Prüfung meines Antrags in diesem Land

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Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?

Nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, werden Personen entschädigt, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben.

Für welche Art von Verletzung kann ich eine Entschädigung erhalten?

Für mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung, die eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein*e Angehörige*r  eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers oder ihr bzw. ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können eine Entschädigung erhalten?

Ja. Umfasst sind Familienmitglieder, für deren Unterhalt der Verstorbene nach dem Zivilrecht zu Sorgen hatte (Kinder, Ehegattin bzw. Ehegatte).

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein*e Angehörige*r eines überlebenden Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können in diesem Fall eine Entschädigung erhalten?

Ja, sofern das Opfer schwerstens verletzt wurde. Weiters muss durch die Straftat beim Familienmitglied (Kinder, Eltern, Ehegattin bzw. Ehegatte, Geschwister) ein Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert vorliegen.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich kein*e Staatsangehörige*r eines EU-Landes bin?

Ja. Die Tat muss nach dem 30.6.2005 in Österreich begangen worden sein. Ein rechtskräftiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt ist in der Regel erforderlich.

Kann ich eine Entschädigung von diesem Land erhalten, wenn ich in diesem Land meinen Wohnsitz habe oder seine Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn die Straftat in einem anderen EU-Land begangen wurde? Könnte ich stattdessen in diesem Land eine Entschädigung beantragen, und nicht in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde? Falls ja, unter welchen Bedingungen?

Nach dem Verbrechensopfergesetz sind österreichische Staatsangehörige und EU-Bürger*innen (sofern gewöhnlicher Aufenthalt vor der Tat in Österreich bestand) grundsätzlich auch bei Schädigung im Ausland subsidiär anspruchsberechtigt.

Nach Art. 2  der Richtlinie 2004/80/EG des Rates wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde.

Muss ich die Straftat zuerst bei der Polizei anzeigen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können?

Das Opfer und die Hinterbliebenen sind verpflichtet, zur Aufklärung der Tat und Ausforschung der Täterin bzw. des Täters beizutragen, anderenfalls könnte ein Ausschlussgrund vorliegen.

Muss ich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens abwarten, bevor ich einen Antrag einreichen kann?

Nein.

Muss ich zuerst die bzw. den Straftäter*in auf Entschädigung verklagen – sofern dieser ermittelt wurde?

Nein.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, auch wenn die bzw. der Straftäter*in nicht ermittelt oder verurteilt wurde? Falls ja, welche Belege muss ich meinem Antrag beifügen?

Es ist nicht erforderlich, dass die bzw. der Täter*in bekannt ist und verurteilt wurde. Es genügt, dass eine Straftat mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.

Muss ich für meinen Entschädigungsantrag eine bestimmte Frist einhalten?

Die meisten Leistungen sind innerhalb von 3 Jahren nach der Straftat zu beantragen, um die Hilfe rückwirkend zu erhalten. Wird der Antrag später eingebracht, gebührt die Hilfe ab dem auf den Antrag folgenden Monat.

Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?

Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psycholog*innen und Gesundheitspsycholog*innen sowie Psychotherapeut*innen;

3. orthopädische Versorgung
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation
a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluss oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation
a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation
a) Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Wird die Entschädigung als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilzahlungen geleistet?

Das ist unterschiedlich.

Es gibt Monatsleistungen (Ersatz des Verdienst- bzw. Unterhaltsentganges; einkommensabhängige Zusatzleistung; Pflege- und Blindenzulage) und einmalige Leistungen (wie zB. Ersatz der Bestattungskosten, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld).

In welcher Weise könnten sich mein Verhalten bei der Straftat, meine Vorstrafen oder meine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens auf meine Chancen auf eine Entschädigung und/oder die Höhe einer Entschädigung auswirken?

Das Verbrechensopfergesetz sieht Gründe vor, die zu einem Ausschluss von der Hilfe führen können (z.B. grob fahrlässiges Verhalten, Teilnahme an einem Raufhandel).

Auf welche Weise könnte sich meine finanzielle Situation auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?

Für die meisten Leistungen sind die finanziellen Verhältnisse ohne Belang. Der Verdienst- und Unterhaltsentgang bemisst sich nach zivilrechtlichen Kriterien und ist vom Einkommen abhängig.

Könnten sich andere Kriterien auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?

Nein.

Wie wird die Entschädigung berechnet?

Es findet eine Einzelfallbeurteilung statt, die laufende Entschädigung des Ersatzes des Verdienst- und Unterhaltentganges bemisst sich nach zivilrechtlichen Kriterien.

Gibt es einen Mindest- und/oder Höchstbetrag?

Es gibt keinen Mindestbetrag für die Entschädigung.

Bei einzelnen Leistungen sind Einkommensgrenzen bzw. Fixbeträge vorgesehen.

Muss ich den Betrag im Antragsformular angeben? Falls ja, wo finde ich Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung oder zu anderen Aspekten?

Nein. Die Feststellung der Schadenshöhe obliegt der Behörde – das Opfer hat aber am Verfahren mitzuwirken und die nötigen Informationen zu erteilen.

Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde oder Stelle zahlt, abgezogen?

Staatliche Leistungen (wie Arbeitslosengeld) und Sozialversicherungsleistungen (Invaliditätspension usw.) sind zu berücksichtigen und mindern den Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz.

Kann ich einen Vorschuss auf die Entschädigung erhalten? Falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja. Voraussetzung ist ein dringender finanzieller Bedarf. Es muss wahrscheinlich sein, dass der Anspruch begründet ist.

Kann ich eine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung nach der Entscheidung in der Hauptsache erhalten (nachdem sich z. B. die Umstände geändert oder der Gesundheitszustand verschlechtert hat usw.)?

Ja.

Welche Begleitunterlagen sollte ich meinem Antrag beifügen?

Grundsätzlich werden bei Beantragung der entsprechenden Leistungen zB folgende Unterlagen benötigt:

  • Vollmacht oder Nachweis der Vertretungsbefugnis oder des Verwandtschaftverhältnisses mit dem Opfer
  • Sterbeurkunde des Opfers
  • Kopie des polizeilichen Aktes
  • Kopie des Urteils
  • medizinische Berichte oder Gutachten
  • Spitalsrechnungen
  • Rechnungen für andere Ausgaben (Pflege, Begräbnis)
  • Einkommensnachweis (Gehalt, soziale Unterstützung, Beihilfen)
  • Nachweis von Leistungen anderen Stellen (Sozialversicherung, private Versicherung) oder Bestätigungen, dass kein Anspruch anderer Stellen besteht
  • Strafregisterauszug des Antragstellers

Unterlagen werden auch von der Behörde direkt angefordert.

Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren bei der Einreichung und für die Bearbeitung des Antrags an?

Nein.

Welche Behörde entscheidet über Anträge auf Entschädigung (in nationalen Fällen)?

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice).
Babenbergerstraße 5, A-1010 Wien

Tel.: 0043 158831
FAX: 0043(0)10599882516

E-Mail: post.wien@sozialministeriumservice.at

Wohin muss ich meinen Antrag schicken (in nationalen Fällen)?

An das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice).
Babenbergerstraße 5, A-1010 Wien

Tel.: 0043 158831
FAX: 0043(0)10599882516

E-Mail: post.wien@sozialministeriumservice.at

Muss ich während des Verfahrens anwesend sein und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird?

Eine Mitwirkung am Verfahren (Begutachtung durch einen Sachverständigen, Beantwortung von Fragen usw.) kann erforderlich sein, eine sonstige Anwesenheit ist in der Regel nicht erforderlich.

Wie lange dauert es (etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?

Die Verfahrensdauer ist abhängig von der beantragten Leistung, zumeist erfolgt die Entscheidung innerhalb weniger Monate.

Wie kann ich Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, wenn ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin?

Es kann Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (zudem kann der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden).

Wo finde ich die erforderlichen Formulare und andere Informationen darüber, wie ich einen Antrag auf Entschädigung stellen kann?

Ein Antrag kann formfrei (ohne Antragsformblatt) eingebracht werden. Informationen werden vom Sozialministeriumservice gegeben und sind auch auf dessen Homepage (samt entsprechenden Formularen) abrufbar.

Gibt es eine spezielle Hotline oder eine Website, wo ich mich informieren kann?

Sozial Ministerium - Sozialentschädigung

Sozial Ministerium - Verbrechensopfer

Kann ich einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt) für die Ausarbeitung des Antrags erhalten?

Das Sozialministeriumservice erteilt rechtliche Informationen. Eine Anwältin bzw. ein Anwalt kann nicht beigestellt bzw. finanziert werden.

Gibt es Opferhilfeorganisationen, die mich bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Ja. Zum Beispiel die Opferhilfeorganisation Weisser Ring.

Letzte Aktualisierung: 18/08/2020

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