Unterhaltspflichten

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Slowakei

Familienrecht – Unterhaltspflichten


*muss ausgefüllt werden

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

In der Slowakei liegt die Zuständigkeit für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 27 Absatz 1 beim Bezirksgericht Banská Bystrica (Okresný súd Banská Bystrica).

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 32 Absatz 2 ist das jeweilige Regionalgericht (krajský súd) zuständig. Rechtsbehelfe sind bei dem Bezirksgericht (okresný súd) einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Der Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 33 ist in der Slowakei nach Artikel 419 bis 457 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 160/2015) die Rechtsmittelprüfung (dovolanie). Die Rechtsmittelprüfung wird bei dem Gericht beantragt, das erstinstanzlich entschieden hat. Das Oberste Gericht (najvyšší súd) entscheidet über die Angelegenheit.

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Für die Zwecke des Artikels 19 der Verordnung sind die slowakischen Gerichte nach den Paragraphen 397 bis 418 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 160/2015) im Zuge einer Überprüfung der Rechtssache (obnova konania) zur Änderung von Entscheidungen befugt. Anträge auf Überprüfung einer Rechtssache werden seitens des Gerichts geprüft, das die erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat.

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Die Zentrale Behörde nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung ist:

Centrum pre medzinárodnoprávnu ochranu detí a mládeže
(Zentrum für den internationalen Rechtsschutz von Kindern und Jugendlichen)

Anschrift:

Špitálska 25-27

Postfach 57

814 99 Bratislava

Telefon: +421 2 20 45 82 00

E-Mail: info@cipc.gov.sk

Website: http://www.cipc.gov.sk

Artikel 71 1. (e) – Öffentliche Stellen

Es werden keine Angaben gemacht, da das Zentrum für den internationalen Rechtsschutz von Kindern und Jugendlichen sämtliche Aufgaben der Zentralen Behörde in der Slowakischen Republik wahrnimmt.

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Für die Zwecke des Artikels 21 der Verordnung ist das jeweilige Bezirksgericht Banská Bystrica (Okresný súd Banská Bystrica) für die Vollstreckung zuständig, das dann als Vollstreckungsgericht (exekučný súd) fungiert.

Name und Kontaktdaten:

Bezirksgericht Banská Bystrica - Büro für Mahn- und Vollstreckungsverfahren (Okresný súd Banská Bystrica - Pracovisko upomínacieho a exekučného konania)
Zvolenská cesta 14
974 05 Banská Bystrica

Slowakische Republik

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Für Übersetzungen der in den Artikeln 20, 28 und 40 genannten Schriftstücke sind Slowakisch und Tschechisch zugelassen.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden gemäß Artikel 59 sind von den slowakischen Zentralen Behörden Slowakisch, Tschechisch, Englisch und Deutsch zugelassen.

Letzte Aktualisierung: 09/02/2024

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