Schriftstücks (beglaubigte notarielle Urkunden, Schuldverschreibungen, Schiedssprüche usw.) erfolgen.

Sobald der Gerichtsvollzieher einen vom Gläubiger eingereichten Vollstreckungsantrag erhalten hat, veranlasst er die Registrierung des Antrags. Der Gerichtsvollzieher stellt per Beschluss eine Vollstreckbarerklärung aus, ohne die Parteien vorzuladen. Zur Wahrnehmung seiner Rechte, einschließlich des Anspruchs auf Erstattung der Vollstreckungskosten, kann der Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckbarerklärung auffordern, von allen verfügbaren Vollstreckungsmaßnahmen gleichzeitig oder nacheinander Gebrauch zu machen. Die Vollstreckbarerklärung ist landesweit gültig und umfasst auch vollstreckbare Titel, die der Gerichtsvollzieher im Rahmen des zugelassenen Vollstreckungsverfahrens ausstellt.

Die Verfahrensunterlagen können vom Gerichtsvollzieher persönlich oder über seinen Verfahrensbevollmächtigten und, falls dies nicht möglich ist, im Einklang mit den Rechtsvorschriften bezüglich der Vorladung und Zustellung von Verfahrensakten zugestellt werden.

Sobald der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsantrag erhalten hat, veranlasst er per Beschluss die Registrierung des Antrags und die Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens oder lehnt gegebenenfalls die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens unter Angabe der Gründe dafür ab. Der Gläubiger wird über diese Entscheidung unverzüglich informiert. Lehnt der Gerichtsvollzieher die Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens ab, so kann der Gläubiger innerhalb von 15 Tagen ab Benachrichtigungsdatum eine Beschwerde beim Vollstreckungsgericht einreichen.

Innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Tagen ab Registrierung des Antrags beantragt der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckbarerklärung bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht und legt diesem Gericht ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der folgenden Schriftstücke vor: Antrag des Gläubigers, vollstreckbarer Titel, Entscheidung sowie Nachweis für die Entrichtung der gerichtlichen Stempelgebühr.

Die Bearbeitung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung erfolgt über einen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Vorladung der Parteien erlassenen Beschluss binnen maximal sieben Tagen nach dessen Registrierung bei Gericht. Die Entscheidung kann um längstens 48 Stunden verschoben werden, und die Entscheidungsgründe sind spätestens sieben Tage nach der Bekanntgabe der Entscheidung anzugeben.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte, einschließlich des Anspruchs auf Erstattung der Vollstreckungskosten, kann der Gläubiger den die Erklärung anfordernden Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckbarerklärung auffordern, von allen verfügbaren gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen gleichzeitig oder nacheinander Gebrauch zu machen. Die Vollstreckbarerklärung ist landesweit gültig und umfasst auch vollstreckbare Titel, die vom Gerichtsvollzieher im Rahmen des zugelassenen Vollstreckungsverfahrens auszustellen sind.

Das Gericht darf den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nur ablehnen, wenn: der Antrag in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Vollstreckungsorgans fällt; es sich bei der Entscheidung oder gegebenenfalls dem Titel um keinen vollstreckbaren Titel handelt; der kein Gerichtsurteil darstellende Titel nicht alle Formvorschriften erfüllt; die Forderung nicht einredefrei, bezifferbar und fällig ist; der Schuldner gegen die Vollstreckung Immunität genießt; der Titel Bestimmungen enthält, die nicht vollstreckt werden können; oder wenn es andere Hindernisse gibt.

Eine Gerichtsentscheidung, mit der einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar, kann aber nachgeprüft werden, wenn die Vollstreckung selbst angefochten wird. Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, kann ausschließlich vom Gläubiger binnen 15 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung angefochten werden.

Vorbehaltlich der Zustimmung des Justizministers bestimmt und aktualisiert der Landesverband der Gerichtsvollzieher (Uniunea Naţională a Executorilor Judecătoreşti) die Mindestgebühren für die von den Gerichtsvollziehern erbrachten Leistungen. Die folgenden Mindest- und Höchstgebühren für die durchgeführten Tätigkeiten wurden durch den Beschluss Nr. 2550/2006 des Justizministers vom 14. November 2006 in seiner geänderten Fassung festgelegt:

Bescheid und Zustellung von Verfahrensunterlagen: 20-400 RON

Direkte Vollstreckung

  • Räumungen: ist der Schuldner eine natürliche Person: 150–2200 RON; ist der Schuldner eine juristische Person: 5200 RON;
  • Vollstreckung des Sorgerechts für Minderjährige oder Begründung von Wohnsitzen für Minderjährige: 50–1000 RON
  • Vollstreckung des Umgangsrechts für Minderjährige: 50–500 RON;
  • Vollstreckung der Wiedererlangung des Besitzes, Festlegung von Grundstücksgrenzen und Dienstbarkeiten, Übergabe von Vermögenswerten usw.: ist der Schuldner eine natürliche Person: 60– 2200 RON; ist der Schuldner eine juristische Person: 5200 RON;
  • Vollstreckung der Einstellung der Arbeiten/des Abbruchs eines Gebäudes: ist der Schuldner eine natürliche Person: 150–2200 RON; ist der Schuldner eine juristische Person: 5200 RON.

Indirekte Vollstreckung

Mindestgebühr

Höchstgebühr

bei Forderungen unter 50 000 RON: 10 % des Betrags und 75 RON zuzüglich 2 % des Betrags, der über 1000 RON hinausgeht

bei Forderungen bis zu 50 000 RON: 10 %

bei Forderungen von mehr als 50 000 RON, aber unter 80 000 RON: 1175 RON zuzüglich 2 % des Betrags, der über 50 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von 50 000 RON bis 80 000 RON: 5000 RON zuzüglich bis zu 3 % des Betrags, der über 50 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von 80 000 RON bis 100 000 RON: 1775 RON zuzüglich 1 % des Betrags, der über 80 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von 80 000 RON bis 100 000 RON: 5900 RON zuzüglich bis zu 2 % des Betrags, der über 80 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von mehr als 100 000 RON: zwischen 2500 RON zuzüglich 1 % des Betrags, der über 100 000 RON hinausgeht, und 5500 RON zuzüglich bis zu 0,5 % des Betrags, der über 400 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von mehr als 100 000 RON: 6300 RON zuzüglich bis zu 1 % des Betrags, der über 100 000 RON hinausgeht

Pfändung

Mindestgebühr

Höchstgebühr

bei Forderungen unter 50 000 RON: 10 % des Betrags und 75 RON zuzüglich 2 % des Betrags, der über 1000 RON hinausgeht

bei Forderungen bis zu 50 000 RON: 10 %

bei Forderungen von 50 000 RON bis 80 000 RON: 1175 RON zuzüglich 2 % des Betrags, der über 50 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von 50 000 RON bis 80 000 RON: 5000 RON zuzüglich bis zu 3 % des Betrags, der über 50 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von 80 000 RON bis 100 000 RON: 1775 RON zuzüglich 1 % des Betrags, der über 80 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von 80 000 RON bis 100 000 RON: 5900 RON zuzüglich bis zu 2 % des Betrags, der über 80 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von mehr als 100 000 RON: zwischen 2500 RON zuzüglich 1 % des Betrags, der über 100 000 RON hinausgeht, und 5500 RON zuzüglich bis zu 0,5 % des Betrags, der über 400 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von mehr als 100 000 RON: 6300 RON zuzüglich bis zu 1 % des Betrags, der über 100 000 RON hinausgeht

Nachverfolgung der Nichtzahlung eines Wechsels, eines Schuldscheines oder eines Schecks: 150–400 RON

Feststellung des Sachverhalts und Inventarisierung von Vermögenswerten: ist der Schuldner eine natürliche Person: 100–2200 RON; ist der Schuldner eine juristische Person: 5200 RON

Veräußerung eines Vermögensgegenstands, der Gegenstand einer Streitsache ist, bei einer öffentlichen Versteigerung: 150–2200 RON

Sicherungsbeschlagnahme: ist der Schuldner eine natürliche Person: 100–1200 RON; ist der Schuldner eine juristische Person: 2200 RON

Gerichtliche Einziehung: ist der Schuldner eine natürliche Person: 100–1200 RON; ist der Schuldner eine juristische Person:2200 RON

Sicherungspfändung: ist der Schuldner eine natürliche Person: 100–1200 RON; ist der Schuldner eine juristische Person:2200 RON

Registrierung eines Angebots: 50–350 RON

Beschlagnahme: Generell 10 % des Erlöses

Beratung zur Erstellung von Vollstreckungsunterlagen: 20–200 RON

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Siehe Antwort auf Frage 2.1.

Der Gläubiger und der Schuldner können vereinbaren, dass sich die Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise nur gegen die monetären Einkünfte des Schuldners richtet, dass der Verkauf der beschlagnahmten Vermögenswerte im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt oder dass die Schuld auf eine andere gesetzlich zulässige Weise beglichen wird.

Bei von ausländischen Gerichten erlassenen Urteilen ist unter Umständen ein zusätzliches Verfahren nötig, nämlich eine Entscheidung, mit der das Urteil für vollstreckbar erklärt wird (exequatur).

Das Einkommen und Vermögen des Schuldners können der Vollstreckung unterworfen werden, sofern sie beschlagnahmt werden können und nur soweit dies zur Ausübung der Rechte der Gläubiger erforderlich ist. Vermögenswerte, die einer besonderen Zirkulationsregelung unterliegen, können nur unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen beschlagnahmt werden.

Im Hinblick auf den Schuldner gibt es eine besondere Bedingung, wonach ein Vollstreckungsverfahren nur eingeleitet werden darf, wenn der Schuldner für jede Form der Vollstreckung entsprechend vorgeladen wurde. Darüber hinaus gibt es weitere besondere Vorschriften in Bezug auf den Schuldner, wie etwa im Falle minderjähriger Schuldner oder volljähriger Schuldner, die für geschäftsunfähig erklärt wurden; gegen diese Personen dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, es sei denn, sie verfügen über einen Vormund oder einen Betreuer.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Der Vollstreckung unterliegen die Einkünfte des Schuldners, einschließlich allgemeiner Einkünfte aus Immobilien und Grundstücken, Bankguthaben, beweglichem und unbeweglichem Vermögen usw. Siehe Antwort auf Frage 1.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Nachdem die sich im Eigentum des Schuldners oder im Besitz Dritter befindlichen beweglichen Vermögenswerte ermittelt wurden, sind sie zu beschlagnahmen. Auf Antrag des Gerichtsvollziehers kann die Beschlagnahme in das Handelsregister (registrul comerțului), in das elektronische Archiv für Mobiliarsicherheiten (Arhiva Electronică de Garanții Reale Mobiliare), in das von der Notarskammer (camera notarilor publici) geführte Erbbuch (registrul succesoral) oder in andere öffentliche Register eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme von Vermögenswerten stehen diese dem Schuldner für die Dauer der Vollstreckung nicht mehr zur Verfügung. Die Nichteinhaltung zieht eine Geldbuße nach sich, sofern der Schuldner dabei keine strafbare Handlung begeht. Wird der geschuldete Betrag nicht bezahlt, veräußert der Gerichtsvollzieher die beschlagnahmten Güter im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung, durch Direktverkauf oder auf anderem gesetzlich zulässigen Wege (Artikel 731 ff. ZPO).

Pfändbar sind Geldbeträge, Wertpapiere oder andere immaterielle bewegliche Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden können und dem Schuldner geschuldet werden oder sich im Namen des Schuldners im Besitz Dritter befinden oder die Dritte dem Schuldner aufgrund bestehender Rechtsverhältnisse in Zukunft schulden werden. Sämtliche gepfändeten Geldbeträge und Vermögenswerte werden ab dem Tag der Übermittlung der Pfändungsverfügung an den der Pfändung unterliegenden Dritten eingefroren. Vom Zeitpunkt des Einfrierens bis zur vollständigen Erfüllung der im vollstreckbaren Titel genannten Zahlungsverpflichtungen ist es dem der Pfändung unterliegenden Dritten untersagt, eine Zahlung oder Handlung vorzunehmen, die voraussichtlich zu einer Verringerung der eingefrorenen Vermögenswerte führen würde. Kommt der der Pfändung unterliegende Dritte den damit verbundenen Verpflichtungen nicht nach, kann der die Zahlung begehrende Gläubiger, der Schuldner oder der Gerichtsvollzieher das Vollstreckungsgericht benachrichtigen, um die Pfändung zu bestätigen. Der endgültige Feststellungsbeschluss hat die Wirkung einer Forderungsabtretung und stellt einen vollstreckbaren Titel gegen den der Pfändung unterliegenden Dritten dar. Nachdem die Pfändung bestätigt worden ist, hinterlegt oder bezahlt der der Pfändung unterliegende Dritte eine Summe innerhalb des im Feststellungsbeschluss ausdrücklich angegebenen Betrags. Kommt der Dritte diesen Verpflichtungen nicht nach, so wird die Vollstreckung gegen den der Pfändung unterliegenden Dritten auf der Grundlage des Feststellungsbeschlusses eingeleitet (Artikel 781 ff. ZPO).

Bei einer Vollstreckung in unbewegliches Vermögen leitet der Gerichtsvollzieher bei erfolgloser Begleichung der Schulden durch den Schuldner nach Zustellung der Vollstreckbarerklärung und der entsprechenden Eintragung ins Grundbuch das Veräußerungsverfahren ein (Artikel 813 ff. ZPO).

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Die Vollstreckung wird sechs Monate nach dem Datum des Abschlusses einer Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben (Artikel 697 ff. ZPO), wenn der Gläubiger diese Frist hat verstreichen lassen, ohne weitere Vollstreckungsbemühungen unternommen zu haben.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (Artikel 706 ff. ZPO).

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Gegen die eigentlichen Vollstreckungsmaßnahmen ist die Einlegung der Berufung zulässig; der vollstreckbare Titel kann zur Klärung von Bedeutung, Umfang oder Anwendungsbereich des Titels angefochten werden. Erfolgt die Vollstreckungsmaßnahme aufgrund eines Gerichtsurteils, kann der Schuldner sie nicht unter Berufung auf sachliche bzw. rechtliche Gründe anfechten, die er bei dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz oder vor einem Berufungsgericht hätte geltend machen können.

Erfolgt die Vollstreckung aufgrund eines anderen vollstreckbaren Titels als einem Gerichtsurteil, so kann der Schuldner sie unter Berufung auf sachliche bzw. rechtliche Gründe anfechten, die sich auf den Wesensgehalt des in den vollstreckbaren Titel aufgenommenen Rechts beziehen, es sei denn, das Gesetz sieht einen Rechtsbehelf zur Auflösung dieses vollstreckbaren Titels vor, einschließlich einer Klage nach allgemeinem Recht.

Eine neue Berufung kann nicht von derselben Partei aus Gründen eingelegt werden, die zum Zeitpunkt der ersten Berufung bereits vorlagen.

Das zuständige Gericht ist das Vollstreckungsgericht oder, zur Klärung von Bedeutung, Umfang oder Anwendungsbereich des vollstreckbaren Titels, das Gericht, das das zu vollstreckende Urteil erlassen hat.

Berufung kann innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag eingelegt werden, an dem

  • der Berufungskläger von dem vollstreckbaren Urteil Kenntnis erhielt;
  • die entsprechende betroffene Partei vom Erlass der Pfändung unterrichtet wurde;
  • dem Schuldner die Ladung zugestellt wurde oder er von der ersten Vollstreckungsmaßnahme Kenntnis erlangt hat.

Innerhalb der Verjährungsfrist des Rechts auf Beantragung einer Vollstreckungsmaßnahme kann eine Berufung zur Klärung von Bedeutung, Umfang oder Anwendungsbereich des vollstreckbaren Titels jederzeit eingereicht werden. Eine Berufung, im Rahmen derer ein Dritter Anspruch auf ein Eigentumsrecht bzw. ein anderes dingliches Recht an dem beschlagnahmten Vermögenswert erhebt, kann binnen 15 Tagen ab dem Verkauf bzw. Datum der Zwangsübergabe des Vermögenswerts eingereicht werden. Das Versäumnis, innerhalb der vorgenannten Frist eine Berufung einzulegen, hindert den Dritten nicht daran, im Wege eines gesonderten Antrags von seinem Recht Gebrauch zu machen.

Wird der Berufung gegen die Vollstreckung stattgegeben, so erklärt das Gericht den angefochtenen vollstreckbaren Titel gegebenenfalls für nichtig oder erlässt eine Entscheidung über die Berichtigung, Aufhebung oder Einstellung der Vollstreckungsmaßnahme selbst, die Aufhebung oder Klärung des vollstreckbaren Titels oder die Umsetzung der Vollstreckungsmaßnahme, deren Erfüllung verweigert wurde. Wird die Berufung abgelehnt, kann der Berufungskläger auf Antrag zur Entschädigung des durch die verspätete Vollstreckung entstandenen Schadens verpflichtet werden, und wenn die Berufung bösgläubig eingelegt wurde, wird auch eine Geldstrafe verhängt.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Bestimmte bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sind ausgenommen. In Bezug auf bewegliche Vermögenswerte umfassen die Ausnahmen: Güter für den persönlichen Gebrauch oder Haushaltsgegenstände, die für das tägliche Leben des Schuldners und seiner Familie unentbehrlich sind; religiöse Gegenstände; Gegenstände, die für behinderte Personen und zur Pflege kranker Menschen unentbehrlich sind; eine dreimonatige Lebensmittelversorgung des Schuldners und seiner Familie und, falls der Schuldner ausschließlich landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die bis zur nächsten Ernte benötigten Lebensmittel; Tiere zur Sicherung des Lebensunterhalts und das bis zur nächsten Ernte benötigte Futter für diese Tiere; den vom Schuldner und seiner Familie für drei Wintermonate benötigten Brennstoff; persönliche oder die Familie betreffende Briefe, Fotos und Bilder usw.

Darüber hinaus kann das Gehalt bzw. die Rente des Schuldners bei Unterhaltspflichten nur bis zur Hälfte und bei anderweitigen Verpflichtungen bis zu einem Drittel des monatlichen Nettoeinkommens beschlagnahmt werden.

Wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder die regelmäßig an den Schuldner gezahlten Geldbeträge, die seinen Lebensunterhalt sichern, unter dem nationalen Nettomindestlohn liegen, darf sich die Beschlagnahme nur auf den die Hälfte des Mindestlohns übersteigenden Betrag erstrecken.

Von der Vollstreckung ausgeschlossen sind folgende Einkommenskategorien: Staatliche Leistungen und Kindergeld, Zahlungen für die Pflege eines kranken Kindes, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, staatliche Studienbeihilfen, Tagegeld usw.

Siehe auch die Antwort auf Frage 4.3.

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Letzte Aktualisierung: 08/08/2022

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