Öffentliche Urkunden

Rumänien

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Rumänien

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Rumänisch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Rumänisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Öffentliche Urkunden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, sind beispielsweise: Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, Meldebescheinigungen, die im nationalen Personenregister (Registrul Național de Evidență a Persoanelo, RNEP) eingetragen sind, Strafregisterauszüge (oder Bescheinigungen mit dem rechtlichen Wert eines Strafregisterauszugs, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ausgestellt wurden), Urkunden über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, Staatsangehörigkeitsausweise, Gerichtsentscheidungen in Personenstandssachen (Scheidung, Adoption usw.).

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Die öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können, sind: Geburtsurkunden, denen das mehrsprachige Formular in Anhang I beigefügt ist; Lebensbescheinigungen, denen das mehrsprachige Formular in Anhang II beigefügt ist; Sterbeurkunden, denen das mehrsprachige Formular in Anhang III beigefügt ist; Heiratsurkunden, denen das mehrsprachige Formular in Anhang IV beigefügt ist; im RNEP eingetragene Meldebescheinigungen, denen das mehrsprachige Formular in Anhang X beigefügt ist; Strafregisterauszüge, denen das mehrsprachige Formular in Anhang XI beigefügt ist.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Eine aktuelle Liste der ermächtigten Dolmetscher und Übersetzer ist auf der Website des Justizministeriums hier abrufbar.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Folgende Arten von Behörden sind nach nationalem Recht befugt, beglaubigte Kopien auszustellen: Notare, Notarkammern (die Kammern können Abschriften von notariellen Urkunden ausstellen, die von Notaren erstellt wurden, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich tätig sind oder waren und deren Archive von den jeweiligen Kammern im Einklang mit dem Gesetz übernommen wurden), die konsularischen und diplomatischen Vertretungen Rumäniens im Ausland, Sekretäre von Gemeinderäten in Gemeinden und Städten, in denen es keine Notariate gibt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

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I. Beglaubigte Abschriften (nach rumänischem Recht, „copii legalizate“) werden anhand folgender, in der Beglaubigung der Abschrift enthaltener Elemente identifiziert:

  • Nummer und Datum der Erstellung;
  • Vor- und Nachname des Notars/Name des Notariats, der bzw. das die Abschrift erstellt hat.

II. Beglaubigte Übersetzungen werden anhand folgender Elemente identifiziert:

II.A. Wenn die Übersetzung von einem ermächtigten Dolmetscher und Übersetzer angefertigt wurde, dessen Unterschrift von einem Notar beglaubigt wurde:

  • Am Ende der Übersetzung fügt der ermächtigte Dolmetscher und Übersetzer die folgende Beglaubigungsklausel ein: „Ich, der/die Unterzeichnete, ............... (Vor- und Nachname wie in der Ermächtigung angegeben), Fremdsprachendolmetscher(in) und ‑übersetzer(in), der/die auf der Grundlage der vom rumänischen Justizministerium ausgestellten Ermächtigung Nr. .... vom .......... ermächtigt wurde, bestätige die Richtigkeit der Übersetzung aus der .......... Sprache in die ......... Sprache, dass der mir vorgelegte Text vollständig und ohne Auslassungen übersetzt wurde und dass die Übersetzung den Inhalt oder die Bedeutung des Dokuments nicht verfälscht hat. Das Dokument, das vollständig/auszugsweise übersetzt werden soll, hat insgesamt ... Seiten, ist versehen mit dem Namen/Titel ....., wurde von ............. ausgestellt und mir vollständig/auszugsweise vorgelegt. Die Übersetzung des Dokuments hat insgesamt ... Seiten und wurde gemäß dem schriftlichen Antrag mit der Nr. ..../TT.MM.JJJJ erstellt und wird in meinem Archiv aufbewahrt. Ich habe gegen Quittung/Steuerquittung/Zahlungsauftrag Nr. ..../TT.MM.JJJJ eine Gebühr in Höhe von .... RON erhalten. ERMÄCHTIGTE(R) DOLMETSCHER(IN) UND ÜBERSETZER(IN) ......................... (Unterschrift und Stempel)“.

Eine Abschrift des übersetzten Dokuments wird der Übersetzung beigefügt. Stempel und Unterschrift des ermächtigten Dolmetschers und Übersetzers werden so auf den Seitenrändern der miteinander verbundenen Blätter platziert, dass der Stempel auf allen nummerierten, gehefteten, zusammengenähten oder gebundenen Seiten des Dokuments zu sehen ist.

  • Anschließend wird die Unterschrift des ermächtigten Dolmetschers/Übersetzers von einem Notar, einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung beglaubigt und bestätigt, dass die wesentlichen Voraussetzungen erfüllt sind, d. h. Datum (Jahr, Monat, Tag), Vor- und Nachname des ermächtigten Dolmetschers und Übersetzers, persönliches Erscheinen des ermächtigten Dolmetschers und Übersetzers/Hinterlegung einer Unterschriftenprobe beim Notariat, Klassifizierung des zur Übersetzung vorgelegten Dokuments gemäß dem Gesetz und Bestätigung der Unterschrift des Übersetzers auf der Übersetzung, gefolgt von der Unterschrift und dem Stempel des Notars; der Stempel des Notars wird so auf den Seitenrändern der miteinander verbundenen Blätter platziert, dass er auf allen Seiten des Dokuments zu sehen ist.

Hinweis: Wird das Dokument aus dem Rumänischen in eine Fremdsprache oder aus einer Fremdsprache in eine andere Fremdsprache übersetzt, müssen sowohl die Beglaubigung der Übersetzung als auch die Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers durch den Notar in der Fremdsprache erfolgen, in der die Übersetzung angefertigt wurde.

II.B. Wenn die Übersetzung von einem Notar angefertigt wurde (wenn die Fremdsprache seine Muttersprache ist oder wenn er vom Justizministerium als Dolmetscher oder Übersetzer ermächtigt wurde):

  • Nummer und Datum der Beglaubigung der Übersetzung, Vor- und Nachname des Notars, der die Übersetzung angefertigt hat, seine Muttersprache oder gegebenenfalls die Nummer der vom Justizministerium ausgestellten Ermächtigung als ermächtigter Dolmetscher und Übersetzer.

Sonstige Elemente und Merkmale zur Identifizierung von Übersetzungen, die von Notaren angefertigt wurden:

  • Eine Abschrift des übersetzten Dokuments wird der Übersetzung beigefügt. Der Stempel des Notars wird so auf den Seitenrändern der miteinander verbundenen Blätter platziert, dass der Stempel auf allen, nummerierten, gehefteten, zusammengenähten oder gebundenen Seiten des Dokuments zu sehen ist.
  • Am Ende der Übersetzung wird die Beglaubigung der Übersetzung (ausdrücklich gesetzlich geregelt im Einklang mit dem nachstehenden Anhang) eingefügt, durch die bescheinigt wird, dass die Übersetzung korrekt ist, dass der zu übersetzende Text vollständig und ohne Auslassungen übersetzt wurde und die Übersetzung den Inhalt oder die Bedeutung des Textes nicht verfälscht hat. Die Beglaubigung enthält außerdem folgende Angaben: die Muttersprache oder gegebenenfalls Nummer und Datum der Ausstellung der Ermächtigung des Übersetzers und Dolmetschers, Sprache der Beglaubigung, Klassifizierung des zur Übersetzung vorgelegten Dokuments nach Maßgabe des Gesetzes usw.
  • Es folgen Unterschrift und Stempel des Notars.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

  • Beglaubigte Abschriften können auf Grundlage des Originals oder gegebenenfalls eines Duplikats (in Fällen, in denen das Gesetz vorsieht, dass Parteien einer notariellen Beurkundung anstelle von Originalen Duplikate der Urkunden ausgehändigt werden) angefertigt werden.
  • Es kann eine beglaubigte Abschrift des gesamten Dokuments oder gegebenenfalls bestimmter Teile davon angefertigt werden. Im letzteren Fall wird das Wort „AUSZUG“ auf der Abschrift oberhalb der Wiedergabe des Inhalts des Dokuments angebracht, und in die Beglaubigung der Abschrift wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
  • Der Inhalt der Beglaubigung von Abschriften ist gesetzlich geregelt und umfasst: a) eine Bescheinigung, dass die Abschrift mit dem vorgelegten Dokument übereinstimmt, b) den Status des Dokuments, c) die Unterschrift des Sekretärs, der den Textabgleich vorgenommen hat, d) die Bezeichnung des Dokuments, so wie sie aus dem Dokument selbst hervorgeht, oder in Ermangelung dessen eine Bezeichnung, die dem durch das Dokument begründeten Rechtsverhältnis entspricht.
  • Auf der Abschrift des Dokuments wird unmittelbar unter dem Text ein Stempel mit folgendem Wortlaut platziert: „Beglaubigung auf der Rückseite“ oder gegebenenfalls „Beglaubigung siehe unten“.
  • Die Beglaubigung wird je nach Fall auf der Rückseite des beglaubigten Dokuments (wenn es sich um ein einseitiges Dokument handelt) oder unter dem Dokument (wenn der Text des Dokuments auf der Rückseite oder auf mehreren Seiten fortgesetzt wird) eingefügt.
  • Dokumente, die mehrere Seiten umfassen, werden zusammengenäht oder gebunden. In diesem Fall sowie in dem Fall, dass die Beglaubigung der Urkunde als Anhang beigefügt wird, wird der Stempel des Notars auf den miteinander verbundenen Blättern des Schriftstücks oder teilweise auf einer Seite des Schriftstücks und teilweise auf dem Anhang platziert.
  • Beglaubigte Abschriften aus notariellen Archiven sind sechs Monate gültig (die Beglaubigung bezieht sich auf die Herkunft des Dokuments: notarielles Archiv oder gegebenenfalls von den Parteien zur Verfügung gestellt). Beglaubigte Abschriften von Dokumenten, die von den Parteien vorgelegt werden, haben keine beschränkte Gültigkeitsdauer.
  • Die Beglaubigung wird mit der Unterschrift des Notars oder eines Sekretärs des Notariats versehen, der die Kopie mit dem Original abgeglichen hat, oder gegebenenfalls mit der Unterschrift des Konsuls.
  • Die beglaubigte Kopie trägt den Stempel des Notars oder gegebenenfalls des Konsuls sowie ein Prägesiegel.
Letzte Aktualisierung: 03/08/2023

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