Fachgerichte

Slowakei

Dieser Abschnitt informiert über die Fachgerichtsbarkeit in der Slowakei.

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Slowakei

Verwaltungsgerichte

Verwaltungssachen fallen überwiegend in die Zuständigkeit der Regionalgerichte (krajský súd) und des Obersten Gerichts der Slowakischen Republik (Najvyšší súd Slovenskej republiky).

In der Slowakei gibt es keine gesonderten Verwaltungsgerichte. Stattdessen gibt es Fachkammern, die mit Verwaltungsrichtern besetzt sind.

Fachgerichte

Das Verfassungsgericht

Das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik (Ústavný súd Slovenskej republiky) ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, das befugt ist, über die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsvorschriften zu entscheiden.

Das Verfassungsgericht hat seinen Sitz in Košice (Hlavná 110, Košice 042 65) und verfügt über eine Außenstelle in Bratislava (Župné námestie 12).

Zuständigkeiten

Das Verfassungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verfassung der Slowakischen Republik über die Vereinbarkeit von:

  • Gesetzen mit der Verfassung, den Verfassungsgesetzen und den völkerrechtlichen Verträgen, zu denen der Nationalrat der Slowakischen Republik seine Zustimmung erklärt hat und die nach den gesetzlich festgelegten Verfahren ratifiziert und verkündet wurden
  • Regierungsverordnungen und allgemeingültigen Rechtsnormen der Ministerien und anderer zentraler Regierungsstellen mit der Verfassung, den Verfassungsgesetzen und den völkerrechtlichen Verträgen, zu denen der Nationalrat der Slowakischen Republik seine Zustimmung erklärt hat und die nach den gesetzlich festgelegten Verfahren ratifiziert und verkündet wurden, sowie den Gesetzen
  • allgemeingültigen Verordnungen mit der Verfassung (Artikel 68), den Verfassungsgesetzen und den völkerrechtlichen Verträgen, zu denen der Nationalrat der Slowakischen Republik seine Zustimmung erklärt hat und die nach den gesetzlich festgelegten Verfahren ratifiziert und verkündet wurden, sowie den Gesetzen, sofern nicht ein anderes Gericht zu entscheiden hat
  • allgemeingültigen Rechtsnormen lokaler Regierungsstellen und allgemeingültigen Verordnungen von Organen der lokalen Selbstverwaltung (nach Artikel 71 Absatz 2) mit der Verfassung, den Verfassungsgesetzen und den völkerrechtlichen Verträgen, die nach den gesetzlich festgelegten Verfahren verkündet wurden, sowie den Gesetzen, den Regierungsverordnungen und den allgemeingültigen Rechtsnormen der Ministerien und anderer zentraler Regierungsstellen, sofern nicht ein anderes Gericht zu entscheiden hat

Ferner entscheidet das Verfassungsgericht über:

  • die Konformität der ausgehandelten völkerrechtlichen Verträge, die sowohl der Zustimmung des Nationalrats der Slowakischen Republik bedürfen als auch mit der Verfassung und/oder einem Verfassungsgesetz vereinbar sein müssen
  • die Vereinbarkeit des Gegenstands eines Referendums, das als Reaktion auf eine Bürgerpetition oder eine Entschließung des Nationalrats der Slowakischen Republik (nach Artikel 95 Absatz 1 der Verfassung) abgehalten werden soll, mit der Verfassung oder einem Verfassungsgesetz
  • Kompetenzstreitigkeiten zwischen zentralen Regierungsstellen, sofern nicht nach dem Gesetz ein anderes Staatsorgan über diese Streitigkeiten zu entscheiden hat
  • Beschwerden natürlicher oder juristischer Personen wegen Verletzung ihrer grundlegenden Menschenrechte oder Freiheiten aus einem völkerrechtlichen Vertrag, der von der Slowakischen Republik ratifiziert und nach den gesetzlich festgelegten Verfahren verkündet wurde, sofern nicht ein anderes Gericht über den Schutz dieser Rechte und Freiheiten zu entscheiden hat
  • Beschwerden von Organen der lokalen Selbstverwaltung wegen der Verfassungs- oder Rechtswidrigkeit von Beschlüssen oder Maßnahmen in Angelegenheiten der lokalen Selbstverwaltung, sofern nicht ein anderes Gericht über deren Schutz zu entscheiden hat
  • die Auslegung der Verfassung oder eines Verfassungsgesetzes im Streitfall
  • Beschwerden gegen eine Entscheidung, mit der das Mandat eines Parlamentsmitglieds für gültig oder ungültig erklärt wird;
  • die Verfassungs- und Rechtmäßigkeit der Wahl des Präsidenten der Slowakischen Republik sowie der Wahlen zum Nationalrat der Slowakischen Republik, zu den Organen der lokalen Selbstverwaltung und zum Europäischen Parlament
  • Beschwerden gegen das Ergebnis eines Referendums oder das Ergebnis einer Volksabstimmung über die Absetzung des Präsidenten der Slowakischen Republik
  • die Verfassungs- und Rechtmäßigkeit eines Beschlusses zur Auflösung einer politischen Partei oder Bewegung oder zur Aussetzung ihrer Tätigkeit
  • eine vom Nationalrat eingeleitete Amtsenthebung des Präsidenten der Slowakischen Republik wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Verfassung oder wegen Hochverrats
  • die Vereinbarkeit eines Beschlusses, mit dem der Ausnahmezustand oder der Notstand erklärt wird, sowie der damit zusammenhängenden weiteren Beschlüsse, mit der Verfassung oder einem Verfassungsgesetz

Zusammensetzung des Gerichts

Das Verfassungsgericht besteht aus 13 Richtern.

Die Richter am Verfassungsgericht werden vom Präsidenten der Slowakischen Republik auf Vorschlag des Nationalrats der Slowakischen Republik für eine Amtszeit von 12 Jahren ernannt. Der Nationalrat muss doppelt so viele Bewerber für das Richteramt benennen, wie vom Präsidenten ernannt werden sollen.

Weitere Informationen

Das Verfassungsgericht entscheidet in Spruchkörpern mit jeweils drei Mitgliedern oder im Plenum.

Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind endgültig und können daher nicht angefochten werden.

Das Verfassungsgericht kann ein Verfahren einleiten auf Antrag:

  • mindestens eines Fünftels aller Mitglieder des Nationalrats der Slowakischen Republik
  • des Präsidenten der Slowakischen Republik
  • der Regierung der Slowakischen Republik
  • eines Gerichts
  • des Generalstaatsanwalts (generálny prokurátor)
  • einer Person, über deren Rechte nach Artikel 127 (Beschwerden natürlicher oder juristischer Personen) oder Artikel 127a (Beschwerden von Organen der lokalen Selbstverwaltung) entschieden werden soll
  • des Obersten Rechnungshofs der Slowakischen Republik (Najvyšší kontrolnýúrad Slovenskej republiky) nach Artikel 126 Absatz 2 (Prüfung, ob der Oberste Rechnungshof zuständig ist oder nicht)
  • des Präsidenten des Justizrats der Slowakischen Republik in Angelegenheiten, die die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsvorschriften nach Artikel 125 Absatz 1 in Bezug auf die Rechtspflege betreffen
  • des Ombudsmanns in Angelegenheiten, die die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsvorschriften nach Artikel 125 Absatz 1 betreffen, wenn durch die weitere Anwendung dieser Rechtsvorschriften die Grundrechte oder Grundfreiheiten oder die Menschenrechte oder grundlegenden Freiheiten aus einem völkerrechtlichen Vertrag, der von der Slowakischen Republik ratifiziert und nach den gesetzlich festgelegten Verfahren verkündet wurde, gefährdet werden könnten
  • einer Person, die eine Prüfung durch den Obersten Rechnungshof der Slowakischen Republik in dem in Artikel 126 Absatz 2 vorgesehenen Fall beanstanden will

Rechtsdatenbank

Über die Website des Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik kann kostenlos Einsicht genommen werden in:

  • Entscheidungen des Gerichts
  • die Sammlung der Beschlüsse und Urteile
  • Pressemitteilungen
  • internationale Tätigkeiten
  • Informationen über das Gericht

Das Spezialisierte Strafgericht

Das Spezialisierte Strafgericht (Špecializovaný trestný súd) wurde 2009 als Nachfolgeinstitution des Sondergerichts geschaffen, um Straf- und andere Rechtssachen zu verhandeln, die nach dem Gesetz (Strafprozessordnung) in einem Gerichtsverfahren entschieden werden. Es ist ein erstinstanzliches Gericht mit dem Status eines Regionalgerichts. Die Zuständigkeiten und Aufgaben des Gerichts sind in § 14 des Gesetzes Nr. 301/2005 (Strafprozessordnung) geregelt.

Kontaktdaten des Spezialisierten Strafgerichts der Slowakischen Republik:

Anschrift: Suvorovova č. 5/A, P.O.BOX 117, 902 01 Pezinok
Tel.: +421 33 69 031 14
Fax: +421 33 69 032 72

Zuständigkeiten

Das Spezialisierte Strafgericht ist für Verfahren zuständig, die folgende Straftaten betreffen:

  • vorsätzliche Tötung
  • Manipulation der öffentlichen Auftragsvergabe und öffentlicher Versteigerungen nach § 266 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs
  • Fälschung und Nachahmung von Zahlungsmitteln und Wertpapieren nach § 270 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs
  • Amtsmissbrauch nach § 326 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit Straftaten nach Buchstabe b, c, e, f, g, h, i, l oder m
  • Bestechlichkeit nach den §§ 328 bis 330 des Strafgesetzbuchs
  • Bestechung nach den §§ 332 bis 334 des Strafgesetzbuchs
  • indirekte Korruption nach § 336 des Strafgesetzbuchs
  • Wahlbestechung nach § 336a des Strafgesetzbuchs
  • Sportkorruption nach § 336b des Strafgesetzbuchs
  • Bildung, Organisation oder Förderung einer kriminellen Vereinigung und besonders schwere Straftaten krimineller Vereinigungen
  • Terrorismus
  • Vermögensstraftaten nach Titel Vier im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs und Wirtschaftsstraftaten nach Titel Fünf im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs, wenn durch die Straftat ein Schaden verursacht oder ein Vorteil erlangt wird, der mindestens dem 25 000-Fachen des geringfügigen Schadens nach dem Strafgesetzbuch entspricht, oder wenn das Ausmaß der begangenen Straftat mindestens dem 25 000-Fachen des geringfügigen Schadens nach dem Strafgesetzbuch entspricht
  • Schädigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union
  • Straftaten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a bis l oder m genannten Straftaten, sofern die Voraussetzungen für verbundene Verfahren erfüllt sind
  • Extremismus nach § 140a des Strafgesetzbuchs
Letzte Aktualisierung: 27/02/2023

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