Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Tschechien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?

1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert

In der Tschechischen Republik gibt es kein eigenes Verfahren für Bagatellsachen. Bagatellsachen (d. h. der Schwerpunkt liegt auf der Höhe der finanziellen Entschädigung) werden nur in Berufungsverfahren berücksichtigt.

1.2 Anwendung des Verfahrens

In Artikel 202 Absatz 2 der tschechischen Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass eine Berufung gegen Urteile nur zulässig ist, wenn der Streitwert 10 000 CZK ohne Zinsen und die Gebühren im Rahmen der Klage übersteigt. Dies gilt nicht für Versäumnisurteile.

Gegen Versäumnisurteile kann folglich auch dann Berufung eingelegt werden, wenn der Streitwert unter 10 000 CZK liegt.

In Artikel 238 Absatz 1 Buchstabe c der tschechischen Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass eine auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützte Anfechtung eines Urteils oder Beschlusses nur zulässig ist, wenn der Streitwert im Tenor des angefochtenen Urteils 50 000 CZK übersteigt (ohne Zinsen und die Gebühren im Rahmen der Klage). Dies gilt nicht für den Fall vertraglich festgelegter Verbraucherbeziehungen oder Arbeitsbeziehungen.

1.3 Vordrucke

Es gibt keine besonderen Formblätter für Bagatellverfahren.

1.4 Beistand

Gemäß der tschechischen Zivilprozessordnung ist das Gericht dazu verpflichtet, die Parteien über ihre Verfahrensrechte und -pflichten zu belehren. Es ist gesetzlich festgelegt, zu welchen Hinweisen das Gericht in einer bestimmten Verfahrenssituation verpflichtet ist.

1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung

Für die Vorlage, Würdigung und Erlangung von Beweisen gelten unabhängig vom Streitwert dieselben Vorschriften wie im Zivilverfahren.

1.6 Schriftliches Verfahren

In den Rechtsvorschriften über das Verfahren für geringfügige Forderungen sind keine Ausnahmen bezüglich der Form des Verfahrens festgelegt.

1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung

Die Urteilsgestaltung im Bagatellverfahren unterscheidet sich nicht von der Urteilsgestaltung in anderen Verfahren.

1.8 Übernahme der Prozesskosten

Für die Kostenerstattung gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.

1.9 Möglichkeit der Anfechtung

Wie vorstehend dargelegt wurde, ist eine Berufung bei Urteilen nur zulässig, wenn der Streitwert 10 000 CZK ohne Zinsen und die Gebühren im Rahmen der Klage übersteigt. Dies gilt nicht für Versäumnisurteile.

Letzte Aktualisierung: 31/03/2021

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