Sicherung von Vermögenswerten in der EU

Zypern
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Α. Jedes Gericht kann in Ausübung seiner Zivilgerichtsbarkeit in allen Fällen, in denen es dies als berechtigt oder angemessen erachtet, eine einstweilige Verfügung, eine endgültige Verfügung oder eine Verfügung zur Vornahme einer Handlung erlassen oder einen Verwalter bestellen, auch wenn kein Schadenersatz oder andere Rechtsbehelfe beantragt oder gewährt werden. Eine einstweilige Verfügung wird nur erlassen, wenn das Gericht überzeugt ist, dass während der öffentlichen Verhandlung ein wichtiger Sachverhalt zu regeln ist, dass der Kläger möglicherweise Anspruch auf Rechtsschutz hat und dass es ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung schwierig oder unmöglich sein kann, die Rechte des Antragstellers zu einem späteren Zeitpunkt vollständig zu befriedigen (Artikel 32 Absatz 1 des Gerichtsgesetzes 14/1960, geänderte Fassung).

B. Das Gericht kann, während eine Zivilklage anhängig ist, jederzeit eine Verfügung zur Zwangsverwaltung, Erhaltung oder Verwahrung, zum Verkauf, zur Zurückhaltung oder Besichtigung des Vermögensgegenstands, der Gegenstand der Klage ist, erlassen. Das Gericht kann außerdem eine Verfügung erlassen, um Verluste, Schäden oder schädliche Wirkungen zu verhindern, die eine Person oder ein Vermögensgegenstand ohne Erlass der Verfügung bis zum endgültigen Gerichtsurteil (in einer Angelegenheit die Person oder den Vermögensgegenstand betreffend) oder bis zur Vollstreckung des Gerichtsurteils erleiden würde (Artikel 4 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, Kapitel 6). Der Zweck einer auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verfügung ist der Schutz des Vermögensgegenstands (durch Erlass der betreffenden Verfügungen), der Gegenstand der Klage ist, solange die Klage anhängig ist oder bis das Urteil vollstreckt wird.

C. Jedes Gericht, bei dem eine Zivilklage zur Geltendmachung von Forderungen oder Schadenersatz anhängig ist, kann jederzeit nach Klageerhebung anordnen, dass der Beklagte das unbewegliche Vermögen, das auf seinen Namen eingetragen ist oder in Bezug auf das der Beklagte das Recht hat, als Eigentümer eingetragen zu werden, zu dem Teil nicht veräußern darf, der nach Ermessen des Gerichts notwendig ist, um die Ansprüche des Klägers zu befriedigen und die Kosten der Klage zu decken. Eine Verfügung wird nur erlassen, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die vom Kläger erhobene Klage auf einer soliden Grundlage beruht und die Möglichkeit besteht, dass der Kläger, falls ein Gerichtsurteil ergeht, durch den Verkauf oder die Übertragung des Vermögensgegenstands an einen Dritten an der Vollstreckung des Gerichtsurteils gehindert wird (Artikel 5 Absätze 1 und 2, Kapitel 6). Dieser Artikel bezieht sich auf Klagen zur Geltendmachung von Forderungen oder Schadenersatz und ermöglicht den Erlass von Verfügungen in Bezug auf unbewegliches Vermögen, das auf den Namen des Beklagten eingetragen ist oder in Bezug auf das der Beklagte das Recht hat, als Eigentümer eingetragen zu werden. Dadurch soll unbewegliches Vermögen so lange eingefroren werden, bis zu einem späteren Zeitpunkt ein Urteil zugunsten des Klägers gefällt wird.

Die in Absatz A oben beschriebene Befugnis des Gerichts ist eindeutig umfassender als die in den Absätzen B und C beschriebene. In Absatz A werden die allgemeinen Aspekte der gerichtlichen Zuständigkeit zum Erlass einstweiliger restriktiver Verfügungen ausgeführt, während in den Absätzen B und C die speziellen Arten von Verfügungen genannt werden, die von den Gerichten erlassen werden können.

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die in Absatz A beschriebene allgemeine Befugnis (Artikel 32 des Gerichtsgesetzes) weiter gefasst und ermöglicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf einen Vermögensgegenstand, der nicht Gegenstand der Hauptklage ist. Nach der Rechtsprechung haben die zyprischen Gerichte nach Artikel 32 des Gerichtsgesetzes die Befugnis zum Erlass einer einstweiligen Mareva-Verfügung. Hierbei handelt es sich um einen Arrestbeschluss zum Einfrieren von Vermögenswerten (Gelder oder bewegliches Vermögen), die sich innerhalb der Zuständigkeit des Gerichts befinden, um zu verhindern, dass diese Werte aus dem gerichtlichen Zuständigkeitsbereich weggeschafft oder ausgegeben werden.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung können bei einer anhängigen Zivilklage in jeder Phase des Gerichtsverfahrens gestellt werden. Das Verfahren für die Einreichung von Anträgen wird durch die Zivilprozessordnung geregelt. Beantragt der Kläger vorläufige Maßnahmen zu spät, muss dieser Aspekt vom Gericht berücksichtigt werden.

Nach zyprischem Recht können einstweilige Verfügungen erlassen werden, ohne die Gegenpartei davon in Kenntnis zu setzen (ex parte, siehe Artikel 9 der Zivilprozessordnung, Kapitel 6). Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmemaßnahme, wobei die prozessuale Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt sein muss, damit das Gericht seine Ermessensbefugnis ohne Anhörung der Gegenpartei ausüben kann. Die Gerichte wenden diese Maßnahme nur nach sorgfältiger Abwägung an, da das Versäumnis der rechtsuchenden Partei, wichtige Tatsachen offenzulegen, bei einem einseitigen (ex parte) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schwerwiegende Folgen haben kann.

Eine einseitig erlassene einstweilige Verfügung tritt sofort mit Zustellung an den Beklagten in Kraft. Der Beklagte sollte das Gericht jedoch so schnell wie möglich davon in Kenntnis setzen, ob er dem Erlass der Verfügung widerspricht. Eine von der Verfügung direkt betroffene dritte Partei kann ebenfalls bei Gericht beantragen, zu der Angelegenheit gehört zu werden. Wenn die beklagte Partei der Verfügung widerspricht, findet eine gerichtliche Verhandlung statt, in deren Verlauf das Gericht entscheidet, ob die Verfügung aufrechterhalten oder aufgehoben oder abgeändert wird. Bei einer Abweisung kann sich die rechtsuchende Partei erneut an das Gericht wenden, sofern sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat. In allen Fällen, in denen eine einstweilige Verfügung auf der Grundlage eines einseitigen (ex parte) Antrags erlassen wird, ordnet das Gericht ausdrücklich an, dass von der rechtsuchenden Partei eine Sicherheit in der Höhe zu leisten ist, die vom Gericht als Garantieleistung für der Gegenpartei eventuell entstehende Verluste erachtet wird. Laut Rechtsprechung darf die Verfügung vom Gericht erst erlassen werden, nachdem die rechtsuchende Partei die Sicherheitsleistung erbracht hat.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist selbstverständlich auch auf der Grundlage eines Antrags mit Anzeige möglich (d. h. die Gegenpartei wird von dem Antrag in Kenntnis gesetzt). In diesem Fall berücksichtigt das Gericht den Aspekt der Dringlichkeit jedoch nicht.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgibt. Bevor das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch macht und eine Interessenabwägung vornimmt, müssen drei grundlegende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Streitgegenstand ist nicht unerheblich (die Offenlegung einer strittigen Vermutung in der Sache ist ausreichend).
  • Es muss Aussicht auf Erfolg bestehen (offensichtliche Erfolgswahrscheinlichkeit/offensichtliche Aussicht, dass dem Kläger Rechtsschutz zuerkannt wird).
  • Ohne Erlass der Verfügung wäre es schwierig oder unmöglich, die Rechte des Antragstellers zu einem späteren Zeitpunkt vollständig zu befriedigen (d. h. es ist unsicher, ob der der rechtsuchende Partei am Ende des Verfahrens zur Sicherung ihrer Rechte ausreicht).

Wie bereits erwähnt, liegt der Erlass einer einstweiligen Verfügung voll und ganz im Ermessen des Gerichts. Auch wenn die drei obenstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Verfügung nicht automatisch erlassen. Das Gericht muss bei seiner Entscheidung, ob der Erlass der beantragten Verfügung berechtigt und angemessen ist, alle Tatsachen und Umstände in Betracht ziehen.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Nach der Rechtsprechung ist die Art des Vermögenswerts kein Aspekt, der die Befugnis des Gerichts beschränken kann. Jedoch kann die Art des Vermögenswerts ein relevanter Aspekt für das Gericht sein, wenn es in Ausübung seiner Ermessensbefugnis die Angemessenheit einer Verfügung abwägt. Die Gefahr, dass Gelder von einem Bankkonto abgezogen werden, kann von der rechtsuchenden Partei in der Regel einfacher nachgewiesen werden als die Gefahr der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Jede Partei, an die sich eine erlassene Verfügung richtet, ist gesetzlich verpflichtet, dieser Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Verfügung stellt eine Missachtung des Gerichts dar und ist strafbar. Darüber hinaus kann jede Person, die der Nichtbefolgung einer gerichtlich erlassenen Verfügung Vorschub leistet oder dazu anstiftet, der Missachtung des Gerichts für schuldig befunden werden (Artikel 42 des Gerichtsgesetzes 14/1960, geänderte Fassung).

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Jede vom Gericht erlassene Verfügung enthält eine Klausel, die die Dauer ihrer Rechtswirksamkeit angibt. Normalerweise ist eine Verfügung so lange rechtswirksam, bis ein rechtskräftiges Urteil in der Hauptsache gefällt wird oder bis die Verfügung aufgehoben oder durch eine anschließende gerichtliche Verfügung abgeändert wird. Zur einfacheren Vollstreckung des Urteils kann das Gericht in das endgültige Urteil über die Hauptsache eine spezielle Klausel aufnehmen, um die Verfügung eine bestimmte Zeitlang nach der Urteilsverkündung aufrechtzuerhalten.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen eine per Gerichtsbeschluss erlassene einstweilige Verfügung können beim Obersten Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt werden. Gleiches gilt für die Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

In einem solchen Rechtsmittelverfahren hat der Oberste Gerichtshof weitreichende Befugnisse. Er kann eine vom Gericht erster Instanz abgewiesene Verfügung erlassen oder eine von einem Gericht erster Instanz erlassene Verfügung aufheben oder abändern. Das Rechtsmittelverfahren stellt aber keine Neuverhandlung der Sache dar. Nur weil der Oberste Gerichtshof seine Ermessensbefugnis anders ausgeübt hätte, wird der Beschluss des Gerichts erster Instanz deshalb nicht aufgehoben. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn er zu der Entscheidung gelangt, dass das Gericht erster Instanz seine Ermessensbefugnis fehlerhaft ausgeübt hat.

Letzte Aktualisierung: 07/12/2023

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