Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen

Spanien
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1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

a) Um von einem Vorfahren geerbtes Grundeigentum in einem Familienzweig zu halten, sieht das Gesetz vor, dass die Liegenschaften Verwandten in gerader Linie vorbehalten bleiben müssen (Artikel 811 des spanischen Zivilgesetzbuchs [Código Civil]) und dass auch von dem verstorbenen Ehepartner geerbte Liegenschaften dem Vorbehalt unterliegen, wenn der hinterbliebene Ehepartner wieder heiratet oder ein weiteres Kind hat (Artikel 968 Zivilgesetzbuch). Verwandte in gerader aufsteigender Linie erben vorrangig vor allen anderen Parteien die Vermögenswerte, die ihren ohne Nachkommen verstorbenen Kindern oder Abkömmlingen durch Schenkung zugefallen sind (Artikel 812 Zivilgesetzbuch).

b) Grundeigentum in der Provinz Viscaya/Bizkaia kann nur an bestimmte Verwandte vererbt werden (Artikel 17 des Gesetzes 3/1992); dieses Recht gilt für alle Einwohner von Viscaya/Bizkaia (Artikel 23 des Gesetzes 3/1992).

c) Um eine Zerschlagung von Unternehmen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen zu verhindern, kann der Erblasser festlegen, dass den anderen Erben ihr Anteil, ggf. in Raten, ausbezahlt wird, auch wenn der Nachlass nicht genügend Barvermögen umfasst (Artikel 1056 Absatz 2 Zivilgesetzbuch).

d) Eine Kapitalgesellschaft (sociedad de capital) kann in ihrer Satzung die Übertragbarkeit von Anteilen, auch im Falle des Todes eines Anteilseigners, beschränken. Wenn eine solche Beschränkung besteht, muss die Gesellschaft eine Person mit dem Kauf der dem Erben zugefallenen Anteile beauftragen oder selbst diese Anteile kaufen (Artikel 124 des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2010 über Kapitalgesellschaften [Ley de sociedades de capital]).

e) Aus wirtschaftlichen Gründen wurde für ländlichen Grundbesitz eine Mindestfläche festgelegt, um eine Aufteilung solcher Grundstücke unter den Erben zu verhindern (Artikel 23 ff. des Gesetzes 15/1995 über die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe).

f) Aus sozialen Gründen gelten nach Maßgabe von Gesetzen des Staates und der Autonomen Gemeinschaften Beschränkungen für die Übertragung von Sozialwohnungen.

g) Die Gesetze über die Pacht ländlicher und städtischer Grundstücke erlauben bestimmten Nachfolgern des Pächters den Erwerb der Pachtrechte durch Rechtsnachfolge (Artikel 24 des Gesetzes 49/2003 über die Pacht ländlicher Grundstücke, Artikel 16 und 33 des Gesetzes 29/1994 über die Pacht städtischer Grundstücke).

h) Der Erwerb von Rechten an Liegenschaften in Gebieten, in denen der Erwerb von Grundeigentum durch Ausländer eingeschränkt ist, muss aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der staatlichen Souveränität vom Militär genehmigt werden (Artikel 4, 16 und 18 des Gesetzes 8/1975 vom 12. März 1975 über Gebiete und Anlagen von Bedeutung für die nationale Sicherheit und Artikel 46 des Königlichen Dekrets 689/1978 vom 10. Februar 1978).

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Die Absätze b, e, f, g und h gelten für Liegenschaften in Spanien unbeschadet der gesetzlichen Erbfolge; Absatz d gilt für Gesellschaften, die spanischem Recht unterliegen.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Der Notar, der die Übertragung beglaubigt, und der für die Eintragung zuständige Grundbuchbeamte prüfen die Rechtmäßigkeit der Übertragung. Natürlich kann auch ein Gerichtsbeschluss beantragt werden.

Letzte Aktualisierung: 11/10/2023

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