Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Kommunikation mit Gerichten

Slowakei
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Ist es möglich, über das Internet ein Gerichtsverfahren anzustrengen?

Gerichtsverfahren können über das Internet eingeleitet werden oder genauer gesagt können Klagen und andere Anträge elektronisch eingereicht werden, sofern sie über eine zertifizierte elektronische Signatur verfügen.

2 Wenn ja, für welche Arten von Rechtssachen steht der Online-Dienst zur Verfügung? Gibt es Verfahren, die ausschließlich über das Internet eingeleitet werden?

Klagen und Anträge jeglicher Art können elektronisch eingereicht werden. Wird in einer Rechtssache ein elektronischer Antrag ohne Autorisierung (d. h. ohne zertifizierte elektronische Signatur) gestellt, muss dieser anschließend innerhalb von 10 Tagen in Papierform nachgereicht oder elektronisch mit einer zertifizierten elektronischen Signatur noch einmal eingereicht werden; anderenfalls wird der Antrag vom Gericht nicht bearbeitet. Der Antragsteller wird vom Gericht nicht ausdrücklich aufgefordert, die Unterlagen nachzureichen.

Geht es um nicht streitige Angelegenheiten, kann der Antrag vor jedem beliebigen Bezirksgericht gestellt werden. Das Gericht ist verpflichtet, den Antrag in seinem Register zu erfassen und unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Ein solcher Antrag hat dieselbe Wirkung wie die Antragstellung bei dem zuständigen Gericht.

3 Ist der Online-Dienst rund um die Uhr oder nur zu bestimmten Zeiten verfügbar? Falls Letzteres zutrifft, zu welchen Zeiten ist der Dienst verfügbar?

Jederzeit.

4 Müssen die Klagegründe in einem bestimmten Format übermittelt werden?

Ein bestimmtes Format ist nicht erforderlich; die Klagen werden anhand ihres Inhalts beurteilt. Fehlt bei einer Klage eine bestimmte Angabe, erlässt das Gericht eine Entscheidung, mit der die Partei auffordert wird, ihre Klage innerhalb einer Frist von mindestens 10 Tagen zu korrigieren oder zu ergänzen.

5 Wie wird die Sicherheit der Datenübermittlung und Datenspeicherung gewährleistet?

Die Bedingungen für die Speicherung und Übermittlung von Daten sind in der Durchführungsverordnung Nr. 543/2005 über die Verwaltung und Amtsordnung der Bezirksgerichte, Regionalgerichte, des Fachgerichts und der Militärgerichte in der jeweils geltenden Fassung geregelt (zák. č. 543/2005 Z. z. v znení neskorších zmien doplnení – Spravovacom a kancelárskom poriadku pre okresné súdy, krajské súdy, Špeciálny súd a vojenské súdy).

a) Das Verfahren für die Annahme von Anträgen über das Internet mit einer zertifizierten elektronischen Signatur ist im Gesetz Nr. 215/2002 über die elektronische Signatur und zur Änderung bestimmter Gesetze in der durch das Gesetz Nr. 679/2004 (zák. č. 215/2002 Z. z. o elektronickom podpise a o zmene a doplnení niektorých zákonov v znení zákona č. 679/2004 Z .z.) und der durch die Verordnung Nr. 542/2002 über die Methode und den Vorgang der Nutzung elektronischer Signaturen in Geschäfts- und Verwaltungsbeziehungen des Nationalen Sicherheitsamts (vyhláška NBÚ č. 542/2002 z. z. o spôsobe a postupe používania elektronického podpisu v obchodnom) geänderten Fassung geregelt. Ein elektronisch eingegangener Antrag wird an die Poststelle weitergeleitet, die damit nach Maßgabe von Paragraf 129 des Gesetzes über die Vorschriften in Bezug auf die Verwaltung und Amtsordnung der Bezirksgerichte, Regionalgerichte, des Fachgerichts und der Militärgerichte verfährt. Gerichtliche Poststellen dokumentieren mithilfe einer Softwareanwendung die Anträge;

b) Anträge ohne zertifizierte elektronische Signatur werden umgehend an die Poststelle weitergeleitet, die gemäß Paragraf 129 des Gesetzes über die Vorschriften in Bezug auf die Verwaltung und Amtsordnung der Bezirksgerichte, Regionalgerichte, des Fachgerichts und der Militärgerichte verfährt.

6 Bedarf es einer Art von elektronischer Signatur und/oder eines Zeitstempels?

Ein elektronisch gestellter Antrag ohne zertifizierte elektronische Signatur muss anschließend innerhalb von 10 Tagen in Papierform oder elektronisch mit einer zertifizierten elektronischen Signatur nachgereicht werden; anderenfalls wird der Antrag vom Gericht nicht bearbeitet. Ein Antrag mit einer zertifizierten elektronischen Signatur muss nicht ergänzt werden. Der genaue Zeitpunkt des Antragseingangs wird vermerkt und dokumentiert.

7 Fallen Gerichtsgebühren an? Wenn ja, wie sehen die Zahlungsmodalitäten aus und unterscheiden sie sich in ihrer Höhe von den Gebühren für nicht elektronische Verfahren?

Ja, Gerichtsgebühren fallen für die Ausstellung einer Ausfertigung der Klage samt ihrer Anhänge an, die die Fallakte bilden. Wird eine Klage mit zertifizierter elektronischer Signatur elektronisch eingereicht (nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 215/2002 über die elektronische Signatur und zur Änderung bestimmter Gesetze in der durch das Gesetz Nr. 679/2004 und die Verordnung Nr. 542/2002 über die Methode und den Vorgang der Nutzung elektronischer Signaturen in Geschäfts- und Verwaltungsbeziehungen des nationalen Sicherheitsamts in der geänderten Fassung), so wird für die Ausstellung einer Ausfertigung der Klage mit ihren Anhängen, die den Parteien zuzustellen ist, eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 0,10 EUR pro Seite, mindestens jedoch 10 EUR je Klage oder Antrag auf Verfahrenseröffnung (einschließlich aller Anhänge), und mindestens 3 EUR für alle sonstigen Dokumente mit entsprechenden Anhängen (Nummer 20a des Anhangs zum Gesetz Nr. 71/1992 über Gerichtsgebühren in der jeweils geltenden Fassung (zákon č. 71/1992 Zb. o súdnych poplatkoch v znení neskorších zmien a doplnení).

8 Ist es möglich, eine Klage, die über das Internet erhoben wurde, zurückzuziehen?

Ja, jeder Antrag kann ganz oder teilweise zurückgezogen werden. Dabei ist unerheblich, wie der Antrag gestellt wurde.

9 Wenn über das Internet Klage erhoben wurde, kann bzw. muss der Beklagte auf demselben Weg antworten?

Der Beklagte kann das Internet dafür benutzen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet.

10 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte auf die Klage antwortet?

Das für elektronische Anträge geltende Verfahren ist im Gesetz Nr. 543/2005 über die Verwaltung und Amtsordnung der Bezirksgerichte, Regionalgerichte, des Fachgerichts und der Militärgerichte (in der jeweils geltenden Fassung) geregelt.

11 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte nicht auf die Klage antwortet?

Das für elektronische Anträge geltende Verfahren ist im Gesetz Nr. 543/2005 über die Verwaltung und Amtsordnung der Bezirksgerichte, Regionalgerichte, des Fachgerichts und der Militärgerichte (in der jeweils geltenden Fassung) geregelt.

12 Können einem Gericht Unterlagen in elektronischer Form zugeleitet werden? Wenn ja, in welcher Art von Verfahren und unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?

Beweismittel sind jegliche Mittel, mit denen die Umstände einer Angelegenheit festgestellt werden können; ein Nachweis kann jedes Mittel sein, mit dem der Sachverhalt feststellbar ist. Sie sind in allen Verfahrensarten zulässig. Unterlagen können einem Gericht vorbehaltlich der in Paragraf 125 der Zivilstreitordnung (Civilný sporový poriadok) dargelegten Bedingungen vorgelegt werden.

13 Können gerichtliche Schriftstücke sowie insbesondere gerichtliche Entscheidungen über das Internet zugestellt werden?

Nach Maßgabe von Paragraf 105 der Zivilstreitordnung werden Schriftstücke auch über das Internet zugestellt. Ein Schriftstück eines Gerichts gilt am fünften Tag nach der Übermittlung als zugestellt, auch wenn der Adressat es nicht gelesen hat.

Von der elektronischen Zustellung ausgenommen sind Urteile, andere Gerichtsentscheidungen, Vorladungen und sonstige Schriftstücke, die laut Gesetz persönlich zuzustellen sind. Ein Urteil kann nur persönlich zugestellt werden; eine elektronische Zustellung ist unzulässig.

14 Können gerichtliche Entscheidungen in elektronischer Form ergehen?

Nein. Ein Urteil wird mithilfe von Informationstechnologie sowie einem Formular mit einem vorgedruckten Staatswappen der Slowakischen Republik und dem folgenden Text aufgesetzt: „Urteil im Namen der Slowakischen Republik“. Ein schriftliches Urteil wird vom Vorsitzenden des Richtergremiums oder dem Einzelrichter unterzeichnet.

15 Ist es möglich, über das Internet Rechtsmittel einzulegen, und kann die diesbezügliche Entscheidung über das Internet zugestellt werden?

Rechtsmittel können über das Internet eingelegt werden. Wird ein Rechtsmittel elektronisch ohne eine zertifizierte elektronische Signatur eingelegt, muss es anschließend innerhalb von 10 Tagen in Papierform oder elektronisch mit einer zertifizierten elektronischen Signatur nachgereicht werden. Kommt der Rechtsmittelführer dem nicht nach, wird der Antrag nicht bearbeitet. Eine Entscheidung über ein Rechtsmittel kann nicht über das Internet erfolgen; sie darf ausschließlich in Papierform ergehen.

16 Ist es möglich, Vollstreckungsverfahren über das Internet einzuleiten?

Ein Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung kann über das Internet eingereicht werden. Fehlt dem Antrag jedoch eine zertifizierte elektronische Signatur, muss er anschließend innerhalb von 10 Tagen in Papierform oder elektronisch mit einer zertifizierten elektronischen Signatur nachgereicht werden. Kommt die Partei dem nicht nach, wird der Antrag nicht bearbeitet.

17 Können sich die Parteien oder ihre Rechtsvertreter online über eine Rechtssache informieren? Wenn ja, wie?

Die Parteien und ihre Rechtsvertreter können nur persönlich und ausschließlich in Anwesenheit eines Gerichtsbediensteten Einsicht in die Fallakten nehmen.

Auf der Website des Justizministeriums der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky) kann eine Datenbank mit Gerichtsentscheidungen abgefragt werden. Jeder kann Gerichtsentscheidungen suchen und einsehen; die Abfrage einer Entscheidung kann anhand des Datums ihres Erlasses, des über die Rechtssache entscheidenden Gerichts, des Aktenzeichens, der Art und des Charakters der Entscheidung, des Gebiets der Rechtsvorschrift, der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und des Vor- und Nachnamens des Richters oder Justizbeamten, der die Entscheidung erlassen hat, oder über die Eingabe des Wortlauts der Entscheidung (sogenannter Volltext) erfolgen.

Letzte Aktualisierung: 22/04/2022

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