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Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten

Portugal

Diese Seite gibt einen Überblick über das portugiesische Unternehmensregister.

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Portugal
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Unternehmensregister

In Portugal wird das Unternehmensregister durch den Código do Registo Comercial geregelt, der mit Gesetzesdekret Nr. 403/86 vom 3. Dezember 1986 erlassen wurde.

Für die Eintragung sind die Unternehmensregisterämter zuständig; bei diesen handelt es sich um externe Einrichtungen des Instituts für das Registratur- und Notariatswesen (IRN), einer dem Ministerium für Justiz unterstellten Einrichtung. Unternehmensregisterämter gibt es im ganzen Land. Ihre Zuständigkeit ist nicht auf bestimmte geografische Gebiete beschränkt.

Zweck des Unternehmensregisters ist die Veröffentlichung von Angaben zur Rechtsstellung von

  • Einzelkaufleuten
  • Handelsgesellschaften
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung (EIRL)
  • Genossenschaften
  • öffentlichen Unternehmen
  • Zusammenschlüssen von Unternehmen zum Zweck der gegenseitigen Ergänzung (Agrupamentos Complementares de Empresas, ACE) und Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen
  • Einzelpersonen und Vereinen, die gesetzlich zur Eintragung verpflichtet sind

Durch die Eintragung im Unternehmensregister wird Handelsgesellschaften Rechtspersönlichkeit verliehen; sie ist in der Regel zwingend erforderlich. Unternehmen müssen sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Gründung eintragen lassen.

Es können lediglich Angaben eingetragen werden, die in rechtlicher Hinsicht dokumentarisch belegt sind, wobei die betreffenden Dokumente elektronisch archiviert werden müssen. Fremdsprachige Dokumente werden nur akzeptiert, wenn sie – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben – übersetzt sind. Davon kann abgewichen werden, wenn sie Angaben enthalten, die durch Abschrift im Register erfasst werden oder die in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sind und der betreffende Beamte diese Sprache fließend beherrscht.

Die Eintragung kann durch zwei Arten erfolgen: zum einen durch Abschrift (die Informationen, die für die Rechtsstellung der zur Eintragung verpflichteten Einrichtungen relevant sind, werden den übermittelten Dokumenten entnommen und zusammengefasst; in diesem Fall müssen sie von einem Registerbeamten als gültig bestätigt werden) und zum anderen durch Hinterlegung (gilt nur für die Archivierung von Dokumenten, die sich auf einzutragende Sachverhalte beziehen).

Angaben, die Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen müssen:

  • Gründung;
  • Beschlüsse der Hauptversammlung über den Erwerb von Vermögenswerten, soweit gesetzlich vorgeschrieben;
  • Zusammenlegung, Aufteilung oder Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder von Anteilen, die von Kommanditisten an Kommanditgesellschaften gehalten werden;
  • Verpflichtungen zur Veräußerung oder Belastung von Anteilen an offenen Handelsgesellschaften, an Kommanditgesellschaften oder an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vorkaufsrechtsvereinbarungen mit einer Erga-omnes-Wirkung und Vorkaufsrechtsverpflichtungen, denen der Erblasser eine solche Wirkung in seinem Testament zugeschrieben hat;
  • Übertragung von Anteilen an offenen Handelsgesellschaften oder von Anteilen, die von Kommanditisten an Kommanditgesellschaften gehalten werden, die Begründung dinglicher Nutzungsrechte an diesen Anteilen oder die Belastung dieser Anteile und die Übertragung, Änderung oder Löschung solcher Rechte sowie die Pfändung von Rechten an Gewinnen und Liquidationsquoten;
  • Begründung und Übertragung von Nießbrauchs-, Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs-, Zurückbehaltungs- Pfändungs- oder Beschlagnahmungsrechten in Strafverfahren in Bezug auf Anteile oder auf Rechte an ihnen sowie alle anderen Handlungen oder Anordnungen, die die freie Verfügung über diese Anteile berühren;
  • Austritt oder Ausschluss von Gesellschaftern aus offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, Erlöschen der Anteile infolge des Todes eines Gesellschafters und Eintritt neuer unbeschränkt haftender Gesellschafter;
  • Rückzahlung von Anteilen und Ausschluss oder Austritt von Gesellschaftern aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
  • Beschlüsse über Rückzahlung, Umwandlung oder Rücknahme;
  • Ausgabe von Anleihen durch Privatplatzierung, sofern sie nicht innerhalb der Frist für die Beantragung der Eintragung zum Handel an einem geregelten Wertpapiermarkt zugelassen werden;
  • Bestellung und Entlassung von Vorstands- und Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratsmitgliedern sowie des Geschäftsführers aus anderen Gründen als dem Ablauf der Dauer ihrer Bestellung;
  • Rechnungsabschlüsse von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie gegebenenfalls von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften und konsolidierte Abschlüsse von Gesellschaften, die zu deren Vorlage verpflichtet sind;
  • Änderung des eingetragenen Sitzes oder Verlegung des eingetragenen Sitzes ins Ausland;
  • Pläne für inländische oder grenzüberschreitende Fusionen oder Spaltungen;
  • Pläne zur Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft durch Fusion, Pläne zur Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft durch Umwandlung einer nach nationalem Recht gegründeten Aktiengesellschaft oder Pläne zur Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft als Holding-Gesellschaft, wobei im letztgenannten Fall der Nachweis zu erbringen ist, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
  • jede Erweiterung, inländische oder grenzüberschreitende Fusion, Spaltung, Umwandlung oder Auflösung einer Gesellschaft sowie jede Erhöhung, jede Herabsetzung oder jeder Rückkauf von Stammkapital sowie etwaige Satzungsänderungen;
  • Bestellung und Ausscheiden von Liquidatoren vor Abschluss der Abwicklung sowie jede Änderung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Befugnisse;
  • Angaben zum Abschluss der Abwicklung der Gesellschaft oder zu deren Fortführung;
  • Beschlüsse in Bezug auf die vollständige Kontrolle eines Unternehmens über ein anderes Unternehmen in einem Konzern oder in Bezug auf die Beendigung einer solchen Situation;
  • Rangrücktrittserklärungen sowie jede Änderung oder jedes Auslaufen einer solchen Erklärung;
  • Ausgabe von Optionsscheinen, sofern dies durch Privatplatzierung seitens einer Einrichtung erfolgt, deren Wertpapiere nicht an einem nationalen geregelten Markt notiert sind, es sei denn, diese Optionsscheine werden innerhalb der Frist für die Beantragung der Eintragung zum Handel an einem geregelten Wertpapiermarkt zugelassen.

Beantragung der Eintragung im Unternehmensregister und Kosten

Die Eintragung von Dokumenten in das Unternehmensregister kann persönlich bei einem Unternehmensregisteramt, auf dem Postweg oder online (https://eportugal.gov.pt/en/espaco-empresa/empresa-online) beantragt werden.

Die Gebühren variieren abhängig davon, welche Angaben eingetragen werden sollen; sie werden regelmäßig angepasst. Die Gebühren für die Eintragung der verschiedenen Angaben sind einsehbar unter: https://dre.pt/web/guest/legislacao-consolidada/-/lc/122322384/201906152048/73705012/diploma/indice.

Einsicht in das Unternehmensregister und Kosten

Jede Person kann einen Auszug aus dem Register und den archivierten Dokumenten beantragen bzw. mündlich oder schriftlich Auskunft über deren Inhalt erhalten.

Informationen über Eintragungen, deren Veröffentlichung zwingend erforderlich ist, stehen auf http://publicacoes.mj.pt/Pesquisa.aspx kostenfrei zur Verfügung.

Die Eintragung kann nur durch einen Auszug belegt werden, der sechs Monate gültig ist. Auszüge können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden und sind für alle rechtlichen Zwecke sowie bei jeder Behörde oder privaten Einrichtung unter denselben Voraussetzungen wie die Papierfassung gültig.

Für Auszüge aus dem Register und damit zusammenhängenden Dokumenten werden Gebühren erhoben, unabhängig davon, ob die Auszüge in Papierform oder in elektronischer Form beantragt werden.

Für den Zugriff auf elektronische Auszüge kann ein Abonnement zum Preis von 25 EUR pro Jahr abgeschlossen werden. Auch der Abschluss von Abonnements mit einer Laufzeit von zwei, drei oder vier Jahren ist gegen eine entsprechende Gebühr möglich. Die Kosten können je nach Art des Auszugs variieren (neben der Eintragung gibt es zwei weitere mögliche Arten).

Anfragen sind auf https://eportugal.gov.pt/en/espaco-empresa/empresa-online möglich.

Auf Anfrage können die im Unternehmensregister enthaltenen Informationen in Form einer in englischer Sprache abgefassten elektronischen Bescheinigung zur Verfügung gestellt werden, die dieselbe Rechtswirkung hat wie die Informationen in portugiesischer Sprache.

Rechtswirkungen des Unternehmensregisters

Eintragungspflichtige Angaben werden gegenüber Dritten erst ab dem Datum ihrer Eintragung wirksam. Eintragungspflichtige Angaben, die veröffentlicht werden müssen (auf der Website http://publicacoes.mj.pt/Pesquisa.aspx), werden gegenüber Dritten erst ab dem Datum ihrer Veröffentlichung wirksam.

Die endgültige Eintragung durch Abschrift stellt – gestützt auf die präzisen Angaben – eine Vermutung über die Existenz der Rechtsstellung dar. Beispielsweise lassen die erfassten Informationen einer Handelsgesellschaft (Rechtsform, Name, eingetragener Sitz, Zweck, Zeichnungsberechtigte, Namen der Mitglieder von Organen der Gesellschaft usw.) die Vermutung zu, dass die im Register erfasste Rechtsstellung den Tatsachen entspricht.

Bei einer Eintragung durch Hinterlegung gilt diese Vermutung nicht. Diese Form der Eintragung dient der Information der Öffentlichkeit; eine Vermutung im Hinblick auf ihre Richtigkeit ist damit nicht verbunden.

Letzte Aktualisierung: 28/03/2023

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