Sicherung von Vermögenswerten in der EU

Tschechien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Vorläufige Maßnahmen:

Vorläufige Maßnahmen werden zur vorläufigen, d. h. einstweiligen, Regelung der Beziehungen zwischen Parteien angewandt oder eingesetzt, wenn zu befürchten ist, dass die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung vereitelt werden könnte.

Grundsätzlich sind vorläufige Maßnahmen, die vor der Eröffnung eines Hauptsacheverfahrens erlassen werden, in Artikel 74 ff. der tschechischen Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 in der geänderten Fassung) geregelt, während vorläufige Maßnahmen, die nach der Eröffnung eines solchen Verfahrens angeordnet werden, in Artikel 102 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 in der geänderten Fassung) festgelegt sind. Für einige spezifische Fälle sind besondere vorläufige Maßnahmen im Gesetz über Sondergerichtsverfahren (Gesetz Nr. 292/2013) enthalten, insbesondere vorläufige Maßnahmen, die im Fall von vernachlässigten Minderjährigen Anwendung finden (Paragraf 452 ff.) oder Schutz vor häuslicher Gewalt bieten (Paragraf 400 ff.). In Paragraf 12 des Gesetzes Nr. 292/2013 sind ferner bestimmte Sonderregelungen festgelegt, die die für vorläufige Maßnahmen geltenden allgemeinen Regelungen ergänzen und die Verfahrensarten abdecken, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen.

Beweissicherung:

Beweise werden gesichert, wenn befürchtet wird, dass die Beweisaufnahme in Zukunft unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird (z. B. mangelhafte Erfüllung eines Kaufvertrags, der verderbliche Waren zum Gegenstand hat, oder die Vernehmung eines Zeugen, der schwer krank ist und sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befindet).

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Vorläufige Maßnahmen:

  • Artikel 74 Absatz 3 der tschechischen Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 in der geänderten Fassung) sieht vor, dass Verfahren zur Erwirkung einer vorläufigen Maßnahme auf Antrag eröffnet werden.
  • Jedoch ist in Paragraf 12 des Gesetzes Nr. 292/2013 festgelegt, dass eine vorläufige Maßnahme durch ein Gericht von Amts wegen angeordnet werden kann, wenn das Gericht ebenfalls befugt ist, das betreffende Verfahren von Amts wegen einzuleiten (z. B. Verfahren hinsichtlich der Fürsorge Minderjähriger, Entmündigungsverfahren, Vormundschaftssachen und Verfahren betreffend vermisste Personen oder Todesfälle). In diesen Fällen ordnet das Gericht eine vorläufige Maßnahme von Amts wegen an.
  • Der Erlass einer vorläufigen Maßnahme fällt in die Zuständigkeit des Gerichts, das sachlich zuständig ist; Ausnahmen von dieser Regel sind in den Paragrafen 400 und 453 des Gesetzes Nr. 292/2013 dargelegt.

Beweismaterial kann wie folgt sichergestellt werden:

  • vor der Eröffnung des Hauptsacheverfahrens auf Antrag. Die Zuständigkeit obliegt dem Gericht, das sachlich zuständig wäre, oder dem Gericht, in dessen Bezirk sich die zu sichernden Beweise befinden.
  • während des Verfahrens, auch wenn kein Antrag vorliegt.

Die Verfahrensparteien sollten bei der Beweissicherung zugegen sein, sofern eine diesbezügliche Verzögerung kein Risiko darstellt.

Beweise können außerdem mithilfe notarieller Urkunden (notářský zápis) oder des Protokolls eines Vollzugsbeamten (exekutorský zápis) sichergestellt werden, wenn dies in Anwesenheit eines Notars oder Vollzugsbeamten geschieht oder ein Notar oder Vollzugsbeamter zum Sachverhalt ausgesagt hat.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Eine vorläufige Maßnahme kann angeordnet werden:

  • wenn zur Regelung der Beziehungen zwischen den Parteien vorübergehende Vorkehrungen notwendig sind;
  • wenn zu befürchten ist, dass die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung gefährdet ist;
  • um Beziehungen vorläufig zu regeln.

Ob vorübergehende Vorkehrungen zur Regelung der Beziehungen zwischen den Parteien nötig sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab. Eine vorläufige Maßnahme wird nur angeordnet, wenn nachgewiesen werden kann, dass zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien vorübergehende Vorkehrungen notwendig sind. Was andere Umstände anbelangt, die für die Anordnung einer derartigen vorläufigen Maßnahme ausschlaggebend sind, so ist es ausreichend, wenn zumindest die wesentlichen Fakten belegt sind, damit eine Verpflichtung im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme auferlegt werden kann.

  • Vereitelung der Vollstreckung eines Urteils

Soll eine vorläufige Maßnahme angeordnet werden, weil befürchtet wird, dass die Vollstreckung eines Urteils vereitelt werden könnte, muss sich die berechtigte Partei im Besitz eines Beschlusses oder eines anderen Instruments befinden, das die Vollstreckung des Urteils begründet. Eine vorläufige Maßnahme kann nur angeordnet werden, bis das Urteil vollstreckbar wird oder wenn schwerwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Berechtigte bislang (vorübergehend) nicht in der Lage gewesen ist, die Vollstreckung der auferlegten Verpflichtung anordnen zu lassen. Gleichzeitig müssen Fakten vorgelegt werden, die untermauern, dass die Vollstreckung des Urteils erschwert wäre (hauptsächlich durch das Verhalten des Schuldners).

Ein Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme muss die in Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 75 der tschechischen Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) genannten Angaben enthalten, einschließlich:

  • Informationen zu dem Gericht, an das sich der Antrag richtet;
  • Angaben zum Antragsteller und zur jeweiliger Rechtssache, d. h. eine Darstellung der Fakten zur Begründung der angestrebten vorläufige Maßnahme;
  • das mit dem Antrag verfolgte Ziel, d. h. welche vorläufige Maßnahme der Antragsteller ersucht;
  • das Erstellungsdatum und die Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters;
  • eine Erklärung, dass zur Regelung der Beziehungen zwischen den Parteien vorläufige Vorkehrungen notwendig sind oder dass die Befürchtung besteht, die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung könne gefährdet sein.

Alle Urkunden, auf die sich der Antragsteller bezieht, müssen dem Antrag beigefügt werden.

Der Antragsteller ist verpflichtet, am Tag der Antragstellung von sich aus ohne weitere Aufforderung des Gerichts eine Kaution in Höhe von 10 000 CZK zu hinterlegen; in Fällen, die Beziehungen zwischen Unternehmen im Rahmen geschäftlicher Tätigkeiten betreffen, beträgt die Kaution 50 000 CZK. Für Anträge im Zusammenhang mit Fragen der sozialen Sicherheit (z. B. Unterhalt, Beschäftigung oder Entschädigung für Personenschäden) muss keine Kaution hinterlegt werden. Der Antrag wird abgewiesen, wenn mit der Einreichung des Antrags keine Kaution hinterlegt wird.

Die Kaution dient als Sicherheit für eine mögliche Entschädigung aufgrund von Schäden oder anderweitigen Verlusten, die den Parteien oder Dritten (d. h. andere Personen als die am einstweiligen Rechtsschutzverfahren Beteiligten) durch eine vorläufigen Maßnahme gegebenenfalls entstehen.

Paragraf 12 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 292/2013 sieht Ausnahmen von der Pflicht zur Überweisung der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Kaution vor.

Beweissicherung:

Vor der Eröffnung des Hauptsacheverfahrens können (sofern ein entsprechender Antrag vorliegt) Beweise gesichert werden, wenn zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme in Zukunft unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Beweise werden nicht sichergestellt, wenn sie beim Verfahren eindeutig nicht ins Gewicht fallen. Das Gericht lehnt einen Antrag auf Beweissicherung ab, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Antragsteller mit der Beantragung gar nicht die Beweissicherung bezweckt hat, sondern mit dem Antrag tatsächlich ein anderes Ziel verfolgt wurde (z. B. um ansonsten unzugängliche Informationen über die Aktivitäten einer anderen Person zu erhalten).

Ein Beweissicherungsantrag muss neben den allgemeinen Angaben eine Beschreibung der Umstände enthalten, die Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen. Die zu sichernden Beweise müssen zudem genau bezeichnet sein.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Vorläufige Maßnahmen:

Artikel 76 der tschechischen Zivilprozessordnung sieht vor, dass mit einer vorläufigen Maßnahme beispielsweise verfügt werden kann, dass eine Partei Unterhalt zahlt, einen Geldbetrag beim Gericht hinterlegt, einen Gegenstand in die Obhut des Gerichts gibt oder nicht über bestimmte Gegenstände oder Rechte verfügen darf, eine Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder zuzulassen. Die Maßnahme kann sich dabei auf jeden Gegenstand im Eigentum der betreffenden Partei beziehen.

Sofern es gerechtfertigt ist, kann ein Gericht im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme einer anderen als einer Verfahrenspartei eine Verpflichtung auferlegen (z. B., wenn jemand eine Immobilie von einem Eigentümer erwirbt, wohlwissend, dass Letzterer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nicht ordnungsgemäß erfüllt hat).

Besondere vorläufige Maßnahmen im Sinne des Gesetzes Nr. 292/2013:

Die besondere vorläufige Maßnahme zur Regelung der Situation eines Kindes gemäß Paragraf 452 ff. wird angewandt, wenn einem Minderjährigen nicht die gebührende Fürsorge zuteilgeworden ist, unabhängig davon, ob jemand das Sorgerecht für das Kind hat, oder wenn das Leben, die normale Entwicklung oder andere wichtige Interessen des Kindes ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt sind. Mit der vorläufigen Maßnahme des Gerichts wird die Situation des Kindes für die unbedingt notwendige Dauer geregelt, indem das Kind in eine im Gerichtsbeschluss benannte, geeignete Umgebung gebracht wird.

Eine besondere vorläufige Maßnahme gemäß Paragraf 400 ff. kann gegen einen Antragsgegner verhängt werden und von diesem verlangen, einen gemeinsamen Haushalt und dessen unmittelbare Umgebung zu verlassen, sich vom gemeinsamen Haushalt fernzuhalten und diesen nicht zu betreten, die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden oder die Nachstellung und Belästigung des Antragstellers, in welcher Weise auch immer, zu unterlassen. Der Antrag muss eine Tatsachenbeschreibung enthalten, aus der hervorgeht, dass das Zusammenleben von Antragsteller und Antragsgegner in dem Haus oder der Wohnung, in dem bzw. der sie einen gemeinsamen Haushalt führen, für den Antragsteller aufgrund von physischer oder psychischer Gewalt gegen den Antragsteller oder eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende Person unzumutbar ist, oder in der dokumentiert wird, dass dem Antragsteller nachgestellt wird oder er belästigt wird.

Beweissicherung:

Ferner sollte in dem Antrag deutlich werden, warum der Antragsteller die Beweissicherung beantragt. Als Beweis können alle Mittel dienen, mit denen der Sachverhalt erfasst wird, insbesondere die Befragung von Zeugen, Sachverständigengutachten, Berichte und Beobachtungen von Behörden und juristischen Personen usw.

Für die Sicherstellung eines Beweismittels in Fällen, die sich auf Rechte an geistigem Eigentum beziehen, sind besondere Verfahren zur Beweissicherung vorgesehen (Artikel 78b der tschechischen Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963)). Eine Person, die Zeuge einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums wird, ist klagebefugt. Die Zuständigkeit obliegt dem Bezirksgericht, in dessen Gerichtsbarkeit der Beweis sichergestellt worden ist; sichergestellt werden können: die betreffenden Waren, Materialien und Werkzeuge, sowie Dokumente im Zusammenhang mit den betreffenden Waren.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Vorläufige Maßnahmen:

Eine vorläufige Maßnahme ist eine einstweilige Regelung zum Schutz des Antragstellers. Sie ergeht zum Schutz eines Rechts des Antragstellers, das verletzt wurde oder bedroht ist. Bei der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme werden dem Antragsteller keine Rechte zugesprochen, die es noch zu regeln gilt. Ebenso wenig dienen vorläufige Maßnahmen der Klärung von Vorfragen. Der einfache Umstand, dass eine vorläufige Maßnahme erlassen worden ist, darf die Entscheidungsfindung des Gerichts in der Hauptsache ebenfalls nicht beeinflussen. Schuldner können auch nach Anordnung einer vorläufigen Maßnahme noch über ihr Eigentum verfügen, müssen sich dabei jedoch an die angeordnete Maßnahme halten.

Jeder Person, die den Verfahrensablauf grob behindert, insbesondere, indem sie dem Gericht – ohne ersichtlichen Grund – fernbleibt oder einer richterlichen Anordnung nicht Folge leistet, kann vom Gericht eine Geldstrafe von bis zu 50 000 CZK auferlegt werden. Ein Gericht kann ein Urteil über eine vorläufige Maßnahme vollstrecken, wenn der Schuldner diesem Urteil nicht freiwillig nachkommt. Die Strafen für die Behinderung der Vollstreckung einer amtlichen Entscheidung oder einer Verweisung (aus einem gemeinsamen Haushalt) werden ferner in Paragraf 337 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 40/2009 des tschechischen Strafgesetzbuchs festgelegt; so wird ein Beeinträchtigen der Vollstreckung einer amtlichen Entscheidung oder einer Verweisung als Vergehen geahndet.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Vorläufige Maßnahmen:

  • Befristete vorläufige Maßnahme

In einem Beschluss zur Anordnung einer vorläufigen Maßnahme kann das Gericht eine zeitliche Befristung der Maßnahme festlegen, und zwar auch, wenn der Kläger (Antragsteller) nicht darum ersucht.

  • Auferlegung einer Verpflichtung zur Klageerhebung oder Stellung eines anderweitigen Antrags auf Einleitung des Verfahrens

Das eine vorläufige Maßnahme anordnende Gericht verlangt vom Antragsteller (Kläger) außerdem die Einreichung eines Antrags beim Gericht auf Eröffnung des Hauptsacheverfahrens (Klageschrift) innerhalb einer mit der Anordnung der Maßnahme festgelegten Frist.

Eine vorläufige Maßnahme bleibt so lange in Kraft, bis sie hinfällig oder vom Gericht aufgehoben wird.

Eine vorläufige Maßnahme wird hinfällig, wenn der Antragsteller die Einleitung des Verfahrens nicht innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist beantragt; wenn dem Antrag in der Hauptsache nicht stattgegeben wird; wenn dem Antrag in der Hauptsache stattgegeben wird und mehr als 15 Tage ab dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Urteils vergangen sind; oder wenn die für die vorläufige Maßnahme festgelegte Frist verstrichen ist.

Ein Gericht hebt eine vorläufige Maßnahme auf, wenn die Gründe, aus denen sie angeordnet wurde, nicht mehr gegeben sind.

Paragraf 400 ff. des Gesetzes Nr. 292/2013 sieht vor, dass eine vorläufige Maßnahme einen Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem sie vollstreckbar wird, Bestand haben soll (Paragraf 408) und dass dieser Zeitraum in Abhängigkeit vom Beginn des Hauptsacheverfahrens verlängert werden kann.

Paragraf 452 ff. des Gesetzes Nr. 292/2013 sieht vor, dass eine vorläufige Maßnahme einen Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem sie vollstreckbar wird, Bestand haben soll (Paragraf 459) und dass dieser Zeitraum verlängert werden kann.

Beweissicherung:

Beweise werden in dem vom Gericht festgelegten Zeitraum oder so bald wie möglich sichergestellt. Die Parteien können zwar der Beweissicherung beiwohnen, doch sie haben nicht das Recht, zugegen zu sein, wenn eine Verzögerung eine Gefahr darstellen würde. Nach Aufnahme des Hauptsacheverfahrens haben die Parteien das Recht, auf die vorgebrachten Beweismittel und alle erhobenen Beweise einzugehen. Darüber hinaus können die Parteien befragt werden.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Vorläufige Maßnahmen:

Entscheidungen zu vorläufigen Maßnahmen erfolgen in Form von Gerichtsbeschlüssen. Ein Beschluss zur Anordnung einer vorläufigen Maßnahme wird mit seiner Bekanntmachung vollstreckbar. Wird der Beschluss nicht bekanntgegeben, so wird er vollstreckbar, sobald er dem entsprechenden Schuldner zugestellt worden ist. Den Verfahrensparteien und einem Dritten (sofern diesem Dritten eine Verpflichtung obliegt) wird eine schriftliche Kopie einer vorläufigen Maßnahme zugestellt, und eine Kopie ergeht ebenfalls an das zuständige Katasteramt, sofern die Maßnahme ein Veräußerungsverbot unbeweglichen Vermögens beinhaltet. Ein Beschluss zur Anordnung einer vorläufigen Maßnahme wird mit seiner Bekanntgabe oder Zustellung vollstreckbar (Artikel 76d der tschechischen Zivilprozessordnung) und begründet die Vollstreckung einer Entscheidung.

Gegen Beschlüsse zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen kann Berufung eingelegt werden. Zwar werden Berufungen bei dem Gericht eingereicht, das die umstrittene Entscheidung getroffen hat, doch werden sie tatsächlich von zweitinstanzlichen Gerichten, d. h. von den Bezirksgerichten oder den Oberen Gerichte, entschieden. Berufungen können innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt einer schriftlichen Kopie der Entscheidung eingelegt werden.

Wird eine zulässige Berufung rechtzeitig durch den Berechtigten eingelegt, so wird die Entscheidung erst rechtskräftig, wenn das Berufungsgericht zu einer endgültigen Entscheidung bezüglich der Berufung gelangt ist. Ein Beschluss zur Anordnung einer vorläufigen Maßnahme wird jedoch nach Ablauf der Leistungsfrist, die am Tag der Zustellung beginnt, vollstreckbar (d. h. das Verfahren nach diesem Beschluss wird befolgt); alternativ wird er bei Zustellung vollstreckbar, wenn darin keine Leistungspflicht vorgesehen ist. Ein Gericht kann beschließen, dass ein Beschluss, mit dem eine vorläufige Maßnahme angeordnet wird, erst vollstreckbar ist, nachdem die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig geworden ist, es sei denn, dies ist aufgrund des Charakters der vorläufigen Maßnahme ausgeschlossen oder würde ihrem Zweck zuwiderlaufen.

Die Paragrafen 409 und 463 des Gesetzes Nr. 292/2013 enthalten Bestimmungen bezüglich der Berufung gegen besondere vorläufige Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes.

Letzte Aktualisierung: 09/11/2020

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