Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel I-Verordnung

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

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Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Brüssel-I-Verordnung


*muss ausgefüllt werden

Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2

- in der Tschechischen Republik: § 86 des Gesetzes Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung (občanský soudní řád) in der geänderten Fassung.

Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind

- in der Tschechischen Republik: Bezirksgerichte (okresní soudy).

Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind

- in der Tschechischen Republik: Bezirksgerichte (okresní soudy).

Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können

- in der Tschechischen Republik: Rechtsmittelüberprüfung (dovolání), Nichtigkeitsklage (žaloba pro zmatečnost) und Verfahren zur Wiederaufnahme (žaloba na obnovu řízení)

Letzte Aktualisierung: 18/05/2023

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