Europäischer Zahlungsbefehl

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäischer Zahlungsbefehl


*muss ausgefüllt werden

Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Zuständig sind: alle erstinstanzlichen Gerichte der Republik Zypern, die in den vier Verwaltungsprovinzen Zyperns (d. h. Levkosia, Lemesos, Larnaca-Ammochostos und Pafos) tätig sind und vom rechtmäßigen Staat der Republik Zypern kontrolliert werden. Die Zuständigkeit der Richter ist im Gerichtsverfassungsgesetz (14/60) geregelt und entspricht der hierarchischen Position des Richters, d. h. Einzelrichter am Bezirksgericht, Vorsitzender Richter am Bezirksgericht und Präsident.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Das Überprüfungsverfahren ist in den zyprischen Zivilprozessvorschriften geregelt. Das Verfahren stützt sich hauptsächlich auf Schriftsätze der Streitparteien. In Ausnahmefällen und wenn das Gericht dies als notwendig beurteilt, kommen zusätzlich zu schriftlichen Ausführungen auch eidesstattliche Erklärungen und mündliche Aussagen in Betracht. Zuständig sind die unter a) genannten Gerichte.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Für die Zwecke des Europäischen Mahnverfahrens zulässige und zur Verfügung stehende Kommunikationsmittel sind: die persönliche Hinterlegung des Schriftsatzes bei der Geschäftsstelle des Gerichts, seine Versendung auf dem Postweg oder mit sonstigen Kommunikationsmitteln wie Fax und E-Mail.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Die vor Gericht zugelassene Sprache ist Griechisch. Für die Zwecke der Verordnung ist jedoch auch die in Zypern verwendete englische Sprache zulässig.

Letzte Aktualisierung: 04/03/2024

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