Zwangsversteigerungen

Bulgarien

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1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Im nationalen Recht sind je nach Gegenstand der Vollstreckung unterschiedliche Verfahren vorgesehen, die im Rahmen von Vollstreckungsverfahren angewendet werden.

Versteigerung beweglicher Vermögenswerte:

Bei der Pfändung beweglicher Vermögenswerte muss der Vermögenswert in einem von einem Gerichtsvollzieher erstellten Inventar aufgeführt werden. Der bewegliche Vermögenswert des Schuldners kann auch nach Erhalt eines Inventars oder eines Pfändungsbeschlusses gepfändet werden, wenn darin der Vermögenswert angegeben ist, in den vollstreckt werden soll. Der Gerichtsvollzieher nimmt einen vom Gläubiger angegebenen Vermögenswert nur dann in das Inventar auf, wenn er sich im Besitz des Schuldners befindet, es sei denn, aus den Umständen ergibt sich eindeutig, dass der Vermögenswert einer anderen Person gehört.

Die Versteigerung eines gepfändeten Vermögenswerts wird von dem Gerichtsvollzieher durchgeführt, der den Vermögenswert in das Inventar aufgenommen hat. Die Versteigerung von beweglichen Vermögenswerten oder Gruppen von Vermögenswerten erfolgt über Geschäfte oder Börsen, bei einer öffentlichen Versteigerung mit mündlichen Geboten oder nach den Vorschriften über die Zwangsversteigerung von Vermögenswerten.

Der Schuldner kann die Versteigerung des Vermögenswerts im Geschäft des privaten Gerichtsvollziehers zu einem vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Preis oder in einem vom privaten Gerichtsvollzieher bestimmten Geschäft akzeptieren, indem er seine schriftliche Zustimmung zur Übergabe des Vermögenswerts an das Geschäft zur Versteigerung erteilt.

Kann der Vermögenswert über eine Börse versteigert werden, so kann der Gläubiger oder der Schuldner die Börse bestimmen, über die der Vermögenswert versteigert werden soll, indem er eine spezielle schriftliche Zustimmung für die Versteigerung vorlegt. Das Geschäft bzw. die Börse erhält für die Transaktion eine Provision in Höhe von 15 % des Verkaufspreises, die bei Eingang des gezahlten Betrags abgezogen wird.

Gegenstände mit einem Wert von mehr als 5 000 BGN, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge werden vom Gerichtsvollzieher nach dem Verfahren für die Zwangsversteigerung von unbeweglichen Vermögenswerten versteigert.

Der Gerichtsvollzieher kündigt die Versteigerung des Vermögenswerts an, indem er eine Bekanntmachung an geeigneten Stellen in den Diensträumen des Kreisgerichts (rayonen sad), in seinem Büro und in den Diensträumen der Gemeinde oder des Rathauses anbringt. Der Bericht, der die Anbringung einer Bekanntmachung bescheinigt, wird vom Kreisgericht registriert. Wenn die Übergabe eines Vermögenswerts an das Geschäft die Versteigerung erschweren würde, bringt der Gerichtsvollzieher außerdem eine Bekanntmachung an einer gut sichtbaren Stelle in den Geschäftsräumen an und trifft Vorkehrungen, damit Personen, die den Vermögenswert in Augenschein nehmen möchten, dies an dem Ort tun können, an dem er sich befindet.

Der Gerichtsvollzieher legt den Preis fest, zu dem der Vermögenswert im Geschäft versteigert werden soll. Das Anfangsgebot bei einer öffentlichen Versteigerung mit mündlichen Geboten oder einer Zwangsversteigerung beträgt 85 % des Wertes des Vermögenswerts. Auf Antrag der Partei wird ein Sachverständiger bestellt, der den Wert des Vermögenswerts ermittelt. Der Sachverständige wird von Amts wegen bestellt, wenn für die Ermittlung des Wertes besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, des Handwerks usw. erforderlich sind. Das Gutachten über den Wert eines Vermögenswerts kann mündlich abgegeben werden. Auch mündliche Gutachten werden in den Bericht aufgenommen.

Bei Vermögenswerten mit einem Wert von mehr als 5 000 BGN, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Wertes zu beauftragen. Der Verkaufspreis von beweglichen Vermögenswerten darf nicht unter dem etwaigen Versicherungswert liegen. Diese Vorschrift gilt nicht für spätere Versteigerungen desselben Vermögenswerts.

Bei der ersten Versteigerungsbekanntmachung kann jede Partei den Preis des Vermögenswerts zum Zeitpunkt seiner Ermittlung durch den Gerichtsvollzieher anfechten und die Bestellung eines Sachverständigen zum Zwecke einer neuen Bewertung beantragen. Der Gerichtsvollzieher setzt eine Frist für die Zahlung der Kosten. Sobald die Partei die entsprechenden Kosten innerhalb der Frist gezahlt hat, ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, einen oder mehrere Sachverständige für eine neue Bewertung des Vermögenswerts zu bestellen. Der so ermittelte neue Wert kann nicht angefochten werden.

Wird ein Gegenstand nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Übergabe an das Geschäft oder ab dem Tag der Veröffentlichung einer Versteigerungsbekanntmachung versteigert, so wird der Gegenstand in einer öffentlichen Versteigerung mit mündlichen Geboten zu einem Preis in Höhe von 50 % des ursprünglich festgesetzten Preises versteigert. Die öffentliche Versteigerung findet zu dem vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Zeitpunkt vor dem Gebäude statt, in dem die inventarisierten Vermögenswerte aufbewahrt werden, oder an einem anderen, von den Parteien einvernehmlich festgelegten Ort. Kann keine Einigung erzielt werden, so findet die Versteigerung an einem vom Gerichtsvollzieher bestimmten Ort statt und wird frühestens eine Woche, spätestens aber drei Wochen nach dem Tag der Inventarisierung angesetzt. Zahlt der Gläubiger die Versteigerungskosten nicht innerhalb einer Woche nach der Inventarisierung, so wird keine Versteigerung angesetzt, und die inventarisierten Vermögenswerte werden freigegeben. Am Tag der Versteigerung erstellt der Gerichtsvollzieher einen Bericht, in dem er den Tag und die Art und Weise angibt, in der die Informationen zu veröffentlichen und die Parteien zu benachrichtigen sind. Die Versteigerung beginnt zu dem im Voraus festgelegten Zeitpunkt und endet, nachdem der letzte inventarisierte Vermögenswert zur Versteigerung angeboten worden ist. Für die Teilnahme an einer Versteigerung ist keine Sicherheitsleistung zu hinterlegen.

Zwangsversteigerung von Immobilien:

Handelt es sich bei dem Vollstreckungsgegenstand um einen unbeweglichen Vermögenswert, so sendet der Gerichtsvollzieher eine Aufforderung zur freiwilligen Zahlung unter Angabe des betreffenden Vermögenswerts sowie ein Schreiben an die Agentur für die öffentlichen Register, um die Zwangsvollstreckung des Vermögenswerts zu registrieren.

Der Gerichtsvollzieher nimmt den vom Gläubiger angegebenen Vermögenswert in das Inventar auf, nachdem er geprüft hat, dass sich der Vermögenswert am Tag der Anordnung der Zwangsvollstreckung im Eigentum des Schuldners befand. Die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch Einsichtnahme in die Steuer‑ oder Urkundenregister oder auf andere Weise, z. B. durch Befragung von Nachbarn. Gibt es keine verlässlichen Nachweise für die Eigentumsverhältnisse, so wird der Besitz an dem Vermögenswert am Tag der Anordnung der Zwangsvollstreckung zugrunde gelegt.

Das Inventar gibt auch Aufschluss über den Tag der Einreichung der Vermögenswertbewertung, wenn die Bewertung nach der Inventarisierung erfolgt. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Parteien über die Vorlage einer Bewertung informiert wurden, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Inventarisierung anwesend waren. Auf Antrag des Gläubigers enthält das Inventar auch Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Versteigerung des Vermögenswerts. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Schuldner über die Versteigerung informiert wurde, unabhängig davon, ob er zum Zeitpunkt der Inventarisierung anwesend war.

Der Gerichtsvollzieher bestellt einen Sachverständigen, der den Wert des Vermögenswerts ermittelt. Der Sachverständige muss in dem im Gesetz über unabhängige Gutachter (Zakon za nezavisimite otseniteli) vorgesehenen Register unabhängiger Gutachter oder in der Liste der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (Zakon za sadebnata vlast) als Sachverständige zugelassenen Fachkräfte eingetragen sein. Das Gutachten des Sachverständigen wird den Parteien vorgelegt, die es innerhalb von sieben Tagen anfechten können. Wird das Sachverständigengutachten angefochten, so benennt die Partei einen Sachverständigen, der die oben genannten Anforderungen erfüllt, um einen zweiten Bewertungsbericht erstellen zu lassen, und trägt die damit verbundenen Kosten. Eine zweite Bewertung wird nicht vorgenommen, wenn die ursprüngliche Bewertung nicht angefochten wird. Liegen zwei oder mehr Bewertungen vor, so wird der Wert des Vermögenswerts als arithmetisches Mittel der in allen Bewertungsberichten angegebenen Werte ermittelt. Der Eröffnungspreis des Vermögenswerts beträgt 80 % seines Wertes. Das Eröffnungsgebot bei der ersten Zwangsversteigerung darf nicht niedriger sein als der im Steuerbescheid angegebene Wert, sofern ein solcher vorliegt.

Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, innerhalb einer Woche nach dem Tag der Inventarisierung eine Versteigerungsbekanntmachung zu erstellen, die eine Beschreibung des Vermögenswerts, den Eigentümer, die Angabe, ob er mit einer Hypothek belastet ist, und etwaige beschränkte dingliche Rechte, eingetragene Forderungen, Pfändungen und Mietverträge, die zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung in Bezug auf den Vermögenswert bestehen, sowie das Eröffnungsgebot und den Ort und das Datum, an dem die Versteigerung stattfinden wird, enthält. Die Bekanntmachung wird an geeigneten Stellen in den Diensträumen des Büros des privaten Gerichtsvollziehers, des Kreisgerichts, der Gemeinde oder des Rathauses des Ortes, in dem sich der Vermögenswert befindet, und an dem Vermögenswert selbst angebracht. Die Bekanntmachung wird auch auf der Website des für den Vollstreckungsort zuständigen Bezirksgerichts (okrazhen sad) veröffentlicht, und zwar mindestens einen Tag vor dem in der Bekanntmachung angegebenen Beginn der Versteigerung. Der Gerichtsvollzieher erstellt einen Bericht, in dem der Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung angegeben ist. Der Bericht wird beim Kreisgericht registriert. Der Gerichtsvollzieher legt die Zeiten fest, zu denen der unbewegliche Vermögenswert von Kaufinteressenten besichtigt werden kann.

Die Versteigerung findet in den Diensträumen des Kreisgerichts statt. Sie dauert einen Monat und endet an dem in der Bekanntmachung angegebenen Tag. Die Verkaufsunterlagen werden in der Geschäftsstelle des Kreisgerichts aufbewahrt und allen an dem Vermögenswert interessierten Parteien zur Verfügung gestellt. Für die Teilnahme an der Versteigerung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Eröffnungsgebots auf dem Konto des Gerichtsvollziehers zu hinterlegen. Der Gläubiger zahlt die Sicherheitsleistung nicht, wenn seine Forderung den Betrag der Sicherheitsleistung übersteigt. Wenn es keine Bieter gibt oder keine gültigen Gebote abgegeben werden oder wenn der Käufer den Preis nicht zahlt und der Vermögenswert nicht an den zum Käufer erklärten Bieter vergeben wird, hat der Gläubiger das Recht, innerhalb einer Woche nach dem Tag der Benachrichtigung zu verlangen, dass eine neue Versteigerung angesetzt wird.

Die neue Versteigerung wird nach den Vorschriften für die erste Versteigerung durchgeführt. Der Beginn dieser Versteigerung muss mindestens einen Monat nach Ende der ersten Versteigerung liegen, und das Startgebot beträgt 90 % des Startgebots bei der ersten Versteigerung. Wird der Vermögenswert bei der zweiten Versteigerung nicht versteigert und geht innerhalb von einer Woche nach der Versteigerungsbekanntmachung kein Antrag auf Festsetzung eines neuen Anfangsgebots ein, so wird der Vermögenswert von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen, und die Zwangsvollstreckung wird auf Antrag des Gerichtsvollziehers aufgehoben.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens wird der beschlagnahmte und gepfändete Vermögenswert von Gerichtsvollziehern nach den unter den Nummern 1 und 6 beschriebenen Verfahren versteigert. Die einzige Ausnahme von dieser Regel ist die Versteigerung von beweglichen Vermögenswerten über ein Geschäft oder eine Börse.

Der Schuldner kann die Versteigerung des Vermögenswerts im Geschäft des privaten Gerichtsvollziehers zu einem vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Preis oder in einem vom privaten Gerichtsvollzieher bestimmten Geschäft akzeptieren, indem er seine schriftliche Zustimmung zur Übergabe des Vermögenswerts an das Geschäft zur Versteigerung erteilt.

Kann der Vermögenswert über eine Börse versteigert werden, so kann der Gläubiger oder der Schuldner die Börse bestimmen, über die der Vermögenswert versteigert werden soll, indem er eine spezielle schriftliche Zustimmung für die Versteigerung vorlegt.

Die Übergabe des Vermögenswerts wird durch einen Bericht bescheinigt, der vom Gerichtsvollzieher und dem Verantwortlichen der Börse bzw. des Geschäfts unterzeichnet wird. Das Geschäft bzw. die Börse erhält für die Transaktion eine Provision in Höhe von 15 % des Verkaufspreises, die bei Eingang des gezahlten Betrags abgezogen wird.

Alle Beträge, die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens vom Schuldner, von einem Dritten, der der Pfändung unterliegt, von den Bietern und Käufern bei der Versteigerung und von den Geschäften bzw. Börsen, die die Versteigerung von beweglichen Vermögenswerten durchgeführt haben, eingehen, werden auf das Konto des Gerichtsvollziehers überwiesen.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Es gibt keine Zwangsversteigerungsarten in Vollstreckungs‑ und Konkursverfahren nach bulgarischem Recht, für die die Vorschriften nicht vollständig gelten. Bestimmte Unterschiede bei den Bedingungen für die Durchführung von Zwangsversteigerungen können sich jedoch aus besonderen Rechtsakten ergeben.

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

In Bulgarien werden folgende Register für Vermögenswerte geführt:

Grundbuch:

Das Register, das von der Agentur für die öffentlichen Register (Agentsiya po vpisvaniyata) geführt wird, ist eine Datenbank der Immobilien in Bulgarien und umfasst einzelne Vermögenswerte in Flurstücken. Erfasst werden die Eigentumsurkunden und andere Rechtsgeschäfte, durch die die Eigentumsverhältnisse oder andere dingliche Rechte an unbeweglichen Vermögenswerten anerkannt, übertragen, geändert oder beendet werden. Zwangsvollstreckungen und Hypotheken auf unbewegliche Vermögenswerte werden in das Grundbuch eingetragen. In dem Register werden die letzten Eintragungen zu den oben genannten Sachverhalten dokumentiert, sodass die Veränderungen dieser Sachverhalte und der eingetragenen Urkunden chronologisch nachvollzogen werden können. Das Grundbuch kann eingesehen werden, um die Eigentumsverhältnisse und die Eigentümer von Immobilien sowie die dinglichen Rechte und sonstigen Beschränkungen an unbeweglichen Vermögenswerten zu überprüfen. Das Register kann in den Diensträumen der Agentur für die öffentlichen Register in Bulgarien oder online nach einer Benutzerregistrierung und gegen eine Gebühr, die in einer eigenen Preisliste festgelegt ist, eingesehen werden.

Nationales Register für Straßenfahrzeuge:

Das Register wird vom Innenministerium (Ministerstvo na vatreshnite raboti) geführt. Es enthält Daten über die Zulassung von Straßenfahrzeugen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse an zugelassenen Straßenfahrzeugen (einschließlich Daten zu geschlossenen Verträgen) sowie Daten über Pfändungen oder andere angeordnete Beschränkungen.

Notare sowie private und staatliche Gerichtsvollzieher haben von Amts wegen Zugang zu Informationen aus dem Register.

Bescheinigungen für die An‑ oder Abmeldung von Fahrzeugen werden den Eigentümern von Fahrzeugen gegen Zahlung einer Gebühr ausgestellt, die vom Innenministerium nach der staatlichen Gebührenordnung (Zakon za darzhavnite taksi) erhoben wird.

Die Übermittlung von Informationen über zugelassene Fahrzeuge an das Innenministerium, die Justizbehörden, die für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung zuständigen Stellen sowie an die Stellen der Staatlichen Agentur für Einnahmen (Natsionalna agentsiya za prihodite) ist gebührenfrei, wenn sie von Amts wegen beantragt wird.

Informationen über zugelassene Fahrzeuge werden auf Anordnung der Justizbehörden gegen Zahlung einer vom Innenministerium nach der staatlichen Gebührenordnung erhobenen Gebühr Dritten zur Verfügung gestellt.

Zivilluftfahrzeugregister Bulgariens:

Das Register wird von der Generaldirektion für Zivilluftfahrtverwaltung (Glavna Direktsiya 'Grazhdanska vasduhoplavatelna administratsiya') des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation (Ministerstvo na transporta i saobshteniyata) geführt.

Alle Umstände im Zusammenhang mit der Begründung des Eigentums an einem Zivilluftfahrzeug und alle Änderungen im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums, der Begründung und Übertragung von Eigentums‑ oder Sicherungsrechten und der Begründung von Belastungen werden in das Zivilluftfahrzeugregister Bulgariens eingetragen.

Transaktionen werden mit ihrer Eintragung in das Register gegenüber Dritten wirksam. Die Eintragungen im Register stellen eine Offenlegung gegenüber Dritten dar, die in gutem Glauben handeln.

Das Zivilluftfahrzeugregister ist auf der Website der Generaldirektion für Zivilluftfahrtverwaltung öffentlich zugänglich, mit Ausnahme der Angaben zum Eigentümer, Besitzer oder Halter des eingetragenen Zivilluftfahrzeugs. Die Generaldirektion für Zivilluftfahrtverwaltung stellt den Eigentümern, Haltern oder Besitzern von Zivilluftfahrzeugen oder deren Vertretern gegen Zahlung einer vom Ministerrat (Ministerski savet) festgelegten Gebühr Zulassungsbescheinigungen aus. Bescheinigungen zur Überprüfung der Identität von Eigentümern, Besitzern oder Haltern von Zivilluftfahrzeugen werden nur Verwaltungs- bzw. Justizbehörden, Gerichtsvollziehern bei Gericht bzw. staatlichen Gerichtsvollziehern in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Befugnisse oder Eigentümern von Zivilluftfahrzeugen oder deren Vertretern ausgestellt.

Schiffsregister Bulgariens:

Die Verzeichnisse für die verschiedenen eintragungspflichtigen Schiffskategorien bilden ein einziges Register für Schiffe, die unter bulgarischer Flagge fahren. Sie werden von den regionalen Referaten der Exekutivagentur „Seeverkehrsverwaltung“ (Izpalnitelna agentsiya 'Morska administratsiya') geführt, die dem Minister für Verkehr und Kommunikation untersteht. Für folgende Schiffe werden Register geführt:

  1. kleine Schiffe mit einer Länge von bis zu 20 Metern (Flussschiffe) und mit einer Ladekapazität von bis zu 40 Bruttoregistertonnen (Seeschiffe)
  2. große Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 Metern (Flussschiffe) und mit einer Ladekapazität von mehr als 40 Bruttoregistertonnen (Seeschiffe)
  3. Schiffe, die im Rahmen von Bareboat‑Charterverträgen gechartert werden
  4. im Bau befindliche Schiffe mit einer Länge von mehr als 12 Metern

Das Schiffsregister Bulgariens ermöglicht die Ausübung der Zuständigkeit und der Kontrolle über die Identifizierung, die Eigentumsverhältnisse, die Eigentums‑ und Finanzbelastungen, die Beschränkungen der Verfügungsmacht und die Verantwortlichkeiten der Schiffseigner und Bareboat‑Charterer von Schiffen, die unter bulgarischer Flagge fahren.

Die Register werden in Papierform und elektronisch geführt.

Obwohl die Register grundsätzlich öffentlich sind, ist der Zugang zu den darin eingetragenen Informationen wirksam begrenzt und geregelt. Der öffentliche Zugang zu den Registern wurde begrenzt, um einen angemessenen Schutz des Eigentums zu gewährleisten. Interessierte Parteien können gegen Gebühr beglaubigte Auszüge aus dem Register anfordern. Die zuständigen Direktionen stellen Personen, die ein berechtigtes Interesse an Informationen über die Schiffe haben, Auszüge aus dem Register aus. Es können u. a. auch allgemeine statistische Informationen über Zahl und Art der Schiffe bereitgestellt werden.

Der Zugang zu der Datenbank wurde der Kommission zur Bekämpfung der Korruption und der Einziehung illegal erlangten Vermögens (Komisiya za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo), der Staatlichen Agentur für Einnahmen, der Staatlichen Agentur „Nationale Sicherheit“ (Darzhavna agentsiya ‘Natsionalna sigurnost’) und der Grenzpolizei (Granichna politsiya) im Rahmen von bilateralen Vereinbarungen zwischen den betreffenden Institutionen und der Exekutivagentur „Seeverkehrsverwaltung“ gewährt. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, anderen Institutionen sowie Gerichtsvollziehern bei Gericht und staatlichen Gerichtsvollziehern Zugang zu gewähren. Der Zugang wird mit einem eindeutigen Passwort gewährt. Er erfolgt über eine externe IP‑Adresse und eine Firewall. Aus Sicherheitsgründen gibt es eine Funktion, mit der jede Anmeldung beim System verfolgt werden kann. Externe Nutzer können die Datenbank anhand der eindeutigen Identifikationsnummer des Schiffseigners (wenn dieser ein bulgarischer Staatsangehöriger ist) oder der eindeutigen Ausländernummer (wenn der Eigner aus dem Ausland kommt) durchsuchen und unkenntlich gemachte Daten aus dem Register abrufen. In der Praxis handelt es sich bei den betreffenden Daten, d. h. der Angabe, ob die Person Schiffseigner ist, dem Schiffstyp und der Hafenregistriernummer, um die Daten, die für die Aufgaben der Institutionen, denen Zugang zum Register gewährt wurde, relevant sind.

Sachverhalte, die der Eintragung in das Register unterliegen, werden erst mit ihrer Eintragung gegenüber Dritten wirksam.

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Die meisten Informationen in den oben genannten nationalen Registern sind entweder ganz oder teilweise öffentlich. In einigen Fällen kann für bestimmte Suchvorgänge eine Gebühr erhoben werden.

Regierungs‑ und Justizbehörden sowie Gerichtsvollzieher bei Gericht und staatliche Gerichtsvollzieher haben uneingeschränkten Zugang zu den in den verschiedenen Registern eingetragenen Daten.

6. Informationen über Online‑Zwangsversteigerungen

Bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, Wertpapiere in Papierform, bestimmte Unternehmensteile sowie gewerbliche Schutzrechte, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, können nach den Vorschriften für die elektronische Zwangsversteigerung versteigert werden. Auf schriftlichen Antrag einer am Vollstreckungsverfahren beteiligten Partei führt der Gerichtsvollzieher eine elektronische Zwangsversteigerung durch.

Die elektronische Zwangsversteigerung wird über eine eigene Online‑Plattform des Justizministeriums (Ministerstvo na pravosadieto) durchgeführt.

Um an der Versteigerung teilnehmen zu können, muss jeder Bieter eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Eröffnungsgebots hinterlegen. Die Bieter werden in der elektronischen Umgebung mit einer elektronischen Signatur oder im Büro des Gerichtsvollziehers registriert. Die Registrierung von Bietern für die elektronische Versteigerung gilt für einen Monat und endet um 17.00 Uhr an dem in der Bekanntmachung angegebenen Tag.

Bei der elektronischen Zwangsversteigerung können sieben Tage lang Gebote abgegeben werden. Die Versteigerung endet um 17.00 Uhr am letzten Tag dieses Zeitraums, wenn in den letzten zehn Minuten der Versteigerung keine neuen Gebote abgegeben werden. Wird in den letzten zehn Minuten der Versteigerung ein neues Gebot abgegeben, so verlängert sich die Versteigerung automatisch um weitere zehn Minuten, höchstens jedoch um 48 Stunden. Die Versteigerung endet, wenn in den letzten zehn Minuten kein Gebot abgegeben wurde.

Gebote werden in Einzelschritten abgegeben. Das letzte von einem Bieter abgegebene Gebot wird auf der Online‑Plattform für elektronische Zwangsversteigerungen veröffentlicht.

Nach Beendigung der elektronischen Zwangsversteigerung sendet die Plattform automatisch eine Nachricht über das zuletzt für den Vermögenswert abgegebene Gebot an alle zugelassenen Bieter.

Am ersten Arbeitstag nach Ende der Versteigerung prüft der Gerichtsvollzieher alle Umstände der Versteigerung und erstellt einen Bericht über alle eingegangenen Teilnahmeanträge, einschließlich der zugelassenen und nicht zugelassenen Bieter, mit Angabe des Grundes, der eingegangenen Gebote und einer Beschreibung etwaiger technischer Probleme bei der Versteigerung, und erklärt den Höchstbietenden zum Käufer. Die elektronische Versteigerung gilt als beendet, sobald der Gerichtsvollzieher den Bericht unterzeichnet. Der Bericht wird unverzüglich auf der zentralen Online‑Plattform veröffentlicht, damit alle Bieter darauf zugreifen können.

Das Justizministerium erstellt und unterhält eine zentrale Online‑Plattform für elektronische Zwangsversteigerungen, die ein Register der Zwangsversteigerungen und ein System für die Durchführung von Zwangsversteigerungen umfasst, und erlässt eine Verordnung über die Organisation der Online‑Plattform für elektronische Zwangsversteigerungen, die für sie geltenden Vorschriften und ihren Betrieb.

Die Online‑Plattform für elektronische Zwangsversteigerungen und die zentrale Anlaufstelle für Pfändungen werden auf der Grundlage eines gemeinsamen Informationssystems betrieben. Durch diesen Ansatz wird ein automatisierter Datenfluss von der zentralen Anlaufstelle für Pfändungen zum Versteigerungsmodul und umgekehrt sichergestellt.

Das Informationssystem, das als zentrale Anlaufstelle für Pfändungen dient, ist eine zentrale Datenbank für alle Pfändungen von beweglichen Vermögenswerten, die nach dem Gesetz eintragungspflichtig sind.

Das Justizministerium, das Innenministerium, das Ministerium für Verkehr und Kommunikation und das Landwirtschaftsministerium (Ministerstvo na zemedelieto) tauschen auf elektronischem Wege Daten über bewegliche Vermögenswerte aus, die der Eintragung in die von den einzelnen Institutionen geführten Register unterliegen, wobei das Informationssystem als zentrale Anlaufstelle für Pfändungen dient.

Das Informationssystem, das als zentrale Anlaufstelle für Pfändungen in Bulgarien dient, stellt sicher, dass die Daten über eintragungspflichtige bewegliche Vermögenswerte, für die in Vollstreckungsverfahren Pfändungen angeordnet wurden, in einer einzigen zentralen Datenbank gespeichert werden. Der Zugang zum System steht allen zuständigen Stellen und Personen innerhalb und außerhalb Bulgariens offen.

Auf der Grundlage der Daten im Informationssystem, das als zentrale Anlaufstelle für Pfändungen dient, versendet das Justizministerium über einen elektronischen Verwaltungsdienst Bescheide über angeordnete Pfändungen. Das System ermöglicht auch die Abfrage von Pfändungen, die in Bezug auf eine bestimmte Person angeordnet wurden, vorbehaltlich der im Gesetz über die elektronische Verwaltung (Zakon za elektronnoto upravlenie) festgelegten Anforderungen. Die Dienste werden über das elektronische Portal des Justizministeriums beantragt.

Das Justizministerium erhebt für seine Dienste Gebühren, deren Höhe in einer vom Ministerrat verabschiedeten Gebührenordnung festgelegt ist.

Zentrale und lokale Regierungsstellen, lokale Verwaltungen und Beamte, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, haben von Amts wegen gebührenfrei Zugang zum Informationssystem.

Hinweis:

Das Informationssystem, einschließlich des Informationssystems, das als zentrale Anlaufstelle für Pfändungen in Bulgarien dient, und der Online‑Plattform für elektronische Zwangsversteigerungen, wird am 1. Juli 2023 in Betrieb genommen.

Letzte Aktualisierung: 05/10/2023

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