Beweisaufnahme

Österreich

Inhalt bereitgestellt von
Österreich

Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!


Artikel 2 – Ersuchte Gerichte

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 3 – Zentralstelle

Zentralstelle nach Art 3 Abs 1 und zuständige Stelle nach Art 3 Abs 3 in Verbindung mit Art 17 der Verordnung ist für ganz Österreich das

Bundesministerium für Justiz

Museumstrasse 7

1070 Wien

Telefon:    (43-1) 52 1 52 2147

Telefax:    (43-1) 52 1 52 2829

E-Mail: team.z@bmj.gv.at

Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen

Für das Ausfüllen der Formblätter wird neben der deutschen auch die englische Sprache zugelassen

Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen

Ersuchen können mit Post, Kurierdiensten oder Telefax übermittelt werden.

Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)

Bundesministerium für Justiz

Museumstrasse 7

1070 Wien

Telefon:    (43-1) 52 1 52 2147

Telefax:    (43-1) 52 1 52 2829

E-Mail:  team.z@bmj.gv.at

Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen

Die Beibehaltung von bilateralen Abkommen ist derzeit nicht beabsichtigt.

Letzte Aktualisierung: 07/06/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.