Recht der Mitgliedstaaten

Tschechien

Diese Seite informiert über das tschechische Rechtssystem und gibt einen Überblick über das Recht der Tschechischen Republik.

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Rechtsquellen

Das tschechische Recht, das Teil der kontinentaleuropäischen Rechtskultur ist, fußt auf kodifiziertem Recht und umfasst Gesetze und andere Rechtsinstrumente, vom tschechischen Parlament [Parlament ČR] ratifizierte völkerrechtliche Verträge sowie Urteile des Verfassungsgerichts [Ústavní soud], mit denen Rechtsvorschriften ganz oder teilweise aufgehoben werden.

Typologie der Rechtsakte – Beschreibung

Die Rechtsordnung der Tschechischen Republik besteht aus dem von der Legislative gesetzten Recht und allen sich daraus ergebenden Rechtsvorschriften.

Die wichtigsten Instrumente des gesetzten Rechts sind die Gesetze (zákony), d. h. Zusammenstellungen von Verhaltensregeln für die wichtigsten Bereiche des persönlichen und gesellschaftlichen Lebens. Umfangreiche Gesetze, die Gesetzbücher (zákoníky), fassen die detaillierten Regelungen für einen ganzen Rechtsbereich systematisch zusammen. Gesetze, die einen ganzen Bereich des Verfahrensrechts betreffen und detaillierte verfahrensrechtliche Bestimmungen enthalten, werden als Prozessordnungen (řády) bezeichnet. Die grundlegenden Rechtssätze über die Staatsordnung und die Bürger- und Menschenrechte (darunter die Verfassung der Tschechischen Republik und die Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten) werden als Verfassungsnormen (ústavní zákony) bezeichnet, für deren Annahme ein besonderes Verfahren vorgeschrieben ist.

Die Gesetze werden durch ausführende Verordnungen ergänzt: Rechtsverordnungen, Erlasse von Ministerien und zentralen staatlichen Organen und von autonomen regionalen Verwaltungseinheiten.

Das tschechische Recht schließt auch völkerrechtliche Verträge ein, die vom Parlament ratifiziert wurden und damit für die Tschechische Republik verbindlich sind. Völkerrechtliche Verträge haben Vorrang vor anderen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, wenn es in einzelnen Punkten zu einer Normenkollision kommt.

Neben den genannten Rechtsnormen gilt in der Tschechischen Republik seit ihrem Beitritt zur Europäischen Union das europäische Recht gleichermaßen wie in anderen Mitgliedstaaten.

Das Gewohnheitsrecht ist in der Tschechischen Republik keine Rechtsquelle. In bestimmten Fällen ist es aber rechtlich zulässig, das Gewohnheitsrecht im Rahmen einzelner Bereiche oder Rechtsgrundsätze zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, wird es im entsprechenden Gesetz vermerkt, und die Gerichte können diese Bestimmungen anwenden. Nach herrschender Meinung ist die Rechtsquelle nicht der Rechtsgrundsatz oder das Gewohnheitsrecht selbst, sondern das Gesetz, das darauf Bezug nimmt.

Auch Gerichtsurteile stellen keine Rechtsquelle dar. Ein Gericht kann sich aber nicht unter Berufung auf lückenhafte oder unklare Rechtsvorschriften weigern, in einer Sache zu entscheiden. Vielfach muss es eine eigene Auslegung vornehmen, an der sich dann andere Gerichte in ihren Entscheidungen weitgehend orientieren, wodurch de facto ein Präzedenzfall geschaffen wird. Wenn das Urteil im Sbírka soudních rozhodnutí a stanovisek (Amtsblatt für Gerichtsurteile und Rechtsgutachten) erscheint, in dem normalerweise grundlegende Entscheidungen des Obersten Gerichts veröffentlicht werden, gilt es faktisch als Rechtsquelle, obwohl es offiziell nicht als solche betrachtet wird.

Normenhierarchie

Die tschechische Rechtsordnung ist hierarchisch aufgebaut. An oberster Stelle stehen die Verfassung und andere Verfassungsnormen, denen rechtlich das größte Gewicht zukommt und die nur durch eine Verfassungsrevision geändert werden können. Danach folgen in der Rangordnung die Gesetze; diese sind Grundlage für ausführende Verordnungen, die rechtlich die unterste Stufe einnehmen. Normen geringerer Bedeutung dürfen höherrangigem Recht nicht widersprechen. Gesetze können nur durch Rechtsakte gleichen oder höheren Ranges aufgehoben bzw. geändert werden. Völkerrechtliche Verträge genießen eine besondere Stellung. Wie bereits erwähnt, sind sie Bestandteil der Rechtsordnung und haben bei einer Normenkollision sogar Vorrang vor Verfassungsnormen.

Aus Gesetzen abgeleitete Rechtsvorschriften – Regierungsverordnungen, Entscheidungen des Staatspräsidenten mit allgemein normativem Charakter (wie etwa eine Amnestie), Rechtsvorschriften von Ministerien und anderen zentralen und lokalen Verwaltungsorganen, Erlasse von Bezirks- und Kommunalbehörden. Diese Bestimmungen müssen mit rechtmäßiger Befugnis auf der Grundlage und in den Grenzen eines Gesetzes erlassen werden.

Beim europäischen Recht gilt ebenso wie in den anderen Mitgliedstaaten der EU-Grundsatz, wonach das Unionsrecht Vorrang genießt. Nach diesem Grundsatz haben bei einer Normenkollision zwischen europäischem Recht und innerstaatlichem Recht (Gesetzen, Erlassen usw.) die europäischen Rechtsvorschriften Vorrang. Dies gilt bei einem Konflikt zwischen innerstaatlichem Recht und dem Primärrecht der Europäischen Union (den Verträgen) und zwischen innerstaatlichem Recht und dem Sekundärrecht der Union (Verordnungen, Richtlinien usw.) gleichermaßen. Nach der herrschenden Rechtsauslegung sind auch die innerstaatlichen Rechtsinstrumente der höchsten Stufe nicht davon ausgenommen, da selbst die Verfassungen und die Verfassungsnormen der Mitgliedstaaten gegenüber dem europäischen Recht zurückstehen müssen.

Damit völkerrechtliche Verträge, die für die Tschechische Republik verbindlich sind, Bestandteil der Rechtsordnung werden, muss das Parlament sie ratifizieren, sofern die Ratifizierung verfassungsrechtlich nicht von einem Volksentscheid abhängig gemacht wird. Der Staatspräsident ratifiziert völkerrechtliche Verträge. Nach erfolgter Ratifizierung ist die tschechische Fassung des Vertrages im Sbírka mezinárodních smluv (Amtsblatt für völkerrechtliche Verträge) zu veröffentlichen.

Institutioneller Rahmen

Organe der Legislative

In der Tschechischen Republik liegt die gesetzgebende Gewalt beim Parlament, das aus den beiden folgenden Kammern besteht:

  • Abgeordnetenhaus (200 Abgeordnete)
  • Senat (81 Senatoren)

Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetzgebungsverfahren beginnt mit der Ausübung des Initiativrechts. Einzelne Abgeordnete oder Fraktionen, der Senat, die Regierung und die regionalen Behörden sind berechtigt, neue Gesetze oder Gesetzesänderungen vorzuschlagen. Nur die Regierung kann Gesetze einbringen, die den Staatshaushalt oder den Haushaltsabschluss betreffen, und allein das Abgeordnetenhaus kann darüber entscheiden. Die Regierung hat allerdings das Recht, zu jedem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Der Entwurf wird in drei Lesungen vom Abgeordnetenhaus erörtert und gegebenenfalls abgeändert

Zur Annahme ist die einfache Mehrheit der anwesenden Abgeordneten erforderlich. Der Präsident des Abgeordnetenhauses übermittelt den angenommenen Gesetzentwurf möglichst rasch dem Senat, der darüber innerhalb von nur 30 Tagen beraten muss, während sich die Diskussionen im Abgeordnetenhaus manchmal über Monate hinziehen. Vor Ablauf dieser Frist muss der Senat den Entwurf billigen, ablehnen oder in geänderter Form an die erste Kammer zurückverweisen. Er kann sich auch darauf verständigen, den Entwurf überhaupt nicht zu erörtern. Wenn der Senat den Gesetzentwurf billigt oder nicht erörtert bzw. sich vor Ablauf der Frist nicht dazu äußert, gilt er als verabschiedet und wird dem Staatspräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Wenn der Senat die Gesetzesvorlage ablehnt, stimmt das Abgeordnetenhaus noch einmal darüber ab. Die Vorlage gilt als angenommen, wenn sie die Zustimmung einer einfachen Mehrheit im Abgeordnetenhaus findet. Falls der Senat dem Abgeordnetenhaus eine abgeänderte Fassung übermittelt, stimmt die erste Kammer über die vom Senat gebilligte Fassung ab. Zur Verabschiedung ist eine einfache Mehrheit der Abgeordneten erforderlich. Wenn das Abgeordnetenhaus den vom Senat geänderten Entwurf nicht billigt, stimmt es noch einmal über die ursprüngliche Fassung ab. Diese gilt als angenommen, wenn eine einfache Mehrheit aller Abgeordneten (d. h. mindestens 101 Stimmen) dafür ist. Wahlgesetze und bestimmte andere Rechtsvorschriften müssen sowohl vom Abgeordnetenhaus als auch vom Senat gebilligt werden.

Der Staatspräsident kann sich dafür entscheiden, einen ihm zugeleiteten gebilligten Gesetzentwurf nicht binnen 15 Tagen zu unterzeichnen, sondern ihn unter Angabe von Gründen an das Abgeordnetenhaus zur weiteren Erörterung zurückzuverweisen. Dies wird als Vetorecht des Präsidenten bezeichnet. Das Abgeordnetenhaus kann das Veto des Präsidenten ohne Änderung des Gesetzentwurfes mit einfacher Mehrheit überstimmen, womit das Gesetz als verabschiedet gilt. Andernfalls ist es nicht angenommen.

Neben dem Staatspräsidenten unterzeichnen auch der Präsident der Abgeordnetenkammer und der Ministerpräsident die Gesetze, doch ist dies eine reine Formalität.

Wird das Abgeordnetenhaus aufgelöst, kann der Senat gesetzliche Regelungen für bestimmte Bereiche treffen, die unverzügliches Handeln verlangen, wofür ansonsten die Verabschiedung eines Gesetzes erforderlich wäre. Die Regierung kann dem Senat Maßnahmen vorschlagen, die zudem vom Abgeordnetenhaus auf seiner ersten Sitzung gebilligt werden müssen, weil sie andernfalls hinfällig werden.

Ausnahmen im Gesetzgebungsprozess stellen Gesetze mit Verfassungsrang dar. Deren Annahme setzt voraus, dass ihr drei Fünftel aller Abgeordneten (qualifizierte Mehrheit) und drei Fünftel aller anwesenden Senatoren zustimmen, während bei einfachen Gesetzen nur eine einfache Mehrheit (die Hälfte) der anwesenden Abgeordneten vonnöten ist. Verfassungsnormen können nur durch andere Gesetze mit Verfassungsrang geändert oder erweitert werden (d. h. der Senat kann sie bei Auflösung des Abgeordnetenhauses nicht ändern); überdies kann der Präsident kein Veto dagegen einlegen.

Ministerien, andere Verwaltungsbehörden und regionale Selbstverwaltungsorgane können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs detaillierte Durchführungsbestimmungen (Verordnungen und Erlasse) festlegen.

Inkrafttreten und Wirksamkeit

Gesetze müssen verkündet werden, bevor sie in Kraft treten. Gesetze mit Verfassungsrang, einfache Gesetze und andere Rechtsvorschriften (Regierungsverordnungen, Ministerialerlasse usw.) erscheinen im Sbírka zakonů (Gesetzblatt), das vom Innenministerium herausgegeben wird. Gesetze treten am Tag der Verkündung im Sbírka zakonů in Kraft und werden damit Teil der tschechischen Rechtsordnung. Im Gesetzblatt wird auch der Zeitpunkt genannt, zu dem der Rechtsakt wirksam wird. Dies ist der Zeitpunkt, ab dem jeder verpflichtet ist, das betreffende Gesetz zu befolgen. Ist kein späterer Zeitpunkt angegeben, wird das Gesetz fünfzehn Tage nach der Verkündung wirksam. In Fällen eines vordringlichen öffentlichen Interesses kann dieser Zeitpunkt vorverlegt werden, doch darf er nicht vor der Verkündung liegen. Der Zeitpunkt, zu dem ein Gesetz wirksam wird, kann folglich mit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens zusammenfallen, darf aber niemals vor dem Inkrafttreten liegen. Vom Senat verabschiedete Rechtsakte werden ebenso wie die Gesetze im Sbírka zakonů verkündet; ratifizierte völkerrechtliche Verträge im Sbírka mezinárodních smluv (Amtsblatt für völkerrechtliche Verträge). Verordnungen auf regionaler Ebene werden in Verordnungsblättern veröffentlicht, während kommunale Rechtsvorschriften 15 Tage lang durch Aushang und anschließend auf die am jeweiligen Ort übliche Weise bekanntgemacht werden.

Über die Aufhebung von Gesetzen oder einzelner Bestimmungen, die zur Verfassungsordnung im Widerspruch stehen, oder über die Aufhebung sonstiger Rechtsvorschriften oder einzelner Bestimmungen, die zur Verfassungsordnung oder zum Gesetz im Widerspruch stehen, entscheidet das Verfassungsgericht.

Weitere Informationen sind dem Text der Verfassung zu entnehmen: Ústava.

Rechtsdatenbank

Die Rechtsdatenbank untersteht dem tschechischen Innenministerium und wird auch von diesem geführt. Sie ist folgendermaßen aufgebaut:

  • Ein Abschnitt der Website des Innenministeriums (Ministerstvo vnitra) ist der Gesetzgebung gewidmet (legislativa). Er enthält PDF-Dateien der Gesetzessammlung (Sbírka zákonů) und der Sammlung völkerrechtlicher Verträge (Sbírka mezinárodních smluv) (Teil des Gesetzblatts). Die Website hat keinen offiziellen Status und ist rechtlich nicht verbindlich. Nur die gedruckte Fassung der Gesetzessammlung ist verbindlich. Die Website ist der Öffentlichkeit zugänglich und ermöglicht eine Volltext- oder Metadatensuche.
  • Die Abteilung Gesetze (Sekce zákony) des Portals der tschechischen Regierung (Portál veřejné správy České republiky) enthält die vollständigen, aktuellen Fassungen von Gesetzen und Durchführungsbestimmungen. Diese Website hat keinen offiziellen Status und ist rechtlich nicht verbindlich. Sie ermöglicht eine Volltextsuche sowie eine Suche nach Name und Dokumentennummer in der Datenbank.
  • Das Informationssystem ISAP ermöglicht den Zugang zu den Datenbanken, in denen die Dokumente des Rats und die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte gespeichert sind. Es verfolgt außerdem den Umsetzungsprozess, die innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren und Vertragsverletzungsverfahren. In der Datenbank kann auch ein elektronisches Archiv eingesehen werden, in dem nationale Standpunkte, Arbeitspapiere, Korrelationstabellen usw. gespeichert sind.

Rechtsprechung

In der Tschechischen Republik gibt es keine zentrale offizielle oder private Sammlung, in der systematisch die Grundsatzurteile aller tschechischen Gerichte veröffentlicht werden – d. h. die Urteile des Verfassungsgerichts und der allgemeinen Gerichte, die allgemeine Auswirkungen haben können. Die Urteile des Verfassungsgerichts werden in der Sbírka nálezů a usnesení Ústavního soudu (Sammlung von Entscheidungen und Beschlüssen des Verfassungsgerichts) vom Verlag C. H. Beck in Prag herausgegeben. Bei Entscheidungen allgemeiner Gerichte werden lediglich ausgewählte Urteile der obersten Gerichte, d. h. des Obersten Gerichts und des Obersten Verwaltungsgerichts, systematisch veröffentlicht. Die ausgewählten Urteile des Obersten Gerichts und auch dessen Rechtsgutachten, mit denen die Rechtsprechung der niederrangigen Zivil‑ und Strafgerichte konsolidiert werden soll, werden in der Sbírka soudních rozhodnutí a stanovisek (Sammlung von Gerichtsurteilen und Rechtsgutachten) abgedruckt, die LexisNexis in Prag veröffentlicht. Ausgewählte Urteile und Beschlüsse des Obersten Verwaltungsgerichts werden in der Sbírka rozhodnutí Nejvyššího správního soudu (Sammlung von Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts) veröffentlicht, die bei ASPI in Prag erscheint. Die Rechtsprechung der niederrangigen allgemeinen Gerichte wird nicht systematisch veröffentlicht; gelegentlich erscheinen ausgewählte Urteile in juristischen Fachzeitschriften.

Eine wichtige Rolle spielen die offiziellen elektronischen Suchmaschinen für die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und der beiden allgemeinen obersten Gerichte, da sie die Urteile dieser Gerichte vollständig erfassen. Sie ermöglichen eine elektronische Suche auf den Servern der einzelnen niederrangigen allgemeinen Gerichte und die Anzeige einer Auswahl aus deren Rechtsprechung.

judikatura Ústavního soudu ČR (Rechtsprechung des Verfassungsgerichts)

judikatura Nejvyššího soudu ČR (Rechtsprechung des Obersten Gerichts)

judikatura Nejvyššího správního soudu (Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts)

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Ausgewählte kommerzielle Datenbanken:

ASPI

LEXDATA

LEXGALAXY

SAGIT

TORI

Letzte Aktualisierung: 16/09/2020

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