Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung

Rumänien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 248/2005 über die Freizügigkeit rumänischer Bürger darf eine minderjährige Person, die ein persönliches Reisedokument oder einen Personalausweis, eine einfache oder eine elektronische Identitätskarte besitzt und in Begleitung eines Elternteils ins Ausland reist, das rumänische Staatsgebiet ohne Einverständniserklärung des anderen Elternteils verlassen, sofern der begleitende Elternteil nachweisen kann, dass ihm das Kind durch ein endgültiges und unwiderrufliches Urteil (definitivă şi irevocabilă) eines Gerichts anvertraut worden ist oder dass er nach einem endgültigen und unwiderruflichen Gerichtsurteil (oder durch ein endgültiges Gerichtsurteil in einem nach dem 15. Februar 2013 eingeleiteten Verfahren) die alleinige elterliche Verantwortung für das Kind hat.

Eine Einverständniserklärung ist zudem nicht erforderlich, wenn dem betreffenden Elternteil die elterliche Verantwortung entzogen wurde oder wenn er kraft Gesetzes für vermisst erklärt wurde. Der begleitende Elternteil muss dies lediglich nachweisen.

Eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils, beider Eltern oder des Elternteils, dem das Kind anvertraut wurde bzw. der die alleinige elterliche Verantwortung ausübt, des überlebenden Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters ist gemäß Artikel 30 Absatz 6 Spiegelstrich 1 des Gesetzes Nr. 248/2005 auch dann nicht erforderlich, wenn die rumänische minderjährige Person ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Zielland hat und im Sinne des Gesetzes Nr. 248/2005 in Begleitung reist.

Die Grenzpolizei erlaubt begleiteten Minderjährigen die Ausreise aus Rumänien, wenn der begleitende Elternteil die Notwendigkeit der Reise ins Ausland damit begründet, dass das Kind eine medizinische Behandlung benötigt, die es in Rumänien nicht erhalten kann und ohne die sein Leben oder seine Gesundheit gefährdet wäre. Dies ist durch von einer rumänischen Gesundheitsbehörde ausgestellte oder bestätigte Unterlagen zu belegen, aus denen hervorgeht, in welchem Zeitraum und in welchem Staat/welchen Staaten die medizinische Behandlung erfolgen soll. In dem Fall ist es nicht erforderlich, dass beide Eltern, der andere Elternteil, der überlebende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter ihr Einverständnis erklärt haben. Außerdem erlaubt die Grenzpolizei begleiteten Minderjährigen die Ausreise aus Rumänien, wenn der begleitende Elternteil nachweist, dass das Kind zu Studienzwecken oder zur Teilnahme an offiziellen Wettkämpfen ins Ausland reist. Dies ist durch entsprechende Unterlagen zu belegen, aus denen hervorgeht, in welchem Zeitraum und in welchem Staat/welchen Staaten die Studien oder die Wettkämpfe stattfinden sollen. In dem Fall reicht es auch aus, wenn nur ein Elternteil sein Einverständnis erklärt hat.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Wenn beide Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung ausüben, ist für die Verbringung des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat das Einverständnis des anderen Elternteils erforderlich.

Beide Eltern üben die elterliche Verantwortung gemeinsam und gleichberechtigt aus, unabhängig davon, ob sie bei der Geburt des Kindes verheiratet waren (Artikel 503 Absatz 1 Zivilgesetzbuch).

Geschiedene Eltern üben gemeinsam die elterliche Verantwortung aus, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt hat. Das Gericht kann im Hinblick auf das Kindeswohl einem Elternteil allein die elterliche Verantwortung übertragen, wenn stichhaltige Gründe vorliegen (Artikel 397 und Artikel 398 Absatz 1 Zivilgesetzbuch).

Um eine rumänische minderjährige Person außer Landes bringen zu können, muss der begleitende Elternteil der Grenzpolizei gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 248/2005 eine entsprechende Einverständniserklärung des anderen Elternteils vorlegen. Die Erklärung darf nicht älter sein als drei Jahre.

Die Erklärung muss in Rumänien von einem Notar und im Ausland von einer rumänischen diplomatischen Vertretung oder einem rumänischen Konsulat beglaubigt werden. Wird die Erklärung ausländischen Behörden vorgelegt, muss sie entweder die gesetzlichen Voraussetzungen einer Superlegalisation erfüllen oder mit einer Apostille entsprechend dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation versehen sein. Hiervon ausgenommen sind Urkunden aus einem Staat, mit dem Rumänien einen Vertrag, ein Übereinkommen oder ein Abkommen über die Rechtshilfe in Zivil- oder Familiensachen geschlossen hat, wonach eine Superlegalisation entbehrlich ist. Die Erklärung muss in zweifacher Ausfertigung ausgestellt werden. Eine Ausfertigung muss die Begleitperson bei sich führen, und die zweite Ausfertigung wird dem Reisepass der minderjährigen Person beigefügt.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn sich die Eltern über die Ausübung ihrer Rechte oder ihrer elterlichen Pflichten nicht einigen können, trifft das Familiengericht nach Anhörung der Eltern und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer psychosozialen Untersuchung eine Entscheidung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht (Artikel 486 Zivilgesetzbuch). Das Einverständnis des anderen Elternteils für die Reise des Kindes ins Ausland kann somit durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Das Einverständnis des anderen Elternteils ist erforderlich, wenn Zweck der Auslandsreise die Änderung des Aufenthaltsorts des Kindes ist, es sei denn, die elterliche Verantwortung steht allein dem Elternteil zu, der mit dem Kind ins Ausland reisen will.

Wenn demnach die Ausübung des Sorgerechts oder der elterlichen Rechte betroffen ist, ist nach dem Zivilgesetzbuch ein Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes zusammen mit dem Elternteil, bei dem es lebt, nur mit Einwilligung des anderen Elternteils möglich. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht (Artikel 497 Zivilgesetzbuch).

Das Gesetz Nr. 248/2005 unterscheidet nicht zwischen vorübergehendem und dauerhaftem Verbringen ins Ausland.

Nach Artikel 34 des Regierungsbeschlusses Nr. 94/2006 zur Genehmigung der Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes Nr. 248/2005 wird das Muster der für die Ausreise des Minderjährigen aus Rumänien erforderlichen Einverständniserklärung von der Generalinspektion der Grenzpolizei festgelegt.

Das Gesetz Nr. 248/2005 kann im Wortlaut hier eingesehen werden.

Formulare

Muster – Elterliche Einverständniserklärung für die Ausreise des Kindes in Begleitung des anderen Elternteils  PDF (100 Kb) ro

Muster – Elterliche Einverständniserklärung für die Ausreise des Kindes in Begleitung eines anderen Erwachsenen  PDF (194 Kb) ro

Letzte Aktualisierung: 14/12/2021

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